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Grundsätze und Richtlinien für die Sportförderung in Rendsburg

Grundsätze und Richtlinien für die Sportförderung in Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Grundsätze und Richtlinien für die Sportförderung in Rendsburg

erlassen am: 27.06.2018 | i.d.F.v.: 17.07.2018 | gültig ab: 19.07.2018 | Bekanntmachung am: 18.07.2018

1. Zuwendungszweck

Durch Zuwendungen der Stadt Rendsburg sollen die in Rendsburg ansässigen Sportvereine, die dem Kreissportverband Rendsburg-Eckernförde angehören und ihren Vereinsmittelpunkt in Rendsburg haben, für ihr Engagement und die Weiterentwicklung eines vielfältigen und sozialverträglichen Sportangebotes gefördert werden.

Zuwendungen werden nach den nachfolgenden Grundsätzen im Rahmen der jährlich bereitgestellten Haushaltsmittel vom für Sportförderung zuständigen Fachdienst der Stadtverwaltung Rendsburg gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


2. Gegenstand der Förderung


2.1 Förderung des Sports von Kindern und Jugendlichen

2.1.1

Zur Förderung des Sports von Kindern und Jugendlichen wird im Rahmen einer institutionellen Förderung für jedes Kind und für jedes jugendliche Mitglied, das am 01.01. jeden Jahres beim Kreissportverband gemeldet ist, eine städtische Zuwendung nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.

2.1.2

Die Förderung ist in Schrift- und Textform bis zum 31.01. eines jeden Jahres zu beantragen.

2.1.3

Dem Antrag ist der aktuelle Haushaltsplan oder die letzte Jahresrechnung des Vereins beizufügen. Bei erstmaliger Antragstellung, bei Änderungen und auf Anforderung sind zusätzlich die aktuelle Vereinssatzung oder sonstige konstitutionelle Unterlagen vorzulegen.


2.2 Förderung des Sports

Für die Nutzung der städtischen Sporthallen werden Gebühren nach der entsprechenden Gebührensatzung der Stadt Rendsburg erhoben; die Sportplätze werden gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Gebühren sind nicht kostendeckend.

Soweit die Gebühren nicht kostendeckend sind, fördert die Stadt den Sport in diesem Umfang. Die Verwaltung ermittelt jährlich den Wert dieser Leistung.


2.3 Förderung für die Beschaffung von Sportgeräten, investive Maßnahmen und Baumaßnahmen

2.3.1

Die Stadt Rendsburg gewährt im Rahmen einer Anteilsfinanzierung eine Zuwendung als Projektförderung für die Beschaffung von Sportgeräten und fördert investive Maßnahmen und Baumaßnahmen im Rahmen einer Anteilsfinanzierung als Projektförderung bis zu 20 % der förderungsfähigen Kosten.

Nicht förderungsfähig sind Transport- und Frachtkosten und andere Nebenkosten.

2.3.2

Die Förderung ist in Schrift- oder Textform zu beantragen. Dem Antrag sind ein Kosten- und Finanzierungsplan, ein Kostenangebot und eine Übersicht über Rücklagen, Vermögen und Schulden sowie Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre beizufügen. Bei Baumaßnahmen sind zusätzlich Baupläne, Baubeschreibungen, detaillierte Kostenberechnungen sowie ein Zeitplan für die Gesamtmaßnahme vorzulegen.

2.3.3

Erst nach Bewilligung einer Zuwendung darf der Kauf der Sportgeräte vorgenommen bzw. mit der Baumaßnahme begonnen werden. Für bereits beschaffte Geräte bzw. begonnene oder fertiggestellte Vorhaben können nachträglich keine Zuwendungen bereitgestellt werden.

2.3.4

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Baumaßnahmen nach Verbrauch der Eigenmittel sowie bei Sportgeräten nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

2.3.5

Die Stadt Rendsburg kann die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse ggf. durch Einsicht in die Kassenbücher bzw. durch Ortsbesichtigung nachprüfen. Überzahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete oder nachgewiesene Zuschüsse können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

2.3.6

Höchstbeträge bei bestimmten investiven Maßnahmen oder bei der Beschaffung bestimmter Sportgeräte

Die Erneuerung von Heizungsanlagen ist förderungsfähig, wenn es sich um Anlagen handelt, die über 20 Jahre alt sind oder wenn die Erneuerung der Energieeinsparung dient oder aus gesetzlichen Gründen notwendig wird.

Der Zuwendungshöchstbetrag ist auf 25 %, höchstens jedoch 1.000 Euro je Anlage begrenzt.

Für die Anschaffung von Toren gelten folgende Zuwendungshöchstbeträge:

a) Hallenhandballtore 200 Euro
b) Fußballtore 300 Euro
c) Jugendfußballtore 200 Euro
d) transp. Fußballtore 200 Euro

Der Zuwendungshöchstbetrag für die Anschaffung von Tischtennisplatten beträgt bis zu 150 Euro je Platte.

Der Zuwendungshöchstbetrag für die Anschaffung eines Voltigierpferdes beträgt bis zu 1.000 Euro, wobei pro Verein in fünf Jahren ein Voltigierpferd gefördert werden kann.

Wassersportvereine erhalten für die Anschaffung eines Bootes nur alle 3 Jahre eine Zuwendung. Die Förderung zur Anschaffung eines weiteren Bootes ist möglich, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Förderung der Anschaffung von Booten gleichen Typs ist nur alle 5 Jahre möglich.

2.3.7

Nicht gefördert werden:

  1. Anschaffungen, die nicht unmittelbar der Durchführung der Sportart dienen, z.B. Kleinbusse, Kopier- und Faxgeräte, Dachgepäckträger, Fahnenstangen, Gewichtswesten, Heimtrainer, Jugendstandarten, Kunststoffkegel, Linienkehrmaschinen für Tennisplätze, Markierungswagen, Neoprenanzüge, Reitpferde, Segelflugzeuge und Zubehör, Ballwurfmaschinen, Rasenmäher, Tennisplatzpflegegeräte sowie Skiausrüstungen und Sportbekleidung.
  2. Unterhaltungs-, Renovierungs- und Reparaturmaßnahmen"

3. Ehrenpreise und Pokale

Für besondere Veranstaltungen stellt die Stadt Rendsburg Ehrenpreise und Pokale bereit. Anträge sind 4 Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.


4. Art der Zuwendung, Bagatellgrenze

4.1

Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

4.2

Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze pro Maßnahme beträgt für eine Förderung nach

Ziff. 2.1.1 50 Euro
Ziff. 2.3.1 für Sportgeräte 250 Euro
Ziff. 2.3.1 für Baumaßnahmen 5.000 Euro
Ziff. 2.3.1 für Investive Maßnahmen 1.000 Euro

5. Bewilligungsverfahren

Die Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Soweit einem Antrag nicht entsprochen wird, ist dies schriftlich zu begründen.

Der Zuwendungsbescheid enthält folgende Angaben

  • Bezeichnung des Zuwendungsempfängers
  • Art und Höhe der Zuwendung
  • Genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks
  • Finanzierungsart und bei Baumaßnahmen Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Bewilligungszeitraum
  • Entscheidung darüber, ob und bis wann ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.
  • Bei der Bezuschussung von Sportgeräten und bei Baumaßnahmen eine Zweckbindungsfrist

6. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der/Die Zuwendungsempfänger/in ist/sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

  • nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen bei anderen Stellen beantragt oder gewährt werden
  • sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 500 Euro oder mindestens 10 % ergibt
  • der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen
  • die ausgezahlten Beträge bei Projektförderung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können
  • Sportgeräte nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck bzw. nicht mehr benötigt werden
  • es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt.

7. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht bei einer Projektförderung aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, dem Rechnungsbelege beizufügen sind. Bei der institutionellen Förderung besteht der zahlenmäßige Nachweis aus der Jahresrechnung

Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert vorzulegen. Abweichende Regelungen können durch den zuständigen Fachdienst festgelegt werden.

Die Vorlage eines Verwendungsnachweises entfällt, wenn durch die Art des Antrags- und Bewilligungsverfahrens eine diesen Richtlinien entsprechende ordnungsgemäße Verwendung des bewilligten Betrages nachgewiesen und vom zuständigen Fachdienst anerkannt wird.

Der Verwendungsnachweis ist vom zuständigen Fachdienst auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.


8. Abweichungen

Über Abweichungen von dieser Richtlinie entscheidet der für die Sportförderung zuständige Ausschuss der Stadt Rendsburg.


9. Inkrafttreten

Die Grundsätze und Richtlinien für die Sportförderung in Rendsburg treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Grundsätze und Richtlinien für die Sportförderung in Rendsburg vom 04.12.2017 außer Kraft.

Rendsburg, den 17.07.2018

Stadt Rendsburg – Der Bürgermeister

gez. Pierre Gilgenast

Pierre Gilgenast

Bürgermeister


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