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Friedhofsordnung für den Städtischen Friedhof Klint

Friedhofsordnung für den Städtischen Friedhof Klint

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Friedhofsordnung für den Städtischen Friedhof Klint

erlassen am: 20.12.2016 | i.d.F.v.: 28.12.2016 | gültig ab: 01.01.2017 | Bekanntmachung am: 11.01.2017

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 20. Dezember 2016, folgende Friedhofsordnung für den Städtischen Friedhof Klint erlassen:


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Trägerschaft

Der Friedhof steht im Eigentum und unter der Trägerschaft der Stadt Rendsburg. Er führt die Bezeichnung „Städtischer Friedhof Klint“.


§ 2 Bestattungsrecht

(1)

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Stadt Rendsburg ihren Wohnsitz hatten oder in Rendsburg verstorben sind oder vor ihrem Tode für sich und ihre Angehörigen ein Nutzungsrecht erworben haben.

(2)

Über das Bestattungsrecht für andere Personen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag.

(3)

Das Bestattungsrecht wird durch das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des/der Verstorbenen nicht berührt.


§ 3 Verwaltung

(1)

Das Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt dem Bürgermeister der Stadt Rendsburg.

(2)

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte sind dem Umwelt- und Technikhof der Stadt Rendsburg (Friedhofsverwaltung) übertragen worden. Zur Leitung dieses Eigenbetriebes wurde eine Werkleitung bestellt, die die Stadt Rendsburg in den Angelegenheiten des Städt. Friedhofes Klint vertritt.


§ 4 Nutzungsänderung

(1)

Die Ratsversammlung kann aus zwingenden Gründen für den Friedhof ganz oder teilweise eine Nutzungsänderung beschließen.

(2)

Von dem festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen hier alle Bestattungs- und Nutzungsrechte.

(3)

Entschädigungsansprüche gegen die Stadt Rendsburg wegen Nutzungsentzug sind ausgeschlossen.


§ 5 Einziehung

(1)

Einzelne Gräber oder Grabfelder können bei einer Umgestaltung des Friedhofes durch Beschlussfassung des durch die jeweils geltende Hauptsatzung der Stadt Rendsburg festgelegten zuständigen Ausschusses eingezogen werden.

(2)

Im Falle der Einziehung ist die Stadt Rendsburg auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten verpflichtet, dem/der Nutzungsberechtigten eine gleichartige Grabstätte für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung zu stellen und die Überführung der in der alten Grabstätte beigesetzten Leichen oder Aschen sowie die Umsetzung des Grabmals und der Anpflanzung auf ihre Kosten vorzunehmen.

(3)

Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf von 6 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einziehung.


II. Ordnungsvorschriften


§ 6 Besucher/innen

(1)

Der Friedhof ist bis Einbruch der Dunkelheit geöffnet. Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise befristet für Besucher/innen geschlossen werden. Die Zeiten werden am Eingang bekannt gegeben.

(2)

Die Besucher/innen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

(3)

Innerhalb des Friedhofes sind Tiere an der Leine zu führen. Tierexkremente sind sofort zu entfernen.

(4)

Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:

  1. das Befahren der Wege mit Fahrrädern oder sonstigen Fahrzeugen (ausgenommen Fahrzeuge, die Behinderten dienen), soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt worden ist,
  1. das Betreten fremder Grabstätten und der Friedhofsanlagen außerhalb der Wege,
  1. das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
  1. das Feilbieten von Waren aller Art und das Anbieten gewerblicher Dienste,
  1. das Fotografieren von Trauerfeiern und Leichenbegängnissen ohne Erlaubnis der Angehörigen.

§ 7 Besondere Veranstaltungen

(1)

Besondere religiöse Feierlichkeiten sowie sonstige Versammlungen, Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch welche der Friedhof mehr als üblich in Anspruch genommen wird, bedürfen einer vorher einzuholenden Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2)

Trauerfeiern, Grabreden, Trauermusik und Gesang am offenen Grabe unterliegen nicht der Genehmigungspflicht.


§ 8 Zulassung von Gewerbetreibenden

(1)

Auf Antrag können Gärtner/innen, Steinmetze/innen, Bildhauer/innen und sonstige Gewerbetreibende zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof Klint zugelassen werden.

(2)

Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ist über einen Antrag nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nicht entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Das Verfahren kann auf Wunsch über die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) abgewickelt werden.

(3)

Für Steinmetze/innen und Steinbildhauer/innen gilt die weitere Voraussetzung, dass sie in die Handwerksrolle eingetragen sein und dies durch Vorlage der Handwerkskarte nachweisen müssen. Für die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof wird auf die Vorlage des Nachweises verzichtet, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin über eine Zulassung auf einem anderen kommunalen Friedhof verfügt. In diesem Fall ist die gewerbliche Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und die Zulassung vorzulegen.

(4)

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt ist, fortgefallen sind.


§ 9 Gewerbliche Arbeiten

(1)

Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(2)

An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nicht gestattet.

(3)

Während der Dauer einer in der Nähe vorgenommenen Beerdigung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen.

(4)

Den zugelassenen Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege außerhalb der Grabfelder mit luftbereiften Transportfahrzeugen gestattet.

(5)

Sind durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit die Friedhofsanlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt worden, so hat der/die Gewerbetreibende die Mängel am gleichen Tage zu beseitigen.

(6)

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des/der Gewerbetreibenden durchführen zu lassen, falls dieser/diese den früheren Zustand trotz Aufforderung nicht wiederhergestellt hat.


§ 10 Zwangsmittel

(1)

Friedhofsbesucher/innen und Gewerbetreibende haben den Anweisungen der Friedhofsverwaltung und den von ihr eingesetzten Aufsichtspersonen unbedingt Folge zu leisten.

(2)

Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Sie setzen sich außerdem der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus.

(3)

Gewerbetreibenden, die trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann durch die Werkleitung des Umwelt- und Technikhofes der Stadt Rendsburg die Zulassung zeitweise oder dauernd entzogen werden.


III. Bestattungsvorschriften


§ 11 Anmeldung

(1)

Jede Beerdigung ist von den Angehörigen des/der Verstorbenen oder von dem/der beauftragten Bestattungsunternehmer/in spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2)

Die Anmeldung muss die verbindliche Erklärung des/der Bestattungsberechtigten über die gewünschte Grabart enthalten.

(3)

Vor Belegung eines Grabes – spätestens 48 Stunden vor der Bestattung – sollen sich die Angehörigen, nach Beratung durch die Friedhofsverwaltung, persönlich über die Lage des Grabes informieren.

(4)

Die Friedhofsverwaltung erteilt nach Eingang der Anmeldung und nach Auswahl des Grabes eine Grabzuweisung und setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen Tag und Stunde der Bestattung und ggf. der Trauerfeier fest. Termine werden in 2-stündigen Abständen vergeben. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5)

An Sonn- und Feiertagen sowie an Sonnabenden finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6)

Spätestens eine Stunde vor der Bestattung ist der Friedhofsverwaltung der standesamtliche Bestattungsschein (Sterbeurkunde) oder die Genehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Diesen Unterlagen ist der von dem/der Bestattungsberechtigten unterzeichnete Antrag auf Durchführung der Beisetzung beizufügen.


§ 12 Herstellung der Gräber

(1)

Die Gräber werden grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen.

(2)

Die Ausschmückung eines Grabes wird von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.


§ 13 Bestattungsfristen

(1)

Die Bestattungen sind innerhalb der in dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz) vom 04.02.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 70), geändert durch Gesetz vom 16.02.2009 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 56) in jeweils geltender Fassung bestimmten Fristen durchzuführen.

(2)

Abkürzungen und Verlängerungen dieser Fristen sind nur aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig.


§ 14 Ruhefrist

(1)

Die allgemeine Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 25 Jahre.

(2)

Für totgeborene und verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren und für Aschenüberreste ist die Ruhefrist auf 15 Jahre herabgesetzt.

(3)

Für Föten und Embryonen beträgt die Ruhefrist 5 Jahre.


§ 15 Belegung

(1)

Jedes Grab darf innerhalb der Ruhefrist nur mit einer Leiche belegt werden. Der Kreis kann auf Antrag des Friedhofsträgers Ausnahmen zulassen.

(2)

Für die Beisetzung von Särgen bis 60 cm Länge und Aschenurnen in belegten Gräbern gelten besondere Vorschriften nach dieser Friedhofssatzung.

(3)

Eine zusätzliche Belegung mit Föten oder Embryonen ist nur in bereits erworbenen Gräbern für Sargbestattungen möglich. Bei Reihengräbern für Sargbestattungen darf die Ruhezeit nach § 14 dieser Satzung die Nutzungszeit der Grabstelle nicht überschreiten. Für Wahlgräber gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 dieser Satzung.


§ 16 Umbettungen/Ausgrabungen

(1)

Umbettungen innerhalb des Friedhofes werden nur in Ausnahmefällen auf Antrag gestattet.

(2)

Vor der Umbettung einer Leiche ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kreisgesundheitsamtes beizubringen.

(3)

Die Entscheidung über die Vornahme einer Umbettung trifft die Friedhofsverwaltung.

(4)

Umbettungen von Särgen dürfen nur in den Monaten Oktober bis einschließlich März stattfinden. Urnenumbettungen sind jahreszeitlich nicht befristet.

(5)

Gerichtlich angeordnete Ausgrabungen unterliegen nicht diesen Bestimmungen.


IV. Nutzungsrecht


§ 17 Verleihung des Nutzungsrechts

(1)

Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Rendsburg. Dingliche Rechte werden an den Grabstätten nicht eingeräumt.

(2)

Mit der Überlassung der Grabstätte und gegen Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Grabnutzungsgebühr wird dem/der Berechtigten die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen.

(3)

Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem/der Berechtigten von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde ausgestellt, aus welcher die Art des Grabes, die Abteilung, die Feld- und Grabnummer sowie die Nutzungszeit hervorgeht.


§ 18 Übertragung des Nutzungsrechts

(1)

Die Übertragung des Nutzungsrechts auf andere Personen ist mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(2)

Das Nutzungsrecht ist frei vererblich.


§ 19 Erlöschen von Nutzungsrechten

(1)

Das Nutzungsrecht erlischt grundsätzlich nach Ablauf der Nutzungszeit.

(2)

Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Stadt Rendsburg zurück.

(3)

Vorhandene Grabmale sind nach Erlöschen des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von 6 Monaten abzuräumen.

(4)

Nach Erlöschen des Nutzungsrechts werden nicht abgeräumte Grabmale kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung entfernt und gehen ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt der Stadt Rendsburg über.

(5)

Abs. 3 und 4 gelten nicht für Urnenreihengräber in Rasenlage mit Namensplatte und nicht für Urnengemeinschaftsreihengräber in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal. Das Abräumen und die Entsorgung der Namensplatten und der Namensschilder obliegen der Friedhofsverwaltung.


V. Grabstätten


§ 20 Grabpflege

(1)

Gräber sind spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit instand zu halten.

(2)

Wird die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt, so kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an dem Grab ohne Entschädigung entziehen.

(3)

Dem Entzug des Nutzungsrechts muss eine zweimalige schriftliche Aufforderung an die/den Nutzungsberechtigte/n, die Mängel abzustellen, vorausgehen. Ist die/der Berechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine befristete öffentliche Aufforderung.

(4)

Grabarten dieser Friedhofsordnung in Rasenlage werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Sie behält sich vor, Rasengräber mit bodendeckenden Pflanzen anzulegen.


§ 21 Grabarten

Auf dem Friedhof werden zur Bestattung folgende Grabarten angelegt:

  1. Reihengräber
  1. Reihengräber in Rasenlage
  1. Wahlgräber
  1. Wahlgräber in Rasenlage
  1. Urnenreihengräber
  1. Urnenreihengräber in Rasenlage mit Namensplatte
  1. Urnengemeinschaftsreihengräber in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal
  1. Urnenwahlgräber
  1. Urnenwahlgräber in Rasenlage
  1. Urnenwahlgräber als Baumgräber
  1. Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
  1. Grabfeld für Föten und Embryonen

§ 22 Nutzungsrecht

(1)

Reihengräber sind Grabstellen, die im Bestattungsfall von der Friedhofsverwaltung der Reihe nach vergeben werden.

(2)

Behördlich angeordnete Bestattungen sind in Rasenlage durchzuführen.

(3)

Das Nutzungsrecht an den Reihengräbern wird für die Dauer von 25 Jahren vergeben. Bei Gräbern, in denen verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren beigesetzt sind, ist das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren beschränkt.

(4)

Eine Verlängerung der Nutzungszeit oder ein Wiedererwerb eines Reihengrabes ist nicht möglich.


§ 23 Wiederbelegung

(1)

Die beabsichtigte Wiederbelegung von Reihengräbern, an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, wird 6 Monate vor der Abräumung von der Friedhofsverwaltung öffentlich bekannt gegeben.

(2)

Innerhalb dieser Frist müssen Grabmale entfernt werden. § 19 Abs. 2, 3, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.


§ 24 Zuweisung

(1)

Wahlgräber sind Grabstellen, die mit einem Grab oder mehreren Gräbern auf hierfür besonders vorgesehenen Teilen des Friedhofes nach Wahl vergeben werden.

(2)

Die Zuweisung eines Wahlgrabes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der vorhandenen Plätze und nach Auswahl durch die/den Nutzungsberechtigte/n.

(3)

Die Nutzungszeit für Wahlgräber wird auf 25 Jahre festgesetzt.


§ 25 Umfang des Nutzungsrechts

In den Wahlgräbern können der/die Nutzungsberechtigte selbst oder Personen nach seiner/ihrer Entscheidung bestattet werden.


§ 26 Verlängerung des Nutzungsrechts

(1)

Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann auf Antrag gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.

(2)

Die Verlängerung muss für die gesamte Grabstätte erwirkt werden. Einzelne Grabplätze eines mehrstelligen Wahlgrabes sind von der Verlängerung ausgeschlossen.

(3)

Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die in § 14 bestimmte Ruhefrist überschritten, so ist bereits vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist zu beantragen und die Gebühr zu entrichten.


§ 27 Erlöschen des Nutzungsrechts

(1)

Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.

(2)

Das Erlöschen des Nutzungsrechts ist 6 Monate vorher von der Friedhofsverwaltung öffentlich bekannt zu geben, sofern die/der Berechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln ist.

(3)

§ 19 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.


§ 28 Wiederbelegung

(1)

Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhefrist wiederbelegt werden.

(2)

Wird bei der Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit durch die damit in Lauf gesetzte Ruhefrist überschritten, so gilt § 26 sinngemäß.


§ 29 Rücknahme des Nutzungsrechts

(1)

Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur nach Ablauf der Ruhefrist zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich mitzuteilen.

(2)

Anspruch auf Entschädigung bei Rückgabe eines Wahlgrabes besteht nicht.

(3)

§ 19 Absätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.


§ 30 Nebenland

(1)

Wo es die Anlage gestattet, kann im Zusammenhang mit der Überlassung eines Wahlgrabes auch Nebenland als Umrahmungsfläche zur Verfügung gestellt werden.

(2)

Bestattungen sind in der Umrahmungsfläche nicht gestattet.

(3)

Für die Umrahmungsfläche gelten die Vorschriften über Grabstätten entsprechend.


§ 31 Grüfte

(1)

Gemauerte Grüfte können in Ausnahmefällen durch die Werkleitung des Umwelt- und Technikhofes der Stadt Rendsburg genehmigt werden.

(2)

Bei Gruftgräbern ist die Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegt und somit eine Bepflanzung der Grabstätte möglich ist.

(3)

Die in den Grüften aufgestellten Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.

(4)

Die Kosten für den Rückbau hat der/die Nutzungsberechtigte zu tragen.


§ 32 Urnengräber

Für die Beisetzung von Urnen stehen besondere Grabstätten zur Verfügung. Die allgemeine Ruhefrist für Urnen beträgt 15 Jahre. Es dürfen nur Bio-Aschenkapseln verwendet werden.

a)

Urnenreihengräber

Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Im Übrigen gelten für Urnenreihengräber die Vorschriften für die Reihengräber (§ 22 Abs. 1 u. 4 sowie § 20 und § 23) sinngemäß.

b)

Urnenreihengräber in Rasenlage mit Namensplatte

Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre.

Zusätzliche Bepflanzungen sind nicht gestattet, ebenso dürfen keine bepflanzten Schalen und Töpfe aufgestellt werden.

Die Aufträge für die Anfertigung der Namensplatten werden von der Friedhofsverwaltung vergeben.

Die Namensplatten werden einheitlich gearbeitet, in folgender Ausführung:

Material: Granit, poliert
Farbe: schwarz
Form: rechteckig
Größe: 30 cm x 40 cm
Stärke: 12 cm
Schrift: vertieft und grau ausgemalt
Text: Vorname bzw. Rufname und Familienname

Die Inschrift der Namensplatte ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.

Für gewünschte Geburts- und Sterbedaten bekommt der /die Nutzungsberechtigte eine gesonderte Rechnung vom Steinmetzbetrieb.

Mit Ablauf der Nutzungszeit gehen die Namensplatten dieser Urnenreihengräber nach einer öffentlichen Bekanntgabe entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Rendsburg über.

Die Entfernung und die Entsorgung der Namensplatten übernimmt die Friedhofsverwaltung.

Im Übrigen finden § 20 Abs. 5 sowie § 22 Abs. 1 u. 4 und § 23 Abs. 1 Anwendung.

c)

Urnengemeinschaftsreihengräber in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal

Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre.

Das gemeinsame Grabmal kann ein Obelisk, ein Findling oder ein Breitstein sein, auf dem Namensschilder mit Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum der/des Ver- storbenen, angebracht werden. Das Namensschild hat eine Größe von 10 cm x 15 cm.

Die Herstellung und Anbringung der Namensschilder werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

Die Unterhaltung dieser Anlage obliegt der Friedhofsverwaltung.

Die Entfernung und die Entsorgung der Namensschilder übernimmt die Friedhofsverwaltung.

Zusätzliche Bepflanzungen sind nicht gestattet. Blumen und bepflanzte Schalen können vor dem gemeinsamen Grabmal abgelegt werden.

Im Übrigen finden § 22 Abs. 1 u. 4 und § 23 Abs. 1 Anwendung.

d)

Urnenwahlgräber

Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.

Im Übrigen gelten für die Urnenwahlgräber die Vorschriften für die Wahlgräber (§ 24 bis § 30) sinngemäß.

e)

Urnenwahlgräber in Rasenlage

Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.

Eine zusätzliche Bepflanzung kann in Absprache mit der Friedhofsverwaltung im oberen Teil der Grabstelle vorgenommen werden.

Im Übrigen finden § 20 Abs. 5 und § 24 bis § 29 Anwendung.

f)

Urnenwahlgräber als Baumgräber

Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.

Für diese Grabart sind nur Liegesteine zulässig.

Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung.

Zusätzliche Bepflanzungen sind nicht gestattet. Bepflanzte Schalen und Blumentöpfe, sowie Steckvasen dürfen aufgestellt werden.

Schmuckurnen sind nur aus Holz oder anderen biologisch abbaubaren Werkstoffen zulässig.

Im Übrigen finden § 24 bis § 29 Anwendung.

g)

Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

  1. In der anonymen Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen in würdiger Weise von der Friedhofsverwaltung beigesetzt.
  1. Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit.
  1. Schmuckurnen sind nur aus Holz oder anderen biologisch abbaubaren Werkstoffen zulässig.
  1. Blumen und Kränze werden nach der Trauerfeier seitlich der Friedhofskapelle niedergelegt. Schleifen werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.
  1. Der/die Zahlungspflichtige erhält eine schriftliche Mitteilung über die durchgeführte Beisetzung der Urne in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage.
  1. Blumen für die/den Verstorbene/n können an einem hierfür vorgesehenen Platz niedergelegt werden. Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
  1. Die Lage der Urnen wird nicht bekannt gegeben.

§ 33 Urnenbeisetzung in Wahlgräbern für Sargbestattungen

(1)

Die Beisetzung von Urnen kann auch in den für Erdbestattung vorgesehenen Wahlgräbern durchgeführt werden.

(2)

Je Grabbreite eines Wahlgrabes können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(3)

Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen die Beisetzung einer Urne in einem bereits mit einer Leiche belegten Wahlgrab oder die Bestattung einer Leiche in einem bereits mit einer Urne belegten Wahlgrab zulassen. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4)

Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in den für die Erdbestattung bestimmten Reihengräbern ist nicht gestattet.


§ 34 Reservierung von Wahlgräbern

(1)

Wahlgräber aller Art können auf Antrag für 5 Jahre reserviert werden. Die Reservierung endet sobald eine Beisetzung in dem Wahlgrab stattfindet oder wenn die Reservierung nicht verlängert wird.

(2)

Die Friedhofsverwaltung ist während der Reservierungszeit für die Unterhaltung der Grabstelle zuständig.

(3)

Für eine Reservierung wird eine Verwaltungsgebühr für die Erfassung und schriftliche Bestätigung erhoben, die sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Städt. Friedhof Klint richtet.

(4)

Bei dringendem Bedarf kann die Grabstelle anderweitig vergeben werden.

(5)

Bei bereits vorhandenen Wahlgräbern ist eine Reservierung erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 19 Absätze 2 bis 4 dieser Friedhofsordnung möglich.


§ 35 Beisetzung von Föten und Embryonen

(1)

Für die Beisetzung von Föten und Embryonen, für die keine Bestattungspflicht nach dem Gesetz über das Leichen- , Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) besteht, stellt die Friedhofsverwaltung ein Grabfeld zur Verfügung. Eine Grabnutzungsgebühr wird nicht erhoben.

(2)

Die Grabstellen werden im Bedarfsfall von der Friedhofsverwaltung der Reihe nach vergeben. Die Unterhaltung dieser Anlage obliegt der Friedhofsverwaltung und zusätzliche Bepflanzungen sind nur in Absprache zulässig.

(3)

Der/die Zahlungspflichtige erhält mit dem Gebührenbescheid eine schriftliche Mitteilung über die durchgeführte Beisetzung.

(4)

Nach Ablauf der Ruhezeit von 5 Jahren sind alle vorhandenen Gegenstände von der Grabstelle zu entfernen.

(5)

Eine Verlängerung der Nutzungszeit oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(6)

Die beabsichtigte Wiederbelegung dieser Gräber, an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, wird 6 Monate vor der Abräumung von der Friedhofsverwaltung öffentlich bekannt gegeben. § 19 Abs. 2 bis 4 finden entsprechend Anwendung.


VI. Leichenhalle und Friedhofskapelle


§ 36 Überführung

(1)

Die Überführung der Leichen zum Friedhof darf nur durch zugelassene Bestattungsunternehmer/innen mit vorschriftsmäßigen Leichenwagen erfolgen.

(2)

Während der Überführung sind die Särge fest zu verschließen.

(3)

Jeder Sarg ist mit einem Namensschild zu versehen aus welchem Name und Anschrift des/der Verstorbenen, Tag und Stunde der Bestattung sowie die Firmenanschrift des Bestattungsunternehmens hervorgehen.

(4)

Ein weiteres Namensschild mit den gleichen Angaben ist an der Tür der in Anspruch genommenen Leichenkammer anzubringen.


§ 37 Leichenhalle

(1)

Es ist aus hygienischen Gründen wünschenswert, dass die Leichen alsbald nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle des Friedhofes gebracht werden.

(2)

Die Leichen werden bis zu ihrer Beisetzung oder ihrer Überführung im Kühlraum oder den einzelnen Leichenkammern aufgenommen.

(3)

Den Angehörigen und in deren Begleitung befindlichen Personen ist es gestattet, die Leiche während der Besuchszeiten in der hierfür vorgesehenen Leichenkammer zu sehen. Zu diesem Zweck können die Särge geöffnet werden.

(4)

Eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier werden die Särge geschlossen.

(5)

Das Öffnen und Schließen der Särge darf nur durch den/die beauftragten Bestattungsunternehmer/in oder die dazu befugten Personen vorgenommen werden.

(6)

Die Ausschmückung der Aufbewahrungskammer wird auf Wunsch von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.


§ 38 Sonderbestimmungen

(1)

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen.

(2)

Särge, die aus Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in die Leichenhalle überführt worden sind, bleiben geschlossen. Ihre Wiederöffnung ist nur mit Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes zulässig.

(3)

Die Leichen von Personen, die an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten gestorben sind, müssen unverzüglich in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden.

(4)

Diese Särge dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes vorübergehend nochmals geöffnet werden.


§ 39 Friedhofskapelle

(1)

Die Friedhofskapelle ist für die Trauerfeier vorgesehen. Sie dient mit ihren Einrichtungen der Durchführung von Bestattungsfeierlichkeiten. Über eine Nutzung für andere Veranstaltungen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag.

(2)

Die Friedhofsverwaltung stellt für jede Trauerfeier eine Grundausschmückung der Friedhofskapelle zur Verfügung.

(3)

Eine Ausschmückung der Friedhofskapelle darf nur mit lebenden Pflanzen erfolgen.

(4)

Die Verwendung von Werbeträgern jeglicher Art ist in der Friedhofskapelle grundsätzlich untersagt.


VII. Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften


1. Das Grabmal


§ 40 Genehmigungspflicht

(1)

Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen, Sitzgelegenheiten und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(2)

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoff, Art und Größe der Grabmale und sonstigen Anlagen für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten vorschreiben.

(3)

Namensplatten für Urnenreihengräber in Rasenlage nach § 32 (b), bedürfen keiner weiteren Genehmigung.


§ 41 Antragstellung

(1)

Die Genehmigung ist vor Beginn der Herstellung des Grabmals oder der sonstigen Anlagen bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

(2)

Der Antrag muss genaue Angaben über Lage der Grabstätte, Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift enthalten.

(3)

Dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 beizufügen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.

(4)

Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind bei Wahlgräbern Entwürfe in größerem Maßstab oder Modelle und Werkstoffproben vorzulegen.


§ 42 Genehmigung

(1)

Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Aufstellung versagen, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht.

(2)

Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale oder sonstige Anlagen können auf Kosten des/der Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das gleiche gilt für Grabmale oder Anlagen, die von den genehmigten Entwürfen abweichen.

(3)

Wird die Genehmigung erteilt, so verbleibt eine Ausfertigung der Zeichnung bei der Friedhofsverwaltung. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Zeichnung erhält der/die Antragsteller/in. Er/Sie oder der/die von ihm/ihr beauftragte Unternehmer/in ist verpflichtet, die genehmigte Zeichnung bei Errichtung der Baulichkeit bei sich zu führen und sie auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen.


§ 43 Form und Werkstoff

(1)

Das Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch und handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es soll den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.

(2)

Die Werkstoffe sollen, soweit sie sichtbar sind, körperlich einheitlich behandelt und werkmäßig bearbeitet sein.


§ 44 Sonstige Werkstoffe

(1)

Nicht zugelassen sind:

  1. Natursteinsockel aus anderem Material, als das Grabmal selbst,
  1. Grabmale und sonstige Anlagen aus Kunststein, Beton, Terrazzo, Gips, Glas, Porzellan, Emaille und Kunststoffen,
  1. Blechformen, künstliche Pflanzen, Muscheln und Silberkies.

(2)

Gedenkzeichen aus Holz sind nur in handwerksgerechter Form erlaubt. Sie müssen dauernd instandgehalten werden.

(3)

Steinbänke, Einfassungen, Einfriedigungen und andere Gegenstände sollen, soweit sie zulässig sind, im Material mit dem Grabmal übereinstimmen.


§ 45 Inschrift

(1)

Die Inschriften müssen mit der Form, der Größe und der Farbwirkung des Grabmals im Einklang stehen.

(2)

Inschriften, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, werden nicht zugelassen.

(3)

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung an den Grabmalen angebracht werden.


§ 46 Abmessungen

(1)

In der Regel darf auf jeder Grabstätte nur ein Grabmal aufgestellt werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(2)

Die Breite eines Grabmals soll nicht mehr als die halbe Breite der Grabstätte betragen.

(3)

Die Höhe des Grabmals muss der Form entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu der Größe der Grabstätte und der Beschaffenheit der Umgebung stehen.

(4)

Auf Reihengräbern ist die Höhe der Grabmale auf 0,60 m beschränkt. Die Verwendung von flachen Kissensteinen mit geringer Neigung nach vorn wird empfohlen.


§ 47 Standsicherheit

(1)

Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Für die Errichtung von Grabdenkmäler, die entsprechende Abnahmeprüfung sowie die jährliche Prüfung der Standsicherheit des Grabmales gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.

Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2)

Bei kleinen Steinen und bei Kissensteinen genügen Gründungsplatten.

(3)

Die Friedhofsverwaltung prüft mindestens einmal jährlich die Standsicherheit der Grabmale.


§ 48 Haftung

(1)

Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die auf den Grabstätten genehmigten und aufgestellten Grabmale und sonstige Anlagen.

(2)

Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen der Grabmale und Abstürzen von Teilen oder auf andere Weise durch ihr Verschulden verursacht wird.

(3)

Grabmale, die in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt sind, können durch Maßnahmen der Friedhofsverwaltung gesichert werden, falls der/die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung die Wiederherstellung nicht ordnungsgemäß vornimmt.

(4)

Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung Grabmale auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten umlegen lassen.


2. Die Bepflanzung


§ 49 Einheitliche Gestaltung

(1)

Alle Grabstätten müssen in würdiger Weise und in Anpassung an das Gesamtbild des Friedhofes gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2)

Den Nutzungsberechtigten ist es freigestellt, die gärtnerische Anlage, Pflege und Ausschmückung der Grabstätten selbst zu übernehmen oder sie einem/einer von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Gärtner/in zu übertragen.


§ 50 Grabhügel

(1)

Kränze und Blumenschmuck der Gräber werden frühestens nach 3 Wochen, spätestens nach Ablauf der 5. Woche nach Belegung von der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig abgeräumt.

(2)

Die Grabhügel sollen im Allgemeinen nicht über 10 cm hoch sein.

(3)

Bei Wahlgräbern ist die Bodenfläche unbelegter Grabplätze einheitlich zu bepflanzen und sauber zu halten.


§ 51 Art der Bepflanzung

(1)

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Einheimischen Gehölzen ist der Vorzug zu geben.

(2)

Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Rendsburg über. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden.

(3)

Stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher müssen auf Anweisung der Friedhofsverwaltung beschnitten oder entfernt werden.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann für den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art der Gräberbepflanzung erlassen.

(5)

Alle gärtnerischen Arbeiten an der Gesamtanlage des Friedhofes obliegen der Friedhofsverwaltung.


§ 52 Einfassungen

(1)

Grabstätten und Wege sollen nur mit Naturstein, nicht aber mit sonstigem Gestein, Kunststein, Beton, Eisengittern oder anderen festen Werkstoffen eingefasst und nicht mit Kies oder Steinsplitt bestreut werden.

(2)

Hecken sind nur zugelassen, soweit sie der Gesamtplanung des Friedhofes entsprechen. Die Höhe der Hecken kann durch die Friedhofsverwaltung beschränkt werden.


§ 53 Grabschmuck

(1)

Als Grabschmuck dürfen nur lebende Pflanzen verwendet werden.

(2)

Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.

(3)

Das Aufstellen von Konservendosen und anderen unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstätten ist nicht gestattet.

(4)

Bänke oder Stühle dürfen nur auf mehrstelligen Wahlgräbern mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.


§ 54 Verwendung von Kunststoffen

Die Verwendung und das Belassen von Kunststoffen jeglicher Art auf den Gräbern sind untersagt.

Ausgenommen hiervon sind Steckvasen.


§ 55 Verwendung von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Die Verwendung von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist untersagt.


§ 56 Zwangsmaßnahmen

(1)

Unzulässige oder nicht genehmigte Anpflanzungen oder Einfassungen werden von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten entfernt.

(2)

Der Entfernung müssen eine schriftliche Aufforderung oder öffentliche Bekanntgabe und eine angemessene Frist zur Abänderung vorangegangen sein.


VIII. Listenführung


§ 57 Grabbücher

Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:

  1. ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf dem Friedhof beigesetzten Personen in der Zeitfolge der Beerdigung,
  1. je ein Einzelverzeichnis der Reihen-, Wahl- und Urnengräber in der Reihenfolge der angelegten Grabstätten unter Eintragung der Belegungen und der Nutzungsberechtigten,
  1. ein alphabetisches Namensverzeichnis der Beigesetzten,
  1. Gesamtplan, Belegungspläne und andere zeichnerische Unterlagen.

IX. Muslimischer Teil


§ 58 Durchführung von Bestattungen

Bestattungen im muslimischen Teil können nach islamischen Regeln durchgeführt werden, soweit nicht deutsches Recht entgegensteht.


X. Schlussbestimmungen


§ 59 Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.


§ 60 Rechtsmittel

(1)

Gegen Entscheidungen aufgrund der Friedhofsordnung können Rechtsmittel eingelegt werden.

(2)

Jeder Bescheid, mit welchem ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt oder eine Anordnung getroffen wird, ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(3)

Für die Rechtsmittel sind die jeweils geltenden Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgebend.


§ 61 Datenverarbeitung

(1)

Für die Abwicklung der durch die Friedhofsordnung geregelten Vorschriften dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Landesdatenschutzgesetz (-LDSG-) erhoben, verwendet und weiter verarbeitet werden.

Dieses sind Maßnahmen zur Feststellung von

  • Nutzungsberechtigten,
  • Zahlungspflichtigen und
  • Gewerbetreibenden sowie
  • weiteren erforderlichen Personen- und Sterbefall bezogenen Daten.

(2)

Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abwicklung von Friedhofsangelegenheiten nach dieser Friedhofsordnung verwendet und weiter verarbeitet werden.


§ 62 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Friedhofsordnung für den Städt. Friedhof Klint vom 23. Dezember 2009 außer Kraft.

Rendsburg, den 28.12.2016

Stadt Rendsburg

gez. Pierre Gilgenast

Pierre Gilgenast

Bürgermeister


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/friedhofsordnung-fuer-den-staedtischen-friedhof-klint-267632891/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712
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Eingangsformel I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Trägerschaft § 2 Bestattungsrecht § 3 Verwaltung § 4 Nutzungsänderung § 5 Einziehung II. Ordnungsvorschriften § 6 Besucher/innen § 7 Besondere Veranstaltungen § 8 Zulassung von Gewerbetreibenden § 9 Gewerbliche Arbeiten § 10 Zwangsmittel III. Bestattungsvorschriften § 11 Anmeldung § 12 Herstellung der Gräber § 13 Bestattungsfristen § 14 Ruhefrist § 15 Belegung § 16 Umbettungen/Ausgrabungen IV. Nutzungsrecht § 17 Verleihung des Nutzungsrechts § 18 Übertragung des Nutzungsrechts § 19 Erlöschen von Nutzungsrechten V. Grabstätten § 20 Grabpflege § 21 Grabarten § 22 Nutzungsrecht § 23 Wiederbelegung § 24 Zuweisung § 25 Umfang des Nutzungsrechts § 26 Verlängerung des Nutzungsrechts § 27 Erlöschen des Nutzungsrechts § 28 Wiederbelegung § 29 Rücknahme des Nutzungsrechts § 30 Nebenland § 31 Grüfte § 32 Urnengräber § 33 Urnenbeisetzung in Wahlgräbern für Sargbestattungen § 34 Reservierung von Wahlgräbern § 35 Beisetzung von Föten und Embryonen VI. Leichenhalle und Friedhofskapelle § 36 Überführung § 37 Leichenhalle § 38 Sonderbestimmungen § 39 Friedhofskapelle VII. Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften § 40 Genehmigungspflicht § 41 Antragstellung § 42 Genehmigung § 43 Form und Werkstoff § 44 Sonstige Werkstoffe § 45 Inschrift § 46 Abmessungen § 47 Standsicherheit § 48 Haftung § 49 Einheitliche Gestaltung § 50 Grabhügel § 51 Art der Bepflanzung § 52 Einfassungen § 53 Grabschmuck § 54 Verwendung von Kunststoffen § 55 Verwendung von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln § 56 Zwangsmaßnahmen VIII. Listenführung § 57 Grabbücher IX. Muslimischer Teil § 58 Durchführung von Bestattungen X. Schlussbestimmungen § 59 Gebühren § 60 Rechtsmittel § 61 Datenverarbeitung § 62 Inkrafttreten

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