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Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint

Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint

erlassen am: 20.12.2016 | i.d.F.v.: 28.12.2016 | gültig ab: 01.01.2017 | Bekanntmachung am: 11.01.2017

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57) sowie der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 27) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 20. Dezember 2016 folgende Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint erlassen:


§ 1 Grabnutzungsgebühr

(1)

Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt für

1. Reihengräber
1.1. für Särge bis 1,20 m Länge für 15 Jahre 450,-- €
1.2. für Särge über 1,20 m Länge für 25 Jahre 620,-- €
1.3. für Särge über 1,20 m Länge für 25 Jahre in Rasenlage 1.150,-- €
2. Wahlgräber
2.1. je Grabstelle für 25 Jahre 900,-- €
2.2. in Rasenlage für 25 Jahre 1.500,-- €
3. Urnengräber
3.1. in Reihenlage für 15 Jahre 450,-- €
3.2. in Reihenlage in Rasenlage mit Namensplatte für 15 Jahre einschließlich Abräumung und Entsorgung der Namensplatte 1.250,-- €
3.3. in Gemeinschaftsreihenlage in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal für 15 Jahre einschließlich Abräumung und Entsorgung des Namensschildes 1.000,-- €
3.4. in Wahllage für 25 Jahre 500,-- €
3.5. in Wahllage in Rasenlage für 25 Jahre 900,-- €
3.6. in Wahllage als Baumgrab für 25 Jahre 1.050,-- €
3.7. in anonymer Gemeinschaftsanlage für 15 Jahre 850,-- €

(2)

Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts auf dem muslimischen Friedhofsteil beträgt je Grabstelle bei

  1. einer Ruhefrist von 25 Jahren 1.200,– €
  2. einer Ruhefrist von 50 Jahren 2.400,– €
  3. einer Ruhefrist von 75 Jahren 3.600,– €
  4. einer Ruhefrist von 100 Jahren 4.800,– €

Die Nebenkosten für die Beisetzung richten sich nach dieser Satzung.

(3)

Für bestimmte Wahlgräber in besonderer Lage wird je Grabstelle ein Aufschlag der Kategorie A, B oder C erhoben, der jeweils in den Belegungsplänen festgesetzt ist.

Die Höhe des Aufschlages beträgt in der Kategorie

A 200,-- €
B 400,-- €
C 600,-- €

(4)

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt jährlich 1/25 der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Grabnutzungsgebühren.

Aufschläge nach § 1 Abs. 3 bleiben unberücksichtigt.

(5)

Für die Doppelbelegung eines für Erdbestattung vorgesehenen Grabes sind neben der Grabnutzungsgebühr

  1. bei Belegung mit einem Sarg bis 60 cm Länge 100,– €
  2. bei Belegung mit einer Urne 100,– €

zu zahlen.

Beisetzungen von Föten und Embryonen gelten nicht als Doppelbelegung.

(6)

Für die Urnenbelegung in einem bereits mit einer Urne belegten allgemeinen Wahlgrab ist die Hälfte der jeweiligen Grabnutzungsgebühr zu zahlen.


§ 2 Bestattungsgebühren

Die Gebühr bei Trauerfeiern und für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen sowie für die Grabherstellung beträgt

1. bei Benutzung der Leichenhalle 100,-- €
2. bei Benutzung des Abschiedsraumes 80,-- €
3. bei Trauerfeiern für die Benutzung der Kapelle - pauschal einschließlich Glockengeläut 230,-- €
4. für das Glockengeläut - ohne Benutzung der Kapelle 30,-- €
5. für die Grabherstellung
5.1. bei einem Reihengrab
5.1.1. für Särge bis 1,20 m Länge 300,-- €
5.1.2. für Särge über 1,20 m Länge 450,-- €
5.1.3. für Särge über 2,00 m Länge 600,-- €
5.2. bei einem Wahlgrab
5.2.1. für Särge bis 1,20 m Länge 300,-- €
5.2.2. für Särge über 1,20 m Länge 500,-- €
5.2.3. für Särge über 2,00 m Länge 600,-- €
5.3. bei einem Urnengrab in Reihen- oder Wahllage 170,-- €
5.4. bei einer Beisetzung von Föten und Embryonen 170,-- €
6. für die Ausschmückung der Gruft
6.1. bei einer Sargbestattung 80,-- €
6.2. bei einer Urnenbeisetzung 40,-- €
6.3. bei einer Beisetzung von Föten und Embryonen 40,-- €
7. für das Abräumen von der Grabstelle 50,-- €

§ 3 Gebühr für Ausgrabungen

Als Gebühr für Ausgrabungen ist der 5-fache Satz der Beerdigungsgebühren gem. § 2 Punkt 5.1. und 5.2. bzw. der 2-fache Satz gem. § 2 Punkt 5.3. zu entrichten.


§ 4 Gebühr für das Abräumen von Grabmalen

1. Liegesteine bis 60 cm Breite und bis 60 cm Länge und Stelen bis 40 cm Breite und bis 60 cm Höhe 60,-- €
2. Stelen bis 60 cm Breite und bis 90 cm Höhe und Breitsteine bis 80 cm Breite und bis 70 cm Höhe bzw. Länge 110,-- €
3. Stelen bis 90 cm Breite und bis 120 cm Höhe und Breitsteine bis 120 cm Breite und bis 100 cm Höhe bzw. Länge 150,-- €
4. Breitsteine und Stelen, die über 120 cm breit und über 120 cm hoch sind, sowie Findlinge aller Größen, werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 5 Sonderleistungen

Für zusätzliche Leistungen der Friedhofsverwaltung werden besondere Entgelte nach vorheriger Vereinbarung erhoben.


§ 6 Verwaltungsgebühren

1. Ausfertigung einer Graburkunde, bzw. schriftliche Bestätigung einer durchgeführten Beisetzung mit allen notwendigen Verwaltungsarbeiten 40,-- €
2. Erfassung und schriftliche Bestätigung einer Reservierung 40,-- €
3. Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren einer Ausgrabung oder Umbettung 40,-- €
4. Genehmigung zur Aufstellung von
4.1. Liegesteinen 40,-- €
4.2. stehenden Grabmalen 100,-- €

§ 7 Gebührenschuldner/in

(1)

Zur Zahlung der Gebühren ist der/die Antragsteller/-in verpflichtet.

(2)

Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.


§ 8 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.


§ 9 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung des/der Gebührenschuldner/-innen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung, dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Landesdatenschutzgesetz (-LDSG-) erhoben, verwendet und weiter verarbeitet werden.

(2)

Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verwendet und weiter verarbeitet werden.


§ 10 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint vom 12. Juli 2010 außer Kraft

Rendsburg, den 28.12.2016

Stadt Rendsburg

gez. Pierre Gilgenast

Pierre Gilgenast

Bürgermeister


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