Grundsätze und Richtlinien zur Förderung von bürgerschaftlichen Begegnungen mit den Partner- und Freundschaftskommunen der Stadt Rendsburg
Allgemeines Ortsrecht
Satzungen & Verordnungen
Grundsätze und Richtlinien zur Förderung von bürgerschaftlichen Begegnungen mit den Partner- und Freundschaftskommunen der Stadt Rendsburg
erlassen am: 13.09.2017 | i.d.F.v.: 04.12.2017 | gültig ab: 21.12.2017 | Bekanntmachung am: 20.12.2017
Die Stadt Rendsburg pflegt seit 1952 Verbindungen mit ihren Partner- und Freundschaftskommunen in Europa.
Im Einzelnen unterhält sie folgende partnerschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen:
- Lancaster in England: Kontakte seit 1952, Partnerschaft seit 1968
- Vierzon in Frankreich: Kontakte seit 1955, Partnerschaft seit 1975
- Aalborg in Dänemark: Kontakte seit 1967, Partnerschaft seit 1976
- Haapsalu in Estland: Kontakte seit 1989, Partnerschaft seit 1989
- Rathenow in Deutschland/Brandenburg: Kontakte seit 1989, Partnerschaft seit 1990
- Kristianstad in Schweden: Kontakte seit 1992, Partnerschaft seit 1992
- Skien in Norwegen: Kontakte seit 1995, Partnerschaft seit 1995
- Kreis Racibórz in Polen: Kontakte seit 1995, Partnerschaft seit 2004
- Almere in den Niederlanden: Kontakte seit 1994, Partnerschaft seit 2014
- Piteå in Schweden: Kontakte seit 1978, Freundschaft seit 1978
Ziel der Förderung ist, das Interesse für andere Menschen, Kulturen, Länder und deren Geschichte zu wecken und den Europäischen Gedanken zu unterstützen. Darum hat die städtepartnerschaftliche Arbeit in Rendsburg einen hohen Stellenwert. Sie soll dazu führen, dass möglichst viele Rendsburger Bürgerinnen und Bürger mit den Bürgerinnen und Bürgern unserer Partnerstädte in Kontakt treten und angeregt werden, diesen Kontakt weiter zu pflegen.
Durch Zuschüsse im Rahmen der von der Ratsversammlung im Haushalt der Stadt Rendsburg zur Verfügung gestellten Mittel, sollen vorrangig Begegnungen auf den Gebieten Schule, Jugend, Sport, Kultur und Soziales zwischen Rendsburg und seinen Partner- und Freundschaftskommunen im Rahmen der nachstehenden Richtlinien unterstützt und gefördert werden.
1. Zuwendungszweck
Die Stadt Rendsburg gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und Richtlinien auf Antrag Zuwendungen für Begegnungen zwischen Gruppen, Vereinen und Institutionen aus Rendsburg und aus den Partner- und Freundschaftskommunen, um den Gedanken der Völkerverständigung zu stärken sowie die Pflege und Vertiefung der Partnerschaften zu unterstützen.
Zuwendungen werden nach diesen Grundsätzen und Richtlinien im Rahmen der jährlich von der Ratsversammlung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel vom für die Partnerschaftsarbeit zuständigen Fachdienst der Stadtverwaltung als Zuschüsse gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Eine Doppelförderung aus anderen städtischen Mitteln ist ausgeschlossen.
2. Gegenstand der Förderung
Die Stadt Rendsburg kann in folgenden Fällen Zuschüsse gewähren:
2.1 | Begegnungen von Bürgerinnen und Bürgern in den genannten Partner- und Freundschaftskommunen. |
2.2 | Begegnungen von Bürgerinnen und Bürgern aus den genannten Partner- und Freundschaftskommunen in Rendsburg. |
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Fahrten oder Veranstaltungen mit rein touristischem Charakter, Fahrten oder Veranstaltungen, die überwiegend der Erholung dienen sowie Geschäftsreisen.
Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zuschüsse als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung (Festbetrag pro Teilnehmer/in) in Form von Zuschüssen gewährt und durch Übernahme von Sachleistungen.
Für Partnerschaftsaktionen, die im besonderen Interesse der Stadt Rendsburg liegen, kann in begründeten Einzelfällen ein Sonderzuschuss nach Vorlage eines Kosten- und Finanzplanes, mit Darstellung der Eigenbeteiligung des Vereins, der Gruppe oder Institution sowie Zuschüsse/Spenden Dritter, gewährt werden.
3. Förderung der Begegnungen in den Partner-/Freundschaftskommunen
3.1
Den Zuschuss erhalten nur Teilnehmer/innen, die in Rendsburg wohnhaft sind.
Rendsburger Schulen erhalten, unabhängig des Anteils der in Rendsburg wohnhaften Teilnehmer/innen an der Gesamtteilnehmerzahl, den Zuschuss für alle Fahrtteilnehmer/innen.
3.2.
Bezuschusst werden:
Schüler-/Jugendgruppen aus Rendsburg
- Jugendliche Mitglieder eines/einer Rendsburger Vereins/Institution unter 21Jahren
- Schüler/innen Rendsburger Schulen unter 21Jahren
- Bis 10 zuschussberechtigten Teilnehmer/innen mit einer Leitungskraft
- Bei 11 bis 20 zuschussberechtigten Teilnehmer/innen mit 2 Leitungskräften
- Ab 21 zuschussberechtigten Teilnehmer/innen mit 3 Leitungskräften
- Bei Begegnungen mit höherem Betreuungsaufwand sind individuelle Regelungen möglich
Erwachsenengruppen aus Rendsburg
- Teilnehmer/innen mit eigenem Einkommen zum Fördersatz für Erwachsene
Altersgemischte Gruppen aus Rendsburg
- Jugendliche und Erwachsene erhalten den jeweilig zutreffenden Fördersatz
3.3
Personenzahl, Dauer
An der Begegnung sollen mindestens 3 Personen aus einer Kommune teilnehmen. Es werden pro Gruppe und Fahrt max. 30 Personen gefördert. Die Dauer der Begegnung sollte mindestens 3 Tage betragen. Der An- und Abreisetag zählt jeweils als 1 Tag bei der Berechnung des Zuschusses.
3.4
Fahrtkostenzuschüsse
Pro Gruppe und Fahrt werden max. 30 Personen gefördert. Diese Zuschüsse werden pro Teilnehmer/in pauschal gezahlt.
Die Höhe der Zuschüsse wird gestaffelt nach der Reiseentfernung von Rendsburg und dem Lebensalter der Teilnehmer/innen.
Pro Aufenthalt können Zuschüsse in Höhe von maximal 1.500 € gewährt werden, sofern ausreichend Haushaltsmittel bereitstehen.
Stadt - Land | Entfernung gerundet | Fahrten in die Partner-/Freundschafts-kommunen | Fahrten in die Partner-/Freundschaftskommunen |
Jugend-/Schülergruppen | Erwachsenengruppen | ||
Almere/Niederlande | 550 km | 30 € | 15 € |
Aalborg/Dänemark | 360 km | 30 € | 15 € |
Haapsalu/Estland | 1.470 km | 50 € | 25 € |
Kristianstad/Schweden | 510 km | 30 € | 15 € |
Lancaster/England | 1.440 km | 50 € | 25 € |
Pitea/Schweden | 1.870 km | 50 € | 25 € |
Rathenow/Deutschland | 360 km | 30 € | 15 € |
Kreis Ratibor/Polen | 870 km | 40 € | 20 € |
Skien/Norwegen | 620 km | 40 € | 20 € |
Vierzon/Frankreich | 1.210 km | 50 € | 25 € |
Zuschüsse können pro Gruppe und Partnerkommune nur einmal jährlich (bzw. zweimal bei Gegenbesuch im gleichen Kalenderjahr) gezahlt werden.
Besonders berücksichtigt werden bei der Förderung Begegnungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
- Zusammenführen von Jugendlichen aus verschiedenen Städten / Ländern
- Zusammenleben verschiedener Kulturen
- Einbindung von Menschen mit Migrationshintergrund
4. Förderung der Begegnungen in Rendsburg
An der Begegnung sollen mindestens 3 Personen aus der eingeladenen Gruppe aus der Partner-/Freundschaftskommune teilnehmen. Es werden pro Gästegruppe und Fahrt max. 30 Personen gefördert. Die Dauer der Begegnung sollte mindestens 3 Tage betragen. Der An- und Abreisetag zählt jeweils als 1 Tag bei der Berechnung des Zuschusses.
Die einladende Gruppe erhält auf Antrag je Gast aus den Partner- oder Freundschaftskommunen einen Zuschuss in Höhe von 3,50 € für einen gemeinsamen Begrüßungsabend oder eine ähnliche Veranstaltung zur Ausgestaltung des Begegnungsprogramms in Rendsburg.
Alternativ bietet die Stadt Rendsburg an, die Gäste und ihre Gastgeber/innen in städtischen Räumen offiziell zu empfangen.
Auf Antrag fördert die Stadt Rendsburg eine Stadtführung für die Gäste und deren Gastgeber/innen und übernimmt die Sachkosten dafür.
5. Antragsverfahren
Anträge sind grundsätzlich vor Beginn der Begegnung schriftlich unter Verwendung des städtischen Vordrucks zu stellen. Die Vordrucke sind beim für die Partnerschaftsarbeit zuständigen Fachdienst und auf der Homepage der Stadt Rendsburg erhältlich.
5.1
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen bei Fahrten in die Partner-/Freundschaftskommunen spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise eingereicht werden.
Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich.
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.
Dem Antrag sind eine Teilnehmerliste, Reisedatum (An - und Abreisetag), Name der Partnerkommune sowie das vorgesehene Begegnungsprogramm beizufügen.
5.2
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen bei Besuchen aus den Partner-/Freundschaftskommunen spätestens vier Wochen vor dem Besuchstermin eingereicht werden.
Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich.
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.
Dem Antrag sind eine Gästeliste, Reisedatum (An- und Abreisedatum), Name der Partner-/Freundschaftskommune sowie das vorgesehene Begegnungsprogramm beizufügen.
5.3
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
6. Bewilligungsverfahren
6.1
Die Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Sofern einem Antrag nicht entsprochen werden kann ist dies schriftlich zu begründen.
6.2
Der Zuwendungsbescheid enthält folgende Angaben:
- Bezeichnung des Zuschussempfängers/Trägers
- Verantwortliche Person
- Art und Höhe des Zuschusses
- Genaue Bezeichnung des Zuschusszwecks
- Finanzierungsart
- Bewilligungszeitraum
6.3
In den Bewilligungsbescheid sind folgende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen:
- Bei Publikationen, die aus dem geförderten Vorhaben hervorgehen und sonstigen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen ist die Förderung durch die Stadt Rendsburg kenntlich zu machen.
- Für den Fall der Förderung eines gemeinsamen Begrüßungsabends oder einer ähnlichen Veranstaltung zur Ausgestaltung des Begegnungsprogramms in Rendsburg bei Besuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus den Partnerstädten, ist ein/e offizielle Vertreter/in der Stadt Rendsburg über das Büro des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Rendsburg einzuladen, der/die die Gäste offiziell begrüßt.
- Im Anschluss an eine Begegnung bzw. einen Besuch müssen ein kurzer Bericht über den Verlauf der Begegnung und mindestens 5 Fotos zur Veröffentlichung insbesondere auf der Homepage der Stadt Rendsburg zur Verfügung gestellt werden. Bei den Fotos ist eine Erklärung vorzulegen, dass die darauf abgelichteten Personen und der Fotograf mit einer Veröffentlichung einverstanden sind.
- Im Einzelfall behält sich die Stadt Rendsburg die Vorlage von weiteren Belegen über die Gesamtabrechnung der Begegnung vor.
- Ein Widerruf ist insbesondere dann ganz oder teilweise möglich, wenn die Begegnung oder der Besuch nicht im Bewilligungszeitraum oder mit geringerer Personenzahl stattfindet.
7. Verwendungsnachweis
7.1
Innerhalb von 6 Wochen nach der Begegnung oder dem Besuch ist dem für Partnerschaftsarbeit zuständigen Fachdienst der Stadt Rendsburg unaufgefordert ein Verwendungsnachweis mit allen Anlagen vorzulegen und nachzuweisen. Abweichende Regelungen können im begründeten Einzelfall durch den zuständigen Fachdienst festgelegt werden.
7.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einer Bestätigung des Zuschussempfängers über die sachgerechte Verwendung (Vordruck) und einer von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern persönlich unterschriebenen Teilnehmerliste (Vordruck) sowie die unter Ziffer 6 genannten Anlagen. Eine Verrechnung mit anderen Begegnungen ist nicht möglich. Die mit dem Bewilligungsbescheid verschickten Vordrucke sind hierfür zu verwenden.
8. Abweichungen
Über Abweichungen von dieser Richtlinie entscheidet der für partnerschaftliche Angelegenheiten zuständige Ausschuss der Stadt Rendsburg.
Städtische Veranstaltungen bleiben von dieser Richtlinie unberücksichtigt.
9. Inkrafttreten
Die Grundsätze und Richtlinien der Stadt Rendsburg zur Förderung von bürgerschaftlichen Begegnungen mit den Partner- und Freundschaftskommunen Rendsburgs treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Zuschussrichtlinien für Fahrten in die Partner- und Freundschaftskommunen der Stadt Rendsburg vom 06.10.2009 außer Kraft.
Rendsburg, den 04.12.2017
Stadt Rendsburg - Der Bürgermeister
Gez. Pierre Gilgenast
Pierre Gilgenast
Bürgermeister
Ortsrecht Teil B zum Download
- 01_1_a_Hauptsatzung.pdf 142 KB
- 01_1_b_Zustaendigkeitsordnung_zur_Hauptsatzung.pdf 81 KB
- 01_2_Geschaeftsordnung_Ratsversammlung.pdf 125 KB
- E__1_Betriebssatzung_Abwasser.pdf 283 KB
- E__2_Abwasserbeseitigungssatzung.pdf 331 KB
- E__3_Beitrags-_und_Gebuehrensatzung_Abwasser.pdf 273 KB
- E__5_Friedhofsordnung.pdf 179 KB
- E__6_Betriebssatzung_Umwelt-_und_Technikhof.pdf 97 KB
- E__10_Tarif_Leistungen_Umwelt_und_Technikhof.pdf 51 KB
- E__11_Gebuehrensatzung_Friedhof.pdf 89 KB
- III_1_1_Parkgebuehren_Tarifordnung.pdf 104 KB
- III_1_3_Kostenerstattungssatzung.pdf 122 KB
- III_1_4_Ausbaubeitragssatzung.pdf 176 KB
- III_1_6_Erschliessungsbeitragssatzung.doc.pdf 96 KB
- III_1_7_Stellplatzabloesesatzung.pdf 126 KB
- III_4_1_Gestaltungssatzung_Innenstadt.pdf 478 KB
- III_4_6_Sanierungssatzung_Rendsburger_Altstadt.pdf 769 KB
- III_4_7_Besonderes_Vorkaufsrecht_Kronwerker_Moor.pdf 1,001 KB
- III_4_8_Besonderes_Vorkaufsrecht_Feuerwache.pdf 740 KB
- III_6_1_Sondernutzungssatzung.pdf 102 KB
- III_6_2_Richtlinien_zur_Sondernutzungssatzung_17.08.2021.pdf 108 KB
- III_6_3_Hafensatzung.pdf 122 KB
- III_6_4_Anlage1_zur_Hafenentgeltordnung.pdf 74 KB
- III_6_4_Hafenentgeltordnung.pdf 117 KB
- III_6_5_Feuerwehrgebuehrensatzung.pdf 133 KB
- III_6_6_Stadtverordnung_verkaufsoffene_Sonntage.pdf 61 KB
- III_6_7_Parkgebuehrenverordnung.pdf 370 KB
- III_6_8_Hafenbenutzungsordnung.pdf 241 KB
- II_1_1_Spielgeraetesteuersatzung.pdf 164 KB
- II_1_2_Hundesteuersatzung.pdf 119 KB
- II_1_3_Strassenreinigungs-_und_Gebuehrensatzung.pdf 241 KB
- II_1_4_Entschaedigungssatzung_Ehrenamt.pdf 80 KB
- II_2-1__Verwaltungsgebuehrensatzung.pdf 179 KB
- II_4__1_Kulturfoerderrichtlinie.pdf 80 KB
- Inhaltsverzeichnis_Teil_B.pdf 116 KB
- I_1_10_Foerdergrundsaetze_fuer_Jugendpflegefahrten.pdf 14 KB
- I_1_11_Archivbenutzungssatzung.pdf 130 KB
- I_1_12_Archivgebuehrensatzung.pdf 142 KB
- I_1__1_Benutzungsordnung_Provianthaus.pdf 706 KB
- I_1__2_Entgeltordnung_Provianthaus.pdf 110 KB
- I_1__3_Entgeltordnung_Museen_im_Kulturzentrum.pdf 93 KB
- I_1__5_Satzung_Bildung_eines_Seniorenrates.pdf 108 KB
- I_1__7_Satzung_Obdachlosenunterkuenfte.pdf 27 KB
- I_1__8_Satzung_Hospital_zum_Heiligen_Geist.pdf 83 KB
- I_1__9_Satzung_fuer_Menschen_mit_Behinderung.pdf 72 KB
- I_3_16_Mobile_und_offene_Kinder-_und_Jugendarbeit.pdf 348 KB
- I_3_17_Satzung_fuer_die_Kindertagesstaetten_in_Traegerschaft_der_Stadt_Rendsburg.pdf 4 MB
- I_3_18_Gebuehrensatzung_Kindertagesstaetten.pdf 2 MB
- I_3_19_Richtlinie_ueber_die_Beteiligung_von_Jugendlichen.pdf 77 KB
- I_3__1__Sportstaettenordnung.pdf 78 KB
- I_3__2_Satzung_Nutzung_Schulraeume_und_Hallen.pdf 92 KB
- I_3__3_Benutzungs_und_Gebuehrensatzung_Stadtbuecherei.pdf 96 KB
- I_3__4_Richtlinie_Vergabe_von_Mitteln_aus_dem_Verfuegungsfond_Stadtteil_Mastbrook.docx.pdf 81 KB
- I_3__5_Benutzungsordnung_Mehrzweckhalle_Mastbook.pdf 111 KB
- I_3__6_Richtlinie_zur_Foerderung_von_Betreuungsangeboten_in_der_Primarstufe.pdf 95 KB
- I_3__7_Entgeltordnung_Mehrzweckhalle_Mastbook.pdf 130 KB
- I_3__8_Marktsatzung.pdf 378 KB
- I_3__9_Entgeltordnung_Nordmarkhalle_und_Willy_Brandt_Platz.pdf 117 KB
- I_3__10_Benutzungsordnung_fuer_die_Nordmarkhalle__u_den_Willy_Brandt_Platz.pdf 91 KB
- I_3__11_Vergaberichtlinien_Wochenmaerkte.pdf 41 KB
- I_3__14_Buergerschaftliche_Begegnungen_Partner-_und_Freundschaftskommunen.pdf 111 KB
- I_3__15_Richtlinie_Sportfoerderung.pdf 130 KB
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