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Satzung der Stadt Rendsburg über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Rendsburg

Satzung der Stadt Rendsburg über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Rendsburg

erlassen am: 27.04.2023 | i.d.F.v.: 16.05.2023 | gültig ab: 01.06.2023 | Bekanntmachung am: 31.05.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert am 4.3.2022 (GVOBl. Schl.-H., S 153) wird nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 27.04.2023 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

Die Stadt Rendsburg ist im Sinne der Zielsetzungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN- Behindertenrechtskonvention) sowie des Gesetztes des Landes Schleswig-Holstein zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vom 18.11.2008 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 582) entschlossen, die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Rendsburg durch die Bestimmungen dieser Satzung sicherzustellen und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwickelung der Stadt Rendsburg zu einer behindertenfreundlichen Stadt zu ermöglichen und zu fördern.


§ 2 Bestellung eines/einer Beauftragten für Menschen mit Behinderung

(1)

Zur Wahrnehmung der Interessen der Menschen mit Behinderungen in der Stadt Rendsburg wird durch die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg eine/ein Beauftrage/r für Menschen mit Behinderungen bestellt.

(2)

Wer zur/zum Beauftragten für Menschen mit Behinderung bestellt wird, sollte ihren/seinen Hauptsitz in der Stadt Rendsburg haben und darf nicht Mitglied der Ratsversammlung oder Mitglied eines Ausschusses der Stadt Rendsburg sein.

(3)

Die/Der Behindertenbeauftragte wird für die Dauer der Wahlperiode der Ratsversammlung bestellt. Sie/Er übt ihr/sein Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie/er bestellt ist, bis zur Neubestellung einer/eines Behindertenbeauftragen aus. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

Vor Ablauf der regulären Amtsdauer der/des Behindertenbeauftragten ist die Beendigung außerdem durch Widerruf der Bestellung durch die Ratsversammlung oder auf Verlangen der/des Behindertenbeauftragten möglich. In diesen Fällen bestellt die Ratsversammlung spätestens in ihrer 2. Sitzung auf den Widerruf oder das Verlangen folgenden Sitzung für die restliche Dauer der Wahlperiode der Ratsversammlung eine/einen neue/neuen Behindertenbeauftragte/n.


§ 3 Rechtsstellung

(1)

Die/Der Behindertenbeauftragte ist kein Organ der Stadt Rendsburg.

(2)

Die/Der Behindertenbeauftragte übt ihre/seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie/Er ist an Weisungen, durch die ihre/seine Entscheidungsfreiheit beschränkt wird, nicht gebunden. Sie/Er unterliegt den Rechten und Pflichten nach § 21 (Pflichten), § 22 (Ausschließungsgründe), § 23 (Treuepflicht), § 24 (Entscheidungen etc.), § 24a (Kündigungsschutz, Freizeitgewährung) und § 25 (Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen) der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein.


§ 4 Aufgaben

Der/Dem Behindertenbeauftragten werden im Wesentlichen folgende Aufgaben übertragen, bei denen sie/er eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderung zusammenarbeitet.

(1)

Sie/Er ist Ansprechpartner/in für die Belange der Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen der Stadt Rendsburg und vertritt deren besondere Interessen und setzt sich für deren Belange ein.

Die/Der Behindertenbeauftragte informiert über die Gesetzeslage, gibt Praxistipps, zeigt Möglichkeiten der Eingliederung behinderter Menschen in Gesellschaft und Beruf auf und gestaltet die politischen und sozialen Rahmenbedingungen für behinderte Menschen mit.

(2)

Zu den Aufgaben gehört insbesondere die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehung entgegenzuwirken. Die/Der Behindertenbeauftragte wirbt um Solidarität und Verständnis für die Situation und die Bedürfnisse behinderter Menschen in allen Teilen der Gesellschaft, so dass die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft integriert werden.

(3)

Die/Der Behindertenbeauftragte vertritt die Interessen der Behinderten gegenüber der Verwaltung, soweit es sich nicht um Verwaltungsakte handelt.

(4)

Sie/Er berät und informiert Menschen mit Behinderung sowie deren Angehörige, koordiniert deren Anliegen und Anregungen und leitet diese an die zuständigen Stellen weiter.

(5)

Sie/Er fördert und unterstützt die Zusammenarbeit aller Behindertenorganisationen und - vereine und beteiligt diese an ihrer/seiner Arbeit.

(6)

Die/Der Behindertenbeauftragte vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderung beim Wohnungsbau, beim Bau öffentlicher Gebäude und Einrichtungen sowie beim Bau öffentlicher Verkehrseinrichtungen.

(7)

Zu den Aufgaben der/des Beauftragten für Menschen mit Behinderung gehören des Weiteren die Unterstützung der Verwaltung, der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse durch beratende Stellungnahmen und Empfehlungen in allen Angelegenheiten, welche die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen.

Die/Der Behindertenbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetztes sowie anderer Vorschriften, welche die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen.

(8)

Sie/Er wirkt bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bei der Stadt Rendsburg aktiv mit und nimmt an entsprechender Veranstaltung teil.


§ 5 Sprechstunden

(1)

Jede/r Einwohner/in der Stadt Rendsburg hat das Recht, in Angelegenheiten der Belange von Menschen mit Behinderung unmittelbar mit der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderung Kontakt aufzunehmen.

(2)

Die/Der Beauftragte für Menschen mit Behinderung führt regelmäßig Sprechstunden durch. Diese können in digitaler Form durchgeführt werden.

(3)

Die innerhalb und außerhalb der Sprechstunden geführten Gespräche sind vertraulich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Eine Mitteilung an Dritte kann nur mit Zustimmung der/des Betroffenen erfolgen.

(4)

Für die Durchführung der Sprechstunden stellt die Stadt Räumlichkeiten und Sachmittel (Kopierer, Telefon, ggf. EDV etc.) zur Verfügung.


§ 6 Informations- und Beteiligungsrechte- und pflichten

(1)

Die/Der Behindertenbeauftragte ist verpflichtet, ihre/seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Ratsversammlung der Stadt Rendsburg wahrzunehmen.

(2)

Die/Der Behindertenbeauftragte hat in allen öffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse der Stadt Rendsburg ein Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht in den Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen.

(3)

Die/Der Behindertenbeauftragte erhält von allen Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse Einladungen. Außerdem erhält sie/er zu allen öffentlichen Tagesordnungspunkten die Sitzungs-unterlagen bzw. den elektronischen Zugriff auf diese Unterlagen. Die Sitzungsunterlagen zu nicht öffentlichen Tagesordnungspunkten werden ihr/ihm auf Einzelantrag und wenn die Belange von behinderten Menschen tangiert sind, übersandt.

(4)

Alle eingehenden Stellungnahmen der/des Beauftragten werden an die/den Stadtpräsident/in, die Ausschussvorsitzenden des zuständigen Ausschusses sowie die Fraktionsvorsitzenden übermittelt.

(5)

Die/Der Behindertenbeauftragte ist berechtigt alle Einrichtungen der Stadt Rendsburg im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit zu betreten. Die/Der Behindertenbeauftragte darf dabei Arbeitsabläufe nicht stören.

(6)

Die/Der Behindertenbeauftragte legt dem Sozialausschuss der Stadt Rendsburg jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre/seine Tätigkeit vor.


§ 7 Verschwiegenheitspflicht

(1)

Die/Der Behindertenbeauftragte ist während und nach Beendigung ihrer/seiner Tätigkeit verpflichtet, über alle ihr/ihm in ihrem/seinem Amt bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2)

Die/Der Behindertenbeauftragte darf während und nach Beendigung ihrer/seiner Tätigkeit über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung des Bürgermeisters weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärung abgeben.


§ 8 Entschädigung

(1)

Die/Der Behindertenbeauftragte erhält für die ehrenamtliche Tätigkeit eine jährliche Entschädigung von 1.200,00 €. Die Entschädigung wird im Voraus gezahlt.

(2)

Zur Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung wird der/dem Behindertenbeauftragen im Rahmen der zu verabschiedenden Haushaltssatzung ein Budget in Höhe von 600,00 € jährlich zur Verfügung gestellt.


§ 9 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rendsburg, den 16.05.2023

Stadt Rendsburg

gez. Janet Sönnichsen

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/satzung-der-stadt-rendsburg-ueber-die-wahrung-der-belange-von-menschen-mit-behinderung-in-der-stadt-267473366/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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