Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Allgemeines Ortsrecht
Satzungen & Verordnungen
Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
erlassen am: 18.12.2014 | i.d.F.v.: 19.12.2014 | gültig ab: 01.01.2015 | Bekanntmachung am: 23.12.2014
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 18. Dezember 2014 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1)
Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von den Beteiligten beantragt oder sonst von ihnen im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2)
Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung gebührenfrei ist oder davon abgesehen wird, eine Gebühr zu erheben.
(3)
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2 Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
- Mündliche Auskünfte,
- Schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang sowie unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragende / den Anfragenden keine Gegenleistung erfordern,
-
Leistungen,
3.1 die im öffentlichen Interesse erfolgen, 3.2 die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen / Beamten oder Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; dies gilt für deren Hinterbliebene entsprechend, 3.3 deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist, 3.4 die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist, 3.5 die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen, - Gebührenentscheidungen.Die erste Ausfertigung von Zeugnissen,
- Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt ist,
- Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
- Gebührenentscheidungen.
§ 3 Gebührenbefreiung
(1)
Von einer Gebühr sind die in § 5 Abs. 6 KAG genannten Institutionen im dort festgelegten Rahmen befreit.
(2)
Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.
(3)
Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4 Gebührenhöhe
(1)
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes bemessen wird, ist der Wert zu dem Zeitpunkt maßgebend, an dem die Amtshandlung beendet ist.
Die Gebühr wird auf volle 10-Cent-Beträge nach den allgemeinen Rundungsgrundsätzen auf- bzw. abgerundet.
(2)
Soweit ein Gebührenrahmen besteht, ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der Amtshandlung festzusetzen. Die Gebühr darf die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen.
§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen
(1)
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2)
Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
- ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
- eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3)
In den Fällen des Absatzes 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sich die ermäßigte Gebühr auf mindestens 3 Euro errechnet.
(4)
Für Widerspruchsbescheide wird eine Gebühr nur erhoben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie beträgt höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt.
§ 6 Gebührenpflichtige
Gebühr und Auslagen sind von derjenigen oder demjenigen zu zahlen bzw. zu erstatten, die oder der die Leistung beantragt, veranlasst oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht, Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung beendet ist.
(2)
Die Verpflichtung Auslagen zu erstatten, entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3)
Gebühr und Auslagen werden fällig, wenn die Leistung vollendet und der / dem Gebührenpflichtigen bekannt gegeben ist.
(4)
Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung als Sicherheit verlangt werden.
(5)
Der / die Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8 Datenverarbeitung
Die Stadt Rendsburg ist berechtigt, die zur Erhebung der Gebühren erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 13 des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiterzuverarbeiten.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Dezember 2006 außer Kraft.
Rendsburg, den 19.12.2014
Stadt Rendsburg – Der Bürgermeister
gez. Pierre Gilgenast L. S.
Pierre Gilgenast
Bürgermeister
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