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Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung

Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung

erlassen am: 14.11.2019 | i.d.F.v.: 20.12.2019 | gültig ab: 01.01.2020 | Bekanntmachung am: 27.12.2019

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen:

  • § 4 Abs. 1 und § 101 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung

in Verbindung mit

  • § 6 der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO) für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung
  • Runderlass des Innenministers vom 8. September 1994 zur Anwendung der Eigenbetriebsverordnung bei nichtwirtschaftlichen Unternehmen (Amtsbl. Schl.-H. S. 647 - 649)

wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 14. November 2019 folgende Nachtragssatzung erlassen:


§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1)

Gegenstand des Eigenbetriebes ist grundsätzlich die Durchführung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtungen Abwasserbeseitigung.

Hierzu gehören auch die gemäß §§ 30 - 35 des Landeswassergesetzes (LWG) und § 1 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) nur den Gemeinden vorbehaltenen hoheitlichen Aufgaben sowie das Recht zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren, die im Auftrag der Stadt Rendsburg von dem Eigenbetrieb wahrgenommen werden."

Der Eigenbetrieb kann auch sonstige wirtschaftliche Einrichtungen sowie Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(2)

Zur Abwasserbeseitigung gehören die Abwassersammlung und -reinigung des anfallenden Abwassers sowie das Schaffen der notwendigen technischen Einrichtungen. Die Stadt kann den Eigenbetrieb auch mit der Betriebsführung anderer, insbesondere technischer Betriebe der Stadt, beauftragen.


§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Abwasserbeseitigung Rendsburg“.


§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 50.000 EURO.


§ 4 Werkleitung

(1)

Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Werkleitung bestellt.

(2)

Der/Die ständige Vertreter/in der Werkleitung wird durch Dienstanweisung benannt.


§ 5 Aufgaben der Werkleitung

(1)

Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung (GO), die Eigenbetriebsverordnung (EigVO) oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind. Die durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Betriebssatzung anderen Stellen vorbehaltenen Entscheidungen führt die Werkleitung aus.

(2)

Die Werkleitung hat Dienstvorgesetztenbefugnisse für das Personal, für dessen Einstellung sie nach § 10 der Betriebssatzung zuständig ist, darüber hinaus entscheidet sie über Urlaubsgewährung, Arbeitsbefreiung und Fortbildungsmaßnahmen.

(3)

Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(4)

Die laufende Betriebsführung obliegt der Werkleitung. Dazu gehören alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Es gehören insbesondere auch dazu die Durchführung des Wirtschaftsplanes, der Abschluss von Sonderkundenverträgen im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und laufenden Anlagenerweiterungen und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

(5)

Die Werkleitung hat den/die Bürgermeister/-in laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten. Die Unterrichtung soll unverzüglich und in der Regel schriftlich erfolgen.

(6)

Die Werkleitung hat den/der Bürgermeister/-in und dem Amt für Wirtschaft und Finanzen rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und der Zwischenberichte zuzuleiten. Die Zwischenberichte sind jeweils zum 01.04, 01.07. und 01.10. zu erstellen. Die Werkleitung hat darüber hinaus alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken.


§ 6 Vertretung des Eigenbetriebes

(1)

Die Werkleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen. Die Werkleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Betriebsangehörige, die von der Werkleitung mit ihrer Vertretung beauftragt werden, unterzeichnen mit dem Zusatz „i. A.“ oder „I. A.“.


§ 7 Aufgaben der Ratsversammlung

(1)

Die Ratsversammlung trifft die ihr nach § 27 und 28 GO und § 5 EigVO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder den Werkausschuss bzw. den hierfür bestimmten ständigen Ausschüssen übertragen hat.


§ 8 Aufgaben des Hauptausschusses

Die Aufgaben des Hauptausschusses ergeben sich aus der Hauptsatzung.


§ 9 Werkausschuss

(1)

Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Werkausschusses ergeben sich aus der Hauptsatzung.

(2)

Sofern gemäß der Hauptsatzung kein Werkausschuss gebildet wird, werden die dem Werkausschuss übertragenen Aufgaben von den hierfür bestimmten ständigen Ausschüssen wahrgenommen.


§ 10 Personalwirtschaft

(1)

Der/Die Bürgermeister/-in entscheidet über alle Personalangelegenheiten, soweit nicht die Entscheidung der Ratsversammlung gesetzlich vorgeschrieben oder in dieser Betriebssatzung eine besondere Regelung getroffen worden ist.

(2)

Die Werkleitung entscheidet über alle Personalangelegenheiten der Angestellten in den Vergütungsgruppen X bis III BAT.

(3)

Die Werkleitung entscheidet über alle Personalangelegenheiten der Arbeiter.

(4)

Die Werkleitung hat bei Stellenbesetzungen personalwirtschaftliche Belange der Stadtverwaltung zu berücksichtigen.

(5)

Wesentliche Personalentwicklungen unterliegen der Berichtspflicht gem. § 5 Abs. 5 dieser Betriebssatzung.


§ 11 Organisation des Eigenbetriebes

Die Werkleitung stellt einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für den Eigenbetrieb auf und legt ihn dem/der Bürgermeister/-in zur Zustimmung vor.


§ 12 Stundung, Niederschlagung, Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen gelten die Hauptsatzung der Stadt Rendsburg und die entsprechende Dienstanweisung in der jeweils gültigen Fassung.


§ 13 Vermögensplan

Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die ein Satz von 10 % oder einen Betrag von 10.000,00 DM überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin. Die Überschreitungen sind schriftlich zu begründen.


§ 14 Veröffentlichungspflicht nach Transparenzgesetz

Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) der Mitglieder der Werkleitung sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen des Eigenbetriebes für die Mitglieder des Werkausschusses oder anderer mit der Überwachung des Eigenbetriebes beauftragter Ausschüsse der Gemeinde sind nach Maßgabe des § 102 der Gemeindeordnung zu veröffentlichen, ferner unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:

  1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen,
  2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom Eigenbetrieb während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
  4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Ill. Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Rendsburg, den 20.12.2019

Stadt Rendsburg

gez. Pierre Gilgenast

Pierre Gilgenast

Bürgermeister


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