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Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben für den Obereiderhafen Rendsburg

Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben für den Obereiderhafen Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben für den Obereiderhafen Rendsburg

erlassen am: 28.09.2023 | i.d.F.v.: 30.11.2023 | gültig ab: 01.10.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.07.2023 (GVOBl Schl.-H. S. 3089) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564). wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 28.09.2023 folgende I. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben für den Obereiderhafen Rendsburg erlassen:


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich

(1)

Für die Benutzung des Obereiderhafens Rendsburg durch Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2)

Das abgabenpflichtige Hafengebiet umfasst das Hafenbecken mit den Hafenanlagen. Die Hafengrenzen gelten entsprechend der Stadtverordnung über die Festlegung der Grenzen des Obereiderhafens Rendsburg


§ 2 Art der Gebühren

Nach dieser Satzung werden erhoben:

  1. Hafengebühren §§ 9 und 10
  2. Schiffsliegegebühren §§ 11 und 12

§ 3 Gebührenschuldner, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebühren werden durch die Stadt Rendsburg erhoben. Durch Vereinbarung kann die Einziehung der Gebühren auf Dritte übertragen werden.

(2)

Für die Gebühren sind die Eigentümer und die Benutzer der Fahrzeuge als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(3)

Der Anspruch auf die Hafengebühr entsteht mit der Benutzung des Hafens.

Der Anspruch nach § 11 (Schiffsliegegebühr) entsteht mit der erstmaligen gebührenpflichtigen Benutzung für den Zeitraum der Zuweisung, bei einer Verlängerung mit dem Beginn der gebührenpflichtigen Verlängerung.

(4)

Die Gebühren werden mit der Entstehung fällig.

(5)

Zahlungsmittel ist der EURO. Die in § 2 genannten Gebühren werden einzeln berechnet und einzeln auf volle EURO aufgerundet.


§ 4 Meldepflichten

(1)

Die Fahrzeugführer haben bei der Anmeldung (§ 10 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein - Hafenverordnung - HafVO in der z. Zt. geltenden Fassung) die Schiffs- oder Ladepapiere dem Hafenmeister vorzulegen. Fehlen die Schiffs- oder Ladepapiere, so werden die für die Berechnung der Gebühren notwendigen Angaben auf Kosten des Zahlungspflichtigen geschätzt.

(2)

Die Meldepflichtigen können sich durch Beauftragte vertreten lassen, bleiben jedoch für die vollständige und richtige Meldung verantwortlich.

(3)

Verstöße gegen die Bestimmungen der Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 KAG dar.


§ 5 Bemessungs- und Umrechnungsgrundsätze

(1)

Angefangene Bemessungseinheiten werden voll berechnet.

(2)

Die Entgelte gemäß § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 lit. a) b) und c) sind Nettobeträge. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in der zurzeit geltenden Höhe ist zu dem zu zahlenden Entgelt hinzuzurechnen.

Die Schiffsliegegebühr nach Berechnung in Metern gemäß § 11 Absatz 3 wird mit Bruttobeträgen angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in der zurzeit geltenden Höhe ist in dem Entgelt enthalten.

(3)

Bemessungsgrundlage für ein in eingezeichneten

  1. Seeschiffsregister eingetragenes Schiff ist dessen Bruttoraumzahl.
  2. Binnenschiffsregister eingetragenes Schiff ist dessen maximale Tragfähigkeit in metrischen Tonnen ( Eichtonnen).

(4)

Für die Ermittlung des Raumgehaltes in Bruttoraumzahlen (BRZ)

  • für nicht vermessene und nicht geeichte Schiffe, Geräte und sonstige Schwimmkörper gilt: 1 qm der beanspruchten Wasserfläche = 1/3 BRZ
  • für nicht vermessene militärische Fahrzeuge gilt: 1 Tonne Wasserverdrängung = 1 BRZ

(5)

Die beanspruchte Wasserfläche wird durch Multiplizieren der größten Länge mit der größten Breite des Fahrzeuges in Quadratmetern berechnet. Das Ergebnis ist auf volle Quadratmeter aufzurunden.

(6)

Für die Berechnung des Ladungsverhältnisses nach §§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 gilt:

  • 1,5 t (1.500 kg) allgemeine Ladung = 1 BRZ

§ 6 Ballast

(1)

Als Ballast gelten Stoffe, die nicht zu Handelszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur Herstellung der Stabilität des Fahrzeugs, Gerätes oder sonstigen Schwimmkörpern dienen.

(2)

Fahrzeuge, deren Ladung den fünften Teil ihrer Bruttoraumzahlen bzw. Tragfähigkeit nicht übersteigt, gelten als mit Ballast beladen. Für die Umrechnung gilt § 5 Abs. 6.


§ 7 Allgemeine Befreiungen

Von der Zahlung der Gebühren nach dieser Satzung sind befreit:

(1)

Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes, des Landes Schleswig-Holstein, des Kreises Rendsburg-Eckernförde und der Stadt Rendsburg, die lediglich Forschungs-, Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen.

(2)

Lotsen-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge, wenn sie für ihre eigentlichen Zwecke benutzt werden.

(3)

Ausländische Regierungsfahrzeuge, die ihre Staatsflagge führen und zu Staatszwecken benutzt werden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(4)

Fahrzeuge und Geräte, die den Hafen als Nothafen anlaufen und die Voraussetzungen der „großen“ oder „besonderen“ Havarie durch Bestätigung der Versicherung nachweisen, soweit für sie entsprechende Liegeplätze vorhanden sind.

(5)

Schulschiffe, die nur der Ausbildung dienen.

(6)

Fahrzeuge, die den Hafen anlaufen, um der Stadt Rendsburg offiziell einen Besuch abzustatten.


§ 8 Stundung und Erlass

(1)

Die Gebühren können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Gebührenschuldner verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist.

(2)

Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.

(3)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Rendsburg in der z. Zt. gültigen Fassung entsprechend.


II. Hafengebühr


§ 9 Gegenstand und Höhe

(1)

Für Fahrzeuge, die in das abgabenpflichtige Hafengebiet einlaufen oder aus ihm auslaufen, ist eine Hafengebühr zu zahlen.

(2)

Die Hafengebühr beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang

a) für Seeschiffe
1. wenn sie geladen sind 0,21 EURO/BRZ
2. wenn sie leer oder mit Ballast fahren 0,12 EURO/BRZ
b) für Binnenschiffe
1. wenn sie beladen sind 0,17 EURO/Eicht.
2. wenn sie leer oder mit Ballast fahren 0,10 EURO/Eicht.
c) für militärische Fahrzeuge oder Güter 0,17 EURO/BRZ
d) für Flöße und Schwimmkörper 0,17 EURO/BRZ
e) für Schwimmkräne 0,26 EURO/BRZ

(Ausgenommen sind Fahrgastschiffe der erwerbsmäßigen Personenbeförderung.)

(3)

Die Gebührensätze für leer oder mit Ballast fahrende Schiffe werden auch angewendet auf Fahrzeuge, die Teile ihrer Ladung löschen oder Teilladungen aufnehmen, wenn die gelöschten oder geladenen Güter den fünften Teil ihrer Bruttoraumzahl bzw. ihrer maximalen Tragfähigkeit nicht übersteigen. Für die Umrechnung gilt § 5 Abs. 6.


§ 10 Ermäßigungen und Befreiungen

Von der Hafengebühr sind, unbeschadet § 7 befreit:

  1. Fahrzeuge, die das Hafengebiet leer anlaufen und leer verlassen oder im beladenen Zustand das Hafengebiet anlaufen und mit derselben Ladung das Hafengebiet wieder verlassen
  2. Fahrzeuge, die das Hafengebiet lediglich zur Ergänzung ihres Vorrates an Treibstoffen für die Antriebsmaschine, an Proviant oder sonstiger Ausrüstung anlaufen und ohne Veränderung der Ladung wieder verlassen.

III. Schiffsliegegebühr


§ 11 Gegenstand und Höhe

(1)

Für Fahrzeuge, die im Hafengebiet liegen, ist eine Schiffsliegegebühr zu zahlen.

(2)

Die Schiffsliegegebühr entsteht nach Ablauf einer Liegezeit von 12 Stunden bzw. nach Beendigung des Lösch- oder Ladevorganges.

(3)

Die Schiffsliegegebühr beträgt für jeden angefangenen Tag

  1. für Seeschiffe 0,06 EURO/BRZ
  2. für Binnenschiffe 0,04 EURO/Eicht.
  3. für Geräte u. sonstige Schwimmkörper 0,06 EURO/BRZ
Boote m täglich wöchentlich monatlich pro Saison
bis 8,00 11,00 66,00 220,00 680,00
bis 10,00 15,00 87,00 280,00 850,00
bis 12,00 18,00 108,00 320,00 990,00
bis 15,00 21,00 126,00 370,00 1320,00
bis 18,00 28,00 165,00 495,00 1690,00
bis 25,00 33,00 200,00 615,00 2370,00
über 25,00 55,00 330,00 990,00 5200,00

§ 12 Befreiungen

Von der Schiffsliegegebühr sind, unbeschadet § 7, befreit:

Fahrzeuge, die wegen Sturms, Nebels, Eisgangs oder eines ähnlichen Hindernisses den Hafen anzulaufen gezwungen oder ihn zu verlassen gehindert sind.

Nach Beseitigung des Hindernisses wird die Schiffsliegegebühr nach § 11 erhoben.


IV. Schlussvorschriften


§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.

Rendsburg, 30.11.2023
Stadt Rendsburg

gez. Sönnichsen

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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