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Richtlinie der Stadt Rendsburg für die Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfond für den Stadtteil Mastbrook

Richtlinie der Stadt Rendsburg für die Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfond für den Stadtteil Mastbrook

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Richtlinie der Stadt Rendsburg für die Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfond für den Stadtteil Mastbrook

erlassen am: 25.11.2019 | i.d.F.v.: 17.12.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 30.12.2020

1. Zuwendungszweck

Der Verein für Mastbrook, Quartiersnetzwerkerhält einen jährlichen Zuschuss von der Stadt Rendsburg, um Projekte im Stadtteil Mastbrook zu fördern. Hierzu richtet der Verein einen eigenen, treuhänderisch zu verwaltenden Haushalt (Verfügungsfond) ein.

Der Verfügungsfonds ermöglicht den flexiblen und lokal angepassten Einsatz von finanziellen Mitteln. Mit Mitteln des Verfügungsfonds werden Einzelprojekte gefördert, die dem Stadtteil bzw. seinen Bewohnerinnen und Bewohnern zugutekommen.

Der Verfügungsfonds dient dazu, den Akteuren im Stadtteil Mastbrook Mittel an die Hand zu geben, um Projekte zur Verbesserung der Lebensbedingungen im Stadtteil eigenverantwortlich durchzuführen. Der Verfügungsfonds aktiviert das Handeln vor Ort und fördert die Beteiligung der Bewohnerschaft an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt.


2. Gegenstand der Förderung

Aus dem Verfügungsfonds können Einzelprojekte finanziert werden, die der Stabilisierung und Aufwertung des Stadtteil Rendsburg Mastbrook dienen. Die Förderung zielt dabei insbesondere auf die Verbesserung der Lebensbedingungen, die Schaffung stabiler Sozialstrukturen und die Verbesserung der Lebenschancen für die Bewohnerinnen und Bewohner ab.

Durch die Förderung sollen die Möglichkeiten der Teilnahme der Bevölkerung an Entwicklungsprozessen in Mastbrook erweitert werden. Die Maßnahmen sind daher mit Beteiligung von Bewohnerschaft bzw. Akteurinnen und Akteuren durchzuführen. So sollen einen nach-vollziehbaren Nutzen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils haben.

Dazu zählen Maßnahmen, die

  • die Selbsthilfe und Eigenverantwortung fördern,
  • nachbarschaftliche Kontakte fördern,
  • die Stadtteilkultur beleben und Begegnungen ermöglichen,
  • die Bildungs- und Beschäftigungspotentiale fördern.

3. Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind:

  • Notwendige Ausgaben für die Herrichtung von Räumlichkeiten
  • Sach- und Betriebskosten
  • Aufwandsentschädigungen

Gefördert können insbesondere Ausgaben für:

  • Anschaffungen, z.B. EDV, Büro- und Arbeitsmaterial, Werkzeug bis zu einem Wert von 1.000 €
  • Vergütungen für Aufträge, z.B. Künstler, Handwerker, Planer, Dozenten bis zu einem Wert von 1.000 €
  • Maßnahmen zur Unterstützung von Gruppenaktivitäten, z.B. Kurse, Exkursionen
  • Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Flyer, Plakate, Broschüren, Ausstellungen
  • Veranstaltungen, z.B. Bürgerversammlungen, Stadtteilfest, Workshops.

Nicht förderfähig sind:

  • Kosten, die regelhaft durch andere Stellen übernommen werden,
  • die Refinanzierung von Kosten bereits begonnener oder abgeschlossener Einzelprojekte.

3. Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Verein für Mastbrook, Quartiersnetzwerk.


4. Zuwendungsvoraussetzungen

Der Verein für Mastbrook bildet als besonderes Gremium das Quartiersnetzwerk. Das Quartiersnetzwerk entscheidet mit Mehrheitsbeschluss über die Vergabe von Zuwendungen an Antragsteller entsprechend Zif. 2 und 3 dieser Richtlinie definierten förderfähigen Maßnahmen.


5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Die Zuwendung erfolgt jährlich i.H. der bereitgestellten Haushaltsmittel nach Vorlage des Verwendungsnachweises.


6. Mitteilungspflicht der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers

Der Verein für Mastbrook ist verpflichtet, der Stadt Sachverhalte anzuzeigen, wenn nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen bei anderen Stellen beantragt oder empfangen werden.


7. Verwendungsnachweisverfahren

7.1

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht über den Verlauf der Veranstaltung oder der Projekte und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.2

Dem zahlenmäßigen Nachweis liegt der bei der Antragstellung festgelegte Kosten- und Finanzierungsplan zugrunde (gegliederte Aufstellung aller geplanten und tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben).

7.3

Mit dem Nachweis sind prüfungsfähige Belege, Verträge und gegebenenfalls Leistungsbeschreibungen für Aufträge und Angebote sowie der Zahlungsbeweis geordnet vorzulegen. Ausgaben, die unzureichend nachgewiesen sind, können nicht anerkannt werden. Abweichende Regelungen können im begründeten Einzelfall durch den zuständigen Fachdienst festgelegt werden.

7.4

Der Verein für Mastbrook, Quartiersnetzwerk hat der Stadt den Verwendungsnachweis grundsätzlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes unaufgefordert vorzulegen. Abweichende Regelungen können im begründeten Einzelfall durch den zuständigen Fachdienst festgelegt werden.

7.5

Die Stadt Rendsburg ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebung prüfen zu lassen.


8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Veröffentlichungen, die sich auf geförderte Projekt oder die Veranstaltung beziehen, müssen Hinweise auf die Förderung durch die Stadt Rendsburg enthalten.


9. Abweichungen

Über Abweichungen von dieser Richtlinie entscheidet der für den Beschluss der Richtlinie zuständige Ausschuss der Stadt Rendsburg.


10. Inkrafttreten

Diese Richtlinie der Stadt Rendsburg für die Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds für den Stadtteil Mastbrook tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Rendsburg, den 17.12.2020

Stadt Rendsburg - Der Bürgermeister

Gez. Pierre Gilgenast

Pierre Gilgenast

Bürgermeister


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