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Hafenentgeltordnung für den Obereiderhafen Rendsburg

Hafenentgeltordnung für den Obereiderhafen Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Hafenentgeltordnung für den Obereiderhafen Rendsburg

erlassen am: 28.09.2023 | i.d.F.v.: 30.11.2023 | gültig ab: 01.10.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.07.2023 (GVOBl Schl.-H. S. 3089) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564). wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 28.09.2023 folgende I. Nachtragssatzung zur Hafenentgeltordnung für den Obereiderhafen Rendsburg erlassen:


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich

Für Leistungen und Benutzungen im Bereich des Hafengebietes des Obereiderhafens Rendsburg sind Entgelte nach dieser Entgeltordnung zu zahlen.


§ 2 Art der Entgelte

1.

Nach dieser Entgeltordnung sind folgende Entgelte zu entrichten:

  • Kaigeld ( § 6 )
  • Fischanlandegeld ( § 7 )
  • Lagergeld ( § 8 )
  • Hafenentsorgungsentgelt ( § 9 )

2.

Für Leistungen oder Lieferungen, die in dieser Entgeltordnung nicht aufgeführt sind, werden besondere Entgelte vereinbart


§ 3 Schuldner, Entstehen und Fälligkeit der Entgelte

1.

Für die Entgelte sind die Verlader, Empfänger und Eigentümer der Güter sowie die Benutzer und Antragsteller als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

2.

Der Anspruch auf das Entgelt entsteht mit der Benutzung, Lieferung oder Leistungen

3.

Die Entgelte werden mit ihrer Entstehung fällig.

4.

Die Entgelte sind an den Rendsburger Regattaverein von 1888 e. V. (RVR) zu zahlen.

5.

Zahlungsmittel ist der EURO. Die in § 2 genannten Entgelte werden einzeln berechnet und einzeln auf vollen EURO aufgerundet.


§ 4 Bemessungsgrundsätze

1.

Die Bemessungsrundlagen werden im Abschnitt II bestimmt.

2.

Angefangene Bemessungseinheiten werden voll berechnet, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist.

3.

Die Entgelte gemäß § 6 Ziffer 2 und § 7 Ziffer 2 und 3 sind Nettobeträge. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in der zurzeit geltenden Höhe ist zu dem zu zahlenden Entgelt hinzuzurechnen.

Die Entgelte gemäß § 6 Ziffer 6 sind Bruttobeträge. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in der zurzeit geltenden Höhe ist in dem Entgelt enthalten.

4.

Wenn Schiffs- und Ladepapiere nicht vorgelegt werden, werden die für die Berechnung der Entgelte notwendigen Angaben auf Kosten des Zahlungspflichtigen geschätzt.


§ 5 Stundung und Erlass

1.

Die Entgelte können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist.

2.

Die Entgelte können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.

3.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Rendsburg in der z. Zt. gültigen Fassung.


II. Entgeltsätze


§ 6 Kaigeld

1.

Für die Benutzung der Kaianlagen ist ein Kaigeld zu zahlen. Das Kaigeld wird für alle Güter, die an oder von Bord gebracht werden, berechnet. Es wirf für das Laden und Löschen auch dann fällig, wenn unmittelbar von Schiff zu Schiff geladen und gelöscht wird.

2.

  1. Das Kaigeld beträgt je Eingang und Ausgang: pro t (1000 kg) 0,25 EURO
  2. Passagiere je Person 0,55 EURO

3.

Für jede Tonne flüssigen Treibstoffes, die von Land gegeben wird (bunkern), wird Kaigeld erhoben.

4.

Kaigeld ist nicht zu entrichten für Güter des Bundes, des Landes Schleswig-Holstein oder der Stadt Rendsburg und für Güter, die für deren unmittelbare Rechnung befördert werden, soweit dadurch zugleich die Interessen des Obereiderhafens Rendsburg gefördert werden.

5.

Auf Antrag wird am Jahresende eine Ermäßigung von 25 % der Gebühren nach Abs. 2 für alle Güter gewährt, die nachweislich im Durchgangsverkehr weiter als 15 km vom Ortsmittelpunkt der Stadt Rendsburg (Bahnhof) befördert worden sind.

6.

Für Sportboote, die an Land genommen oder ins Wasser gesetzt werden, sind zu zahlen

a) bis 2,5 t 36,00 EURO
b) über 2,5 t – 5.0 t 48,00 EURO
c) über 5,0 t – 10 t 66,00 EURO
d) über 10,0 t 84,00 EURO

§ 7 Fischanlandegeld

1.

Für die auf dem Kai angelandeten Fische, Muscheln und Schalentiere wird anstelle des Kaigeldes ein Fischanlandegeld erhoben.

2.

Das Fischanlandegeld beträgt für

je kg 0,25 EURO

3.

Werden die Fische, Muscheln oder Schalentiere vom Schiff aus an den Endverbraucher veräußert, so beträgt das Fischanlandegeld für

je 50 kg 1,20 EURO

§ 8 Lagergeld

1.

Für das Lagern von Gütern auf den zugewiesenen Kai- und Brückenanlagen und den anderen Hafenanlagen ist ein Lagergeld zu zahlen.

2.

Das Lagergeld beträgt für jeden angefangenen Zeitraum von 5 Tagen je Quadratmeter der belegten Flächen 0,27 EURO

3.

Bei kurzfristiger Lagerung von nicht mehr als 24 Stunden wird kein Lagergeld erhoben.

4.

Für das Lagern von Gütern über einen längeren Zeitraum können jeweils besondere Entgelte vereinbart werden


§ 9 Hafenentsorgungsentgelt

1.

Entsprechend der Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffen in schleswig-holsteinischen Häfen -Hafenentsorgungsverordnung (HafEntsVO)- hat die Entsorgung von Schiffsabfällen nach Anlage IV (nach Inkrafttreten am 27.09.2004) und Anlage V von MARPOL 73/78, die sich aus dem Schiffsbetrieb durch die Besatzung und die Passagiere ergeben, grundsätzlich über den Hafenbetrieb der Stadt Rendsburg zu erfolgen.

2.

Die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß MARPOL Anlage I (ölhaltige Flüssigkeiten aus dem Schiffsbetrieb) kann über den Hafenbetrieb der Stadt Rendsburg erfolgen und wird an einen qualifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vergeben. Die dabei entstehenden Entsorgungskosten sind vom Reeder, Eigner oder Charterer zu tragen.

3.

Für entsorgungspflichtige Schiffe mit 250 BRZ und mehr, ist pro Anlauf und BRZ eine Entsorgungsgebühr von 0,05 € zu zahlen, soweit keine Befreiung nach § 13 HafEntsVO seitens der Hafenbehörde vorliegt. Mit der Zahlung der Gebühr erhält das Schiff das Recht auf Entsorgung gemäß diesen Tarifbestimmungen.

4.

Für Schiffe bis zu einer Größe von 100 BRZ ist pauschal eine Gebühr von 5,00 € und für Schiffe in der Größe von 101 BRZ – 250 BRZ eine pauschale Gebühr von 10,00 € zu zahlen. Liegen Schiffe über längere Zeit im Hafen, so wird für jeden weiteren anfallenden Restabfallsack 5,00 € erhoben.

5.

Nicht entsorgungspflichtige Schiffe (Binnenschiffe, Übernachter, Einklarierer, Sportboote, Traditionssegler und Fahrgastschiffe) können die Hafenentsorgungseinrichtungen ebenfalls gegen Entgelt nutzen. Es gelten die gleichen Abgabensätze wie für die entsorgungspflichtigen Schiffe.

6.

Bei Überschreiten der Höchstmengen (Schiffsabfällen/Hausmüll) nach Anlage 1 wird die Entsorgung der Mehrmenge gesondert nach Anlage 1 berechnet.

7.

Bei Schiffen ohne BRZ/BRT-Vermessung gelten 2 to Tragfähigkeit gleich 1 BRZ/BRT.

8.

Für die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß MARPOL Anlage V, ausgenommen für die Entsorgung besonders aufwendiger Schiffsabfälle (siehe Anlage 1) und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV), werden den Schiffen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung gestellt.

9.

Besonders aufwendige Schiffsabfälle aus dem Geltungsbereich, der Anlage V von MARPOL 73/78, Chemikalien in Behältnissen, elektrische Geräte, Asche/Rußreste, Fischgeschirre, Tauwerk sowie besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach AVV sind von der Entsorgung ausgenommen.

10.

Die Entsorgung von Ladungsrückständen ist nicht im Entsorgungsentgelt enthalten.

11.

Die Entsorgung hat in der hafenüblichen Regelarbeitszeit zu erfolgen. Die Schiffsführung hat die Schiffsabfälle auf Weisung des Hafenmeisters ordnungsgemäß zu entsorgen.

12.

Die Entsorgungsverpflichtung und die Bereitstellung von Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle besteht für den Hafenbereich des Obereiderhafens Rendsburg vorbehaltlich der Meldefristenregelung nach § 6 der Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung – HafEntsVO).

13.

Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Entgeltordnung.


III. Schlussbestimmungen


§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.

Rendsburg, 30.11.2023
Stadt Rendsburg

gez. Sönnichsen

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin



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