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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Richtlinie für die Kulturförderung der Stadt Rendsburg

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Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Richtlinie für die Kulturförderung der Stadt Rendsburg

erlassen am: 06.09.2023 | i.d.F.v.: 13.09.2023 | gültig ab: 15.09.2023 | Bekanntmachung am: 15.09.2023

Kultur ist vielseitig, bunt, lebendig und inspirierend. Kultur bereichert unsere Gesellschaft, leistet einen Beitrag zur Identitätsfindung und zur Entfaltung kreativer Potentiale. Deshalb ist sie mit öffentlichen Mitteln zu fördern. Sie lebt durch Traditionen ebenso wie durch neue attraktive und kreative Impulse. Sie wird von vielen aktiven Menschen geprägt, belebt, gestaltet und drückt sich in vielfältigster Weise aus. In dieser kulturellen Landschaft möchte die Stadt Rendsburg zusätzliche Impulse setzen, um Kulturschaffende zu motivieren und finanziell zu unterstützen, das Profil der Stadt als Kulturstadt zu stärken und die Kulturarbeit in der öffentlichen Wahrnehmung weiter zu festigen.


1. Allgemeines

1.1

Die Stadt Rendsburg gewährt im Rahmen der jährlich durch die Ratsversammlung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Zuschüsse zur Förderung der Kultur in Rendsburg.

1.2

Die finanzielle Unterstützung ist eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie wird in Form einer Projektförderung gewährt.


2. Förderfähige Bereiche und Projekte

2.1.

Gefördert werden kulturelle Projekte in Rendsburg. Projekte sind öffentliche, in sich geschlossene und selbständige kulturelle Veranstaltungen sowie Reihen oder Zyklen von Veranstaltungen oder auch z.B. Planungsarbeiten zur Konzepterstellung für Kulturangebote.

2.2.

Förderwürdige Bereiche können u.a. sein:

- kinder- und jugendpädagogische Kulturarbeit
- Musik
- Theater
- Bildende Kunst
- Traditions- und Brauchtumspflege
- Literatur
- Fotographie
- Film- und Medienkunst
- Kleinkunstfestivals
- Malerei
- Graphik
- Pflege der niederdeutschen Sprache
- Erinnerungskultur


3. Förderfähige Aufwendungen

3.1

Förderfähige Aufwendungen sind
- Honorare und Aufwandsentschädigungen für alle projektbezogenen Leistungen
- Marketingkosten
- projektbezogene Raummieten und damit verbundene Nebenkosten
- projektbezogene Sachkosten
- notwendige Maßnahmen, die der Barrierefreiheit dienen.

3.2

Nicht gefördert werden
- Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend gewerblichen, parteipolitischen, religiösen Zwecken oder der Gewinnerzielung dienen
- Aufwendungen für Bewirtung von Gästen und Publikum
- Anschaffung von Ausstattungsgegenständen, z.B. Musikinstrumenten oder technische Anlagen, sowie bauliche Unterhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.


4. Förderhöhe

4.1.

Als Zuschuss kann bei Anerkennung einer Förderwürdigkeit maximal bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu fördernden Zweckes, höchstens jedoch 2.500,00 € gezahlt werden, wenn ein Defizit in dieser Höhe nachgewiesen wird. Ferner gilt eine Mindestgrenze von 500,00 € finanzieller Förderung durch die Stadt Rendsburg für ein Projekt.

4.2.

Reichen die im jeweils aktuellen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um alle grundsätzlich förderfähigen Anträge zu berücksichtigen, können Anträge abgelehnt oder nur mit einer geringeren als der beantragten Summe bewilligt werden.


5. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Einzelpersonen und Personenzusammenschlüsse sowie gemeinnützige Vereine, Verbände, Institutionen mit Sitz in Rendsburg.


6. Fördervoraussetzungen

6.1.

Eine Zuwendung kann nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

6.2.

Die Antragsberechtigten sollen sich um eine angemessene finanzielle Beteiligung Dritter bemühen und dieses im Antrag dokumentieren. Ist eine ausreichende Unterstützung durch Dritte gegeben oder möglich, wird die Maßnahme nicht gefördert. Das gleiche gilt, wenn der Antragstellende von einer anderen Stelle der Stadt Rendsburg für denselben Zweck bereits einen Zuschuss erhalten oder in Aussicht gestellt bekommen hat.

6.3.

Vor Antragsstellung und Bewilligung darf mit der konkreten Umsetzung des Projekts nicht begonnen worden sein.


7. Antragstellung

7.1.

Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des von der Stadt Rendsburg zur Verfügung gestellten Vordrucks gewährt.

7.2.

Der Antrag muss eine Projektbeschreibung einschließlich eines Zeitplanes enthalten, einen nach Einzelpositionen aufgeschlüsselten Kosten- und Finanzierungsplan einschließlich aller Zuschussbeträge anderer öffentlicher und/oder privater Zuschussgeber/-innen und/oder Spender/-innen und/oder Sponsoren/-innen sowie der Eigenleistung/Eigenmittel des Antragstellenden.

7.3.

Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist Voraussetzung für eine etwaige Gewährung von Fördermitteln.

7.4.

Die Anträge sind 6 Wochen vor der Veranstaltung bzw. dem Projekt schriftlich bei der Stadt Rendsburg – Die Bürgermeisterin einzureichen.

7.5.

Eine Antragstellung ist maximal für ein weiteres Projekt je Antragsberechtigten im Sinne von Ziffer 5. im Haushaltsjahr möglich, sofern noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.


8. Bewilligung

8.1

Über die Entscheidung der Stadt Rendsburg werden die Antragstellenden zeitnah nach Antragsstellung schriftlich informiert.

8.2

Bei allen Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen, ist auf die Förderung mit dem Hinweis „Gefördert durch die Stadt Rendsburg - Die Bürgermeisterin“ hinzuweisen.


9. Verwendungsnachweis und Rückzahlung von Zuschüssen

9.1.

Spätestens drei Monate nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, in dem die antragsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Mittel belegt wird. Ein entsprechender Vordruck wird mit dem Bewilligungsbescheid versendet. Kopien der Originalbelege sind auf Verlangen der Stadt Rendsburg vorzulegen. Darüber hinaus ist ein kurzer Sachbericht über die geförderte Maßnahme zu geben, dem Presseartikel u.a. beizufügen sind.

9.2.

Die Zuwendungsempfänger/-innen verpflichten sich, Änderungen, die sich nach der Bewilligung in Bezug auf die Maßnahme oder Finanzierung ergeben, unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen.

9.3.

Die Stadt Rendsburg hat das Recht, jederzeit die bestimmungsgemäße Verwendung des Zuschusses durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen sowie Auskünfte jeder Art einzuholen.

9.4.

Nicht verbrauchte oder zweckentfremdete Fördermittel sind nach Prüfung des Verwendungsnachweises an die Stadt Rendsburg zurückzuzahlen.


10. Abweichungen

Über Abweichungen von dieser Richtlinie entscheidet der für kulturelle Angelegenheiten zuständige Ausschuss der Stadt Rendsburg.


11. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Grundsätze und Richtlinien für die Kulturförderung der Stadt Rendsburg vom 04.12.2017 außer Kraft.

Rendsburg, 13.09.2023
Stadt Rendsburg
Die Bürgermeisterin

gez. Janet Sönnichsen

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/richtlinie-fuer-die-kulturfoerderung-der-stadt-rendsburg-267675474/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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