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Satzung über „Besonderes Vorkaufsrecht“ „Kronwerker Moor“ gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Satzung über „Besonderes Vorkaufsrecht“ „Kronwerker Moor“ gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung über „Besonderes Vorkaufsrecht“ „Kronwerker Moor“ gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

erlassen am: 26.03.2020 | i.d.F.v.: 08.04.2020 | gültig ab: 16.04.2020 | Bekanntmachung am: 15.04.2020

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der z. Z. geltenden Fassung hat die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg in der Sitzung am 26.03.2020 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Städtebauliche Maßnahmen

Die Stadt Rendsburg zieht städtebauliche Maßnahmen im Bereich des Kronwerker Moores zur wohnbaulichen Entwicklung in Betracht. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich erlässt die Stadt Rendsburg für die in den Anlagen 1 bis 4 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmengebiete (räumliche Geltungsbereiche) eine Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.


§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht

  1. Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Rendsburg ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
  1. Sofern für die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.
  1. Der Verkäufer oder die Verkäuferin eines unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks hat der Stadt Rendsburg den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers oder der Verkäuferin wird durch die Mitteilung des Käufers oder der Käuferin ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer oder die Käuferin als Eigentümer oder als Eigentümerin in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
  1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Rendsburg, den 08.04.2020

gez. Pierre Gilgenast

L.S.

Pierre Gilgenast

Bürgermeister



Anlagen

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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/satzung-ueber-besonderes-vorkaufsrecht-kronwerker-moor-gemaess-25-abs-1-satz-1-nr-2-baugesetzbuch-ba-268558319/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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