Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg
Allgemeines Ortsrecht
Satzungen & Verordnungen
Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg
erlassen am: 22.10.2020 | i.d.F.v.: 18.11.2020 | gültig ab: 19.11.2020 | Bekanntmachung am: 18.11.2020
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz -BrSchG-) hat die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg in der Sitzung vom 22.10.2020 folgende I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg Feuerwehrgebührensatzung) beschlossen:
§ 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr Rendsburg
Die Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg (öffentliche Feuerwehr) - im Weiteren bezeichnet "Feuerwehr" - sind:
- Bei Bränden, Not und Unglücksfällen hat die Feuerwehr in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirkt sie im Katastrophenschutz mit.
- Die Feuerwehr hat bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.
- Auf Anforderung hat die Feuerwehr gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der Stadt nicht gefährdet sind; in Ausnahmefällen kann auch die Regelung des § 21 Abs. 2 BrSchG Anwendung finden.
- Die Feuerwehr hat angeordnete Feuersicherheitswachen zu stellen.
- Die Feuerwehr hat sich an der Löschwasserschau zu beteiligen.
§ 2 Kosten
(1)
Der Einsatz der Feuerwehr ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei
- Bränden,
- der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
- der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
(2)
Für andere Einsätze und Leistungen der Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswache werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
Das gleiche gilt für Einsätze zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle
- vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
- vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
- eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
- einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.
(3)
Von der Erhebung von Gebühren oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 3 Höhe der Gebühr
(1)
Gebühren für Personal
bei Einsätzen | |
je Feuerwehrangehörige/r | 39,00 EURO/Std. |
bei Feuersicherheitswachen | |
je Feuerwehrangehörige/r | 16,50 EURO/Std. |
(2)
Gebühren für Fahrzeuge und Gerät
Die Gebühr beträgt für den Einsatz von
1. | Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht | ||
bis 5 t | 30,-- DM/Std. | 15,-- EURO/Std. | |
bis 10 t | 40,-- DM/Std. | 20,-- EURO/Std. | |
über 10 t | 50,-- DM/Std. | 25,-- EURO/Std. | |
2. | Spezial-Feuerwehrfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht | ||
bis 6,0 t | 150,-- DM/Std. | 75,-- EURO/Std. | |
bis 9,5 t | 200,-- DM/Std. | 100,-- EURO/Std. | |
über 9,5 t | 300,-- DM/Std. | 150,-- EURO/Std. | |
3. | Drehleitern, Kranwagen und Gelenkmasten | 600,-- DM/Std. | 300,-- EURO/Std. |
4. | Schiffen bei einer Motorleistung bis 118 kW | 36,-- DM/Std. | 18,-- EURO/Std. |
In diesen Gebühren sind die Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge und der mitgeführten Geräte sowie deren Bedienung enthalten.
Die Gebühr erhöht sich um die Personalkosten nach Abs. 1 und den Selbstkostenpreis für verbrauchte Sonderlöschmittel (Schaumpulver u. a.), Ölaufsaugmittel, Pressluft u.a. und Betriebswasserverbrauch sowie um Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen.
(3)
Bei Einsatz von landeseigenem Gerät (Ölwehr Nr. 5 des Landes Schleswig-Holstein) erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Ölwehrkatalog für landeseigenes Gerät (LEG) vom 15.01.1987 - Katalog Nr.: LEG 2 - in der zur Zeit gültigen Fassung.
(4)
Bei Einsätzen aufgrund eines Fehlalarmes einer Brandmeldeanlage beträgt die Gebühr für Personal und Fahrzeuge sowie Gerät pauschal
600,-- DM | 300,-- EURO. |
§ 4 Kostenerstattung
Für gemeindeübergreifende Hilfe gem. § 21 BrSchG sind die durch den Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 5 Schuldner/in der Gebühren oder der Kostenerstattung
(1)
Gebührenschuldner/innen sind:
- der/die Auftraggeber/innen,
- diejenige/derjenige, die/der den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat,
- diejenige/derjenige, in deren/dessen wirklichem oder mutmaßlichen Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist,
- bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen, der/die Veranstalter/in.
(2)
Bei gemeindeübergreifender Hilfe ist die anfordernde Gemeinde Gebührenschuldnerin.
(3)
Mehrere Schuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 6 Berechnung der Gebühren
(1)
Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:
- die Zeit der Abwesenheit des Personals von der Feuerwache nach den Stundensätzen,
- die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwache nach den Stundensätzen,
- Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen von über drei Stunden Dauer,
- die Zeit der Dauer der Feuersicherheitswache zuzüglich einer Pauschale von 1 Stunde je Feuerwehrangehörigen für An- und Abfahrt zum Einsatzort.
-
bei Feuersicherheitswachen die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwache nach den halben Stundensätzen, jedoch höchstens je Fahrzeug und Tag
500,– DM 250,– EURO.
(2)
Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Als Mindestgebühr Wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Das gilt auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder Fahrzeuge oder Geräte nicht zum Einsatz gelangen.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Alarmierung oder Anforderung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht mehr zum Einsatz gelangen.
(2)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Bescheid.
Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3)
Die Stadt kann die Ausführung einer Leistung nach dieser Satzung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
(4)
Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 8 Haftung für Schäden
Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei der Verrichtung der Feuerwehr gem. § 2 dieser Satzung entstehen oder bei der Leistung gemeindeüber-greifender Hilfe eintreten, werden - soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind – der/dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden der/des Auftraggeberin/Auftraggebers oder das ihrer/seiner Angehörigen oder der von ihr/ihm beauftragten Person/en verursacht wurden.
§ 9 Stundung und Erlass
Bei der Stundung oder dem Erlass von Gebühren ist die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Rendsburg anzuwenden.
§ 10 Datenschutz
Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz bei
- Einwohnermeldeämtern
- Kraftfahrzeugzulassungsstellen
- Grundbuchämtern beim Amtsgericht
- Polizeidienststellen
- Staatsanwaltschaften
- Kraftfahrtbundesamt
- Amt für Land- und Wasserwirtschaft
zulässig, um ggf. folgende Daten zu erheben:
zu a) | Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Sterbetag, Sterbebuchnummer mit zuständigem Standesamt) aus Melderegistern |
zu b) | Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name, Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien und Verkehrsunfallakten |
zu c) | Daten (Familienname, Vorname, Anschrift der Grundstückseigentümerin/des Grundeigentümers) aus Grundbüchern |
zu d) | Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Tagebüchern und Verkehrsunfallakten |
zu e) | Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Strafakten und sonstigen Vorgängen |
zu f) | Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name, Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien |
zu g) | Daten (Familienname, Vorname, Anschrift) der Verursacherin/des Verursachers |
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebühren-erhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg tritt mit Wirkung der Veröffentlichung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Rendsburg, den 18.11.2020
Stadt Rendsburg
gez. Gilgenast (LS)
Bürgermeister
Ortsrecht Teil B zum Download
- 01_1_a_Hauptsatzung.pdf 142 KB
- 01_1_b_Zustaendigkeitsordnung_zur_Hauptsatzung.pdf 81 KB
- 01_2_Geschaeftsordnung_Ratsversammlung.pdf 125 KB
- E__1_Betriebssatzung_Abwasser.pdf 283 KB
- E__2_Abwasserbeseitigungssatzung.pdf 331 KB
- E__3_Beitrags-_und_Gebuehrensatzung_Abwasser.pdf 273 KB
- E__5_Friedhofsordnung.pdf 179 KB
- E__6_Betriebssatzung_Umwelt-_und_Technikhof.pdf 97 KB
- E__10_Tarif_Leistungen_Umwelt_und_Technikhof.pdf 51 KB
- E__11_Gebuehrensatzung_Friedhof.pdf 89 KB
- III_1_1_Parkgebuehren_Tarifordnung.pdf 104 KB
- III_1_3_Kostenerstattungssatzung.pdf 122 KB
- III_1_4_Ausbaubeitragssatzung.pdf 176 KB
- III_1_6_Erschliessungsbeitragssatzung.doc.pdf 96 KB
- III_1_7_Stellplatzabloesesatzung.pdf 126 KB
- III_4_1_Gestaltungssatzung_Innenstadt.pdf 478 KB
- III_4_6_Sanierungssatzung_Rendsburger_Altstadt.pdf 769 KB
- III_4_7_Besonderes_Vorkaufsrecht_Kronwerker_Moor.pdf 1,001 KB
- III_4_8_Besonderes_Vorkaufsrecht_Feuerwache.pdf 740 KB
- III_6_1_Sondernutzungssatzung.pdf 102 KB
- III_6_2_Richtlinien_zur_Sondernutzungssatzung_17.08.2021.pdf 108 KB
- III_6_3_Hafensatzung.pdf 122 KB
- III_6_4_Anlage1_zur_Hafenentgeltordnung.pdf 74 KB
- III_6_4_Hafenentgeltordnung.pdf 117 KB
- III_6_5_Feuerwehrgebuehrensatzung.pdf 133 KB
- III_6_6_Stadtverordnung_verkaufsoffene_Sonntage.pdf 61 KB
- III_6_7_Parkgebuehrenverordnung.pdf 370 KB
- III_6_8_Hafenbenutzungsordnung.pdf 241 KB
- II_1_1_Spielgeraetesteuersatzung.pdf 164 KB
- II_1_2_Hundesteuersatzung.pdf 119 KB
- II_1_3_Strassenreinigungs-_und_Gebuehrensatzung.pdf 241 KB
- II_1_4_Entschaedigungssatzung_Ehrenamt.pdf 80 KB
- II_2-1__Verwaltungsgebuehrensatzung.pdf 179 KB
- II_4__1_Kulturfoerderrichtlinie.pdf 80 KB
- Inhaltsverzeichnis_Teil_B.pdf 116 KB
- I_1_10_Foerdergrundsaetze_fuer_Jugendpflegefahrten.pdf 14 KB
- I_1_11_Archivbenutzungssatzung.pdf 130 KB
- I_1_12_Archivgebuehrensatzung.pdf 142 KB
- I_1__1_Benutzungsordnung_Provianthaus.pdf 706 KB
- I_1__2_Entgeltordnung_Provianthaus.pdf 110 KB
- I_1__3_Entgeltordnung_Museen_im_Kulturzentrum.pdf 93 KB
- I_1__5_Satzung_Bildung_eines_Seniorenrates.pdf 108 KB
- I_1__7_Satzung_Obdachlosenunterkuenfte.pdf 27 KB
- I_1__8_Satzung_Hospital_zum_Heiligen_Geist.pdf 83 KB
- I_1__9_Satzung_fuer_Menschen_mit_Behinderung.pdf 72 KB
- I_3_16_Mobile_und_offene_Kinder-_und_Jugendarbeit.pdf 348 KB
- I_3_17_Satzung_fuer_die_Kindertagesstaetten_in_Traegerschaft_der_Stadt_Rendsburg.pdf 4 MB
- I_3_18_Gebuehrensatzung_Kindertagesstaetten.pdf 2 MB
- I_3_19_Richtlinie_ueber_die_Beteiligung_von_Jugendlichen.pdf 77 KB
- I_3__1__Sportstaettenordnung.pdf 78 KB
- I_3__2_Satzung_Nutzung_Schulraeume_und_Hallen.pdf 92 KB
- I_3__3_Benutzungs_und_Gebuehrensatzung_Stadtbuecherei.pdf 96 KB
- I_3__4_Richtlinie_Vergabe_von_Mitteln_aus_dem_Verfuegungsfond_Stadtteil_Mastbrook.docx.pdf 81 KB
- I_3__5_Benutzungsordnung_Mehrzweckhalle_Mastbook.pdf 111 KB
- I_3__6_Richtlinie_zur_Foerderung_von_Betreuungsangeboten_in_der_Primarstufe.pdf 95 KB
- I_3__7_Entgeltordnung_Mehrzweckhalle_Mastbook.pdf 130 KB
- I_3__8_Marktsatzung.pdf 378 KB
- I_3__9_Entgeltordnung_Nordmarkhalle_und_Willy_Brandt_Platz.pdf 117 KB
- I_3__10_Benutzungsordnung_fuer_die_Nordmarkhalle__u_den_Willy_Brandt_Platz.pdf 91 KB
- I_3__11_Vergaberichtlinien_Wochenmaerkte.pdf 41 KB
- I_3__14_Buergerschaftliche_Begegnungen_Partner-_und_Freundschaftskommunen.pdf 111 KB
- I_3__15_Richtlinie_Sportfoerderung.pdf 130 KB
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24768 Rendsburg
Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)
Tourismus & Marketing
Rendsburg Tourismus und Marketing
Bahnhofstraße 12 – 16
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-10
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Im Alten Rathaus
Altstädter Markt
24768 Rendsburg
Tel.: 04331 66345-66