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Satzung der Stadt Rendsburg über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Neuwerk-West“ (ehem. Eiderkaserne)

Satzung der Stadt Rendsburg über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Neuwerk-West“ (ehem. Eiderkaserne)

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Neuwerk-West“ (ehem. Eiderkaserne)

erlassen am: 17.05.8 | i.d.F.v.: 10.06.2008 | gültig ab: 11.06.2008 | Bekanntmachung am: 11.06.2008

Aufgrund des § 142 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 171b BauGB (Stadtumbaugebiet) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeverordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02. 2003 ( GVOBL. S.-H. 2003, Seite 57), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 15.05.2008 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

Im Gebiet „Neuwerk-West“ (ehemalige Eiderkaserne) liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungs- und Stadtumbaumaßnahmen u.a. insbesondere dazu beitragen, die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft anzupassen, nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zuzuführen, einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückzubauen und innerstädtische Bereiche zu stärken und dadurch wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 25,08 ha umfassende (Stadtumbau-)Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Sanierungsgebiet Neuwerk-West“ (ehem. Eiderkaserne).

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan der Stadt Rendsburg (ohne Maßstab) als Sanierungsgebiet abgegrenzten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt.

Die in Anlage 2 aufgeführten Grundstücke sind von der förmlichen Festlegung betroffen. Die Auflistung der Grundstücke ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Sanierungsverfahren

Die Sanierungsmaßnahme „Neuwerk-West“ (ehem. Eiderkaserne) wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB durchgeführt.


§ 3 Genehmigungsvorbehalte

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

  1. die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
  1. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird;
  1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
  1. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 BauGB im Zusammenhang steht;
  1. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
  1. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
  1. die Teilung eines Grundstücks.

§ 4 Inkrafttreten der Sanierungssatzung

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Rendsburg, den 10.06.2008

Stadt Rendsburg

gez. A. Breitner

L.S.

Andreas Breitner

Bürgermeister



Anlagen

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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/satzung-der-stadt-rendsburg-ueber-die-foermliche-festsetzung-des-sanierungsgebietes-neuwerk-west-ehe-268514304/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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