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Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung einer Hundesteuer

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung einer Hundesteuer

erlassen am: 15.12.2022 | i.d.F.v.: 19.12.2022 | gültig ab: 01.01.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl Schl.-H. S. 153) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564). wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 15.12.2022 folgende II. Nachtragssatzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:


§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.


§ 2 Steuerpflicht

(1)

Steuerpflichtige/r ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter/in des Hundes).

(2)

Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

(3)

Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

(4)

Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird.


§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)

Die Steuerpflicht entsteht mit Ablauf des Tages, an dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Tages, an dem er drei Monate alt wird.

(2)

In den Fällen des § 2 Absatz 2 tritt die Steuerpflicht in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von einem Monat übersteigt.

(3)

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, verstirbt oder eingeschläfert wird.

(4)

Bei Wohnortwechsel einer/eines Hundehalterin/Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Tages, auf den der Wegzug fällt. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, auf den der Zuzug fällt.

(5)

Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit Ablauf des Tages des Erwerbes steuerpflichtig.


§ 4 Steuersatz

(1)

Die Steuer beträgt

a) für den 1. Hund 100,- Euro
b) für den 2. Hund 150,- Euro
c) für jeden weiteren Hund 200,- Euro

(2)

Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 9), werden bei der Berechnung der Anzahl nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.


§ 5 Steuerermäßigung

(1)

Die Steuer ist auf Antrag (einschließlich der zur Beurteilung notwendigen Nachweise) des/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

  1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;
  2. Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
  3. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
  4. abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
  5. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
  6. Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
  7. Hunden die zur Heilbehandlung kranker, behinderter und alter Menschen von entsprechenden Fachkräften eingesetzt werden.

(2)

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.


§ 6 Zwingersteuer

(1)

Von Hundezüchterinnen oder Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in eine von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2)

Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

(3)

Die Zwingersteuer entfällt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren keine Hunde gezüchtet werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des 24. Monats nach dem erfolgreichen Wurf.


§ 7 Steuerbefreiung

(1)

Steuerbefreiung ist auf Antrag (einschließlich der zur Beurteilung notwendigen Nachweise) zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
  5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  6. Blindenführhunden
  7. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann auch von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
  8. Hunden, die unmittelbar aus dem Tierheim Rendsburg oder unmittelbar aus einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätigen, als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten Einrichtung mit Sitz in der Stadt Rendsburg aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird für 3 Jahre gewährt. Sie ist ausgeschlossen, sofern die aus dem Tierheim Rendsburg oder der Einrichtung nach Satz 1 übernommenen Hunde von der/dem letzten Halter/in dieser Hunde oder einer im gleichen Haushalt wie die/der letzte Halter/in dieser Hunde lebenden Person übernommen werden.

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

(1)

Steuerermäßigung und Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind;
  4. in den Fällen des §§ 5 Abs. 2, 6 und 7 Buchstabe f) ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(2)

Der Antrag auf Steuerbefreiung (§ 7) oder Steuerermäßigung (§ 5) ist spätestens zwei Wochen vor dessen jeweiligen Beginn schriftlich bei der Stadt Rendsburg zu stellen. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung beginnt frühestens mit Antragsstellung und Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen.

(3)

Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter/innen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4)

Fallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Rendsburg schriftlich anzuzeigen.


§ 9 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Rendsburg aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.


§ 10 Anzeige- und Meldepflichten

(1)

Wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, muss dies innerhalb von zwei Wochen nachdem die Voraussetzungen zur Entstehung der Steuerpflicht gemäß § 3 vorliegen, der Stadt Rendsburg durch Anmeldung mitteilen.

(2)

Die/der bisherige Halter/in eines Hundes oder mehrerer Hunde hat diesen oder diese innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Rendsburg abzumelden, nachdem die Voraussetzungen zur Entstehung der Steuerpflicht gemäß § 3 nicht mehr vorliegen.

(3)

Die Anmeldung und Abmeldung sollen nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Textform erfolgen. Elektronische Anmeldungen oder Abmeldungen sind zulässig. In der Anmeldung und Abmeldung müssen die Hunderasse und der Wurftag des Hundes angegeben werden. Die Kennnummer muss angegeben werden. Bei einer Abmeldung ist der Grund anzugeben. Es sind geeignete Nachweise für die Abmeldung (insbesondere tierärztliche Bescheinigungen, Name und Anschrift des neuen Halters usw.) anzugeben. Eine Abmeldung ohne geeignete Nachweise ist nicht möglich.

(4)

Erfolgen die Anmeldung oder Abmeldung eines Hundes oder mehrerer Hunde trotz schriftlicher Aufforderung nicht, erfolgt die Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen.


§ 11 Hundesteuermarken

(1)

Die Stadt Rendsburg gibt fortlaufend nummerierte Steuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der/Die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des/der Hundehalters/Hundehalterin ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Stadt Rendsburg eingefangen werden. Der/Die Hundehalter/in ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(2)

Die ausgegebenen Hundesteuermarken behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Stadt Rendsburg neue Marken an die Hundehalterinnen und Hundehalter verteilt. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, Hundesteuermarken, deren eingestanzte Nummer nicht oder nicht mehr vollständig lesbar ist bei der Stadt Rendsburg abzugeben. In diesem Fall wird eine Ersatzhundesteuermarke ausgehändigt. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem/der Hundehalter/in auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr ausgehändigt. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle der Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.


§ 12 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1)

Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die anteilige Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 4 Wochen, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu entrichten. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Steuer abweichend von Satz 1 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.


§ 13 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e) und Abs. 3 Buchstabe b) der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Stadt Rendsburg zulässig.

(2)

Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von nach dem Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 14 Hundebestandsaufnahme

(1)

Die Stadt Rendsburg kann gem. § 11 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein i. V. m. § 93 Abgabenordnung wiederholbare und flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei findet § 93 Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hundebestandsaufnahme unter Beachtung der Anforderungen der Art. 13, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz durchgeführt wird. Die Hundebestandaufnahme kann auf schriftlichen oder mündlichen Weg durch die von der Stadt Rendsburg beauftragten Mitarbeiter/innen oder beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt werden. Hierbei sind Grundstückseigentümer/innen, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter/innen sowie die Hundehalter/innen verpflichtet, über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung einer Hundebestandsaufnahme als Verwaltungshelfer im Auftrage der Stadt Rendsburg. Sie sind an Weisungen gebunden und unterliegen der Aufsicht der Stadt Rendsburg. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung bleibt von den Auskünften unberührt.


§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. wer entgegen § 10 Absatz 1 einen Hund oder mehrere Hunde nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
  2. wer entgegen § 10 Absatz 2 einen Hund oder mehrere Hunde nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet;
  3. wer entgegen § 10 Absatz 3 die Rasse, den Wurftag, den Grund, die Kennnummer oder die entsprechenden Nachweise nicht oder unrichtig angibt bzw. vorlegt;
  4. als Hundehalter/in entgegen § 8 Absatz 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
  5. als Hundehalter/in entgegen § 11 Absatz 1 einen Hund oder mehrere Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lässt oder die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Rendsburg, den 19.12.2022

Stadt Rendsburg

gez. Janet Sönnichsen (L.S.)

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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