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Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten in der Sekundarstufe

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Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten in der Sekundarstufe

erlassen am: 28.10.2020 | i.d.F.v.: 27.01.2020 | gültig ab: 01.02.2021 | Bekanntmachung am: 03.02.2021

Die Stadt Rendsburg strebt einen bedarfsgerechten, an den Bedürfnissen der Familien orientierten Ausbau sowie die qualitative Weiterentwicklung der Betreuungsangebote an den Rendsburger Schulen an.

Die qualitativen Anforderungen der Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe und im achtjährigen gymnasialen Bildungsgang (G 8) (Richtlinie Ganztag und Betreuung) vom 22.Januar 2020 (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2020 Nr.6 111fff) in der jeweils aktuellen Fassung sind Mindeststandards, die es zu beachten gilt.


I. Ziele und Grundsätze


1. Allgemeines

Die Angebote zur Betreuung und Förderung in der Sekundarstufe umfassen die die Aufgaben der Offenen Ganztagsschulen an den Rendsburger Schulen der Sekundarstufe, die als Offene Ganztagsschulen anerkannt sind. Sie sollen zukünftig den vereinheitlichten systematischen Aufbau einer familiengerechten Betreuung von Schulkindern in Rendsburg ermöglichen.

Die Angebote zur Betreuung und Förderung an Schulen sollen den Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule unterstützen und zugleich einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf leisten.


2. Angebote in der Schulzeit

Die Angebote in der Schulzeit sollen den planmäßigen Unterricht unterstützen mit dem Ziel, die Bildungschancen junger Menschen zu erhöhen, ihre individuellen Fähigkeiten und Neigungen zu fördern und Benachteiligungen abzubauen.

Die Schule und der Träger vereinbaren auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit dem für die Schule festgestellten Bedarf die erforderliche Betreuungszeit, unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit an allen Unterrichtstagen (spätestens 08.00 Uhr bis16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, min. aber bis 15.00 Uhr) sowie die jährlichen Schließungszeiten einvernehmlich.

Nachfolgende Ziele sollen erreicht werden:

a)

Die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen - soll erfolgen, indem Maßnahmen angeboten werden, in denen Schülerinnen und Schüler über das schulische Angebot hinaus ihre Fähigkeiten entfalten, Anerkennung erfahren und soziale Prozesse gestalten können.

b)

Soziale Benachteiligungen, individuelle Beeinträchtigungen und strukturelle Nachteile sollen vermieden bzw. abgebaut werden, indem der Ausgrenzung und den Risiken des Scheiterns in der Schule entgegengewirkt wird. Schülerinnen und Schüler werden bei der Entfaltung ihrer Stärken, dem Erschließen ihrer Ressourcen und bei der Entwicklung von Lebensperspektiven unterstützt;

insbesondere durch

  • Betreuung und Hilfe bei den Hausaufgaben (beinhaltet keine Nachhilfe),
  • Förderung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischem Bedarf,
  • musisch-künstlerische Bildung und Erziehung,
  • handwerklich-technische und naturwissenschaftliche Angebote,
  • Bewegung, Spiel und Sport,
  • Sicherstellung der Mittagstischversorgung (Mittagessen)
  • Gestaltete Mittagspause und Entspannung,
  • Projekte der Jugendhilfe, insbesondere der außerschulischen Jugendbildung
  • Stärkung der Selbstkompetenz
  • Stärkung der Medienkompetenz

3. Angebote in der Ferienzeit

Für die Ferien ist ein Angebot von mindestens zwei Wochen im Jahr auszuarbeiten. Die Schulleitungen und Träger ermitteln den Bedarf gemeinsam. Das Angebot wird den Schülerinnen und Schülern vier Wochen vor Ferienbeginn bekannt gegeben. Die Ferienangebote sind in den Oster-, Sommer- und Herbstferien möglich und können auch an nur einem Schulstandort schulübergreifend angeboten werden.

Die Angebote der Ferienangebote können kostenpflichtig sein


II. Anforderungen

  1. Die Schule muss eine inhaltliche und auf Dauer angelegte Konzeption für den Betrieb der Betreuung und Unterstützung entwickeln und sie zu einem Bestandteil ihres Schulprogramms machen.
  2. Für die Durchführung der Angebote kommt der in § 17 Abs. 3 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) genannte Personenkreis in Betracht. Es wird erwartet, dass mindestens eine Betreuungskraft über die berufliche Qualifikation einer Erzieherin/eines Erziehers verfügt oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann. Über die Angebote und das dafür einzusetzende Personal ist in Abstimmung mit der Schulleitung zu entscheiden.
  3. Die Schulleitung ist den Betreuungskräften im Sinne der fachlichen Gesamtverantwortung gegenüber weisungsberechtigt.
  4. In jeder Schule ist ein Beirat einzurichten, der sich zusammensetzt aus Schulleitung, Betreuungskraft, Vertreter des Trägers, Schulelternbeirat, Vertreter der Stadt und dem Hausmeister.
  5. Es wird angestrebt die Trägerschaft für den Offenen Ganztag und den Mensabetrieb in einer Trägerschaft zu organisieren. Sofern der Träger für die Essensversorgung verantwortlich ist, wird der Küchendienst vom Durchführungsträger unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften organisiert. Der Durchführungsträger stellt die Essensausgabe sicher und ist für die Reinigung des Koch- und Essgeschirrs, sowie der Küchenarbeitsflächen und -schränke nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich, Grundsätzlich werden Verteilerküchen eingerichtet.
  6. Die Angebote zur Betreuung und Förderung stehen allen Kindern offen.

III. Zuschüsse / Finanzierung der Durchführungsträger

Der Durchführungsträger erhält von der Stadt Rendsburg einen jährlichen Zuschuss.

Der Zuschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Festbetrag in Höhe von 20.500,00 € pro Schulstandort
  2. Variabler Zuschuss: Die Höhe des variablen Zuschusses bemisst sich nach dem zeitlichen Umfang der Angebote und der Anzahl der regelmäßig daran teilnehmenden Schülerinnen und Schüler. Eine Zeitstunde wird mit 32,67 € je Schüler/in im Schuljahr gefördert. Der variable Zuschuss erhöht sich regelmäßig entsprechend der Tarifsteigerung gemäß Tarifabschluss zum TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) des Vorjahres.
  3. Für nachgewiesene Sachkosten wird ein jährlicher Zuschuss in Höhe von bis zu 2.500,00 € pro Schulstandort gezahlt.
  4. Die Träger erhalten eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % des Zuschusses (Festbetrag und variabler Zuschuss).

Der Durchführungsträger legt der Stadt Rendsburg jährlich einen Nachweis über die Verwendung des Zuschusses vor.


V. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.02.2021 in Kraft.

Rendsburg, den 27.01.2020

Stadt Rendsburg

Gez. Sönnichsen

Janet Sönnichsen

Bürgermeisterin


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/richtlinie-zur-foerderung-von-betreuungsangeboten-in-der-sekundarstufe-267548677/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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