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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Rendsburg

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Rendsburg

erlassen am: 10.06.2021 | i.d.F.v.: 11.06.2021 | gültig ab: 17.06.2021 | Bekanntmachung am: 16.06.2021

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 514) und der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 Satz 1, 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 425) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg vom 10.06.2021 folgende I. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Rendsburg erlassen:


§ 1 Allgemeines

(1)

Die Stadt Rendsburg unterhält als öffentliche Einrichtung eine Bücherei, die den Namen „Stadtbücherei“ trägt.

(2)

Die Stadtbücherei dient gemeinnützigen Zwecken. Sie wird durch öffentliche Mittel unterhalten.


§ 2 Benutzungsrecht

(1)

Die Bücher und die anderen Medien (nachfolgend Medien genannt) der Stadtbücherei können nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Gebührensatzung in Anspruch genommen werden.

(2)

Die Benutzung und Entleihung der Medien ist kostenpflichtig.

(3)

Das Recht der Entleihung von Medien wird mit der Anmeldung der Leser/innen und Benutzer/innen der Stadtbücherei mit der Ausstellung eines Leseausweises erworben. Beschränkt Geschäftsfähige können auf Wunsch ihrer gesetzlichen Vertreter/innen von der Ausleihe bestimmter Mediengruppen ausgeschlossen werden.

(4)

Bestimmte besonders gekennzeichnete Medien sind von der Entleihung ausgeschlossen. Sie stehen nur zur Benutzung in der Stadtbücherei zur Verfügung.

(5)

Für die Benutzung einzelner Einrichtungen kann die Leitung der Stadtbücherei besondere Bestimmungen treffen.


§ 3 Anmeldung

(1)

Bei der Anmeldung hat jede Leserin/jeder Leser einen gültigen Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung oder Schülerausweis vorzulegen und sich durch seine Unterschrift zur Einhaltung dieser Benutzungs- und Gebührensatzung zu verpflichten. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann die Leitung der Stadtbücherei die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder der/des Erziehungsberechtigten verlangen.

(2)

Nach der Anmeldung erhält jede Benutzerin/jeder Benutzer einen Leseausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbücherei bleibt. Der Verlust ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei mitzuteilen. Der Leseausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.


§ 4 Leihfrist

(1)

Gegen Vorlage des Leseausweises werden Medien bis zu 4 Wochen ausgeliehen. Bei Zeitschriften, Tonträgern, Filmen und elektronischen Medien kann die Leihfrist verkürzt werden.

(2)

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Leihfrist verkürzt, vorab verlängert oder eine Entleihung ganz ausgeschlossen werden.

(3)

Eine Verlängerung der Leihfrist kann bei einem persönlichen Besuch, telefonisch oder schriftlich bei der Stadtbücherei beantragt werden. Die Verlängerung der Leihfrist gilt als neue Entleihung.

(4)

Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(5)

Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien aus dienstlichen Gründen jederzeit zurückzufordern.


§ 5 Auswärtiger Leihverkehr

Die Stadtbücherei ist dem regionalen Leihverkehr und dem Leihverkehr der wissenschaftlichen Bibliotheken angeschlossen und vermittelt das in ihren Beständen nicht vorhandene Schrifttum nach der geltenden Leihverkehrsordnung.


§ 6 Behandlung der Bücher u. a. Medien; Haftung

(1)

Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2)

Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(3)

Für Schäden, die durch Missbrauch des Leseausweises entstehen, ist die eingetragene Benutzerin/der eingetragene Benutzer haftbar.

(4)

Benutzer/innen, bei denen selbst oder in deren Wohnungen ansteckende Krankheiten festgestellt sind, dürfen die Stadtbücherei nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach Desinfektion, die die Benutzerin/der Benutzer auf seine Kosten veranlasst, zurückgebracht werden.

(5)

Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.

(6)

Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat die Benutzerin/der Benutzer Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch die Benutzerin/den Benutzer. Kann innerhalb von 3 Monaten nach bekannt werden des Schadens kein Ersatz beschafft werden, so ist die Stadtbücherei berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haftet die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien.


§ 7 Haftungsausschluss der Stadtbücherei

Die Stadtbücherei ist nicht verantwortlich für Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Datenleitung abgerufen werden. Sie haftet nicht für Schäden, die an Dateien, Datenträgern und Geräten von Benutzerinnen und Benutzern entstehen.


§ 8 Gebühren

(1)

Für die Benutzung der Stadtbücherei Rendsburg sind Gebühren zu entrichten.

(2)

Gebührenschuldner/in ist der Benutzer/die Benutzerin der Stadtbücherei, mit dessen/deren Leseausweis die Medien entliehen werden, oder der nachstehende gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt. Die Gebühr entsteht jeweils mit der Festsetzung durch die Stadtbücherei und wird zum selben Zeitpunkt fällig.

(3)

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Benutzer/Benutzerinnen der Stadtbücherei zahlen eine Benutzungsgebühr.

  1. Benutzungsgebühr

    a) für Erwachsene
    Jahresgebühr 20,00 €
    ½ Jahr 10,00 €
    ¼ Jahr 5,00 €
    1 Monat 2,00 €
    b) für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, Schülerinnen/Schüler, Studenten/Studentinnen und Auszubildende
    Jahresgebühr 5,00 €
    ½ Jahr 2,50 €
    c) für Bundesfreiwilligendienstleistende, Teilnehmer/innen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, Teilnehmer/innen eines Freiwilligen Ökologischen Jahres, Freizeitpass- inhaber/innen, Bezieher/innen von SGB II- und SGB XII- Leistungen, Personen mit nachgewiesener Schwerbehinderung, Inhaber einer Ehrenamtskarte S-H und Bezieher/innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    Jahresgebühr 10,00 €
    ½ Jahr 5,00 €
    d) Familienkarte
    Jahresgebühr 30,00 €
  2. Versäumnisgebühr

    Gibt eine Leserin/ein Leser die entliehenen Medien nicht bis zum Rückgabetermin zurück, wird eine Versäumnisgebühr erhoben.
    Sie beträgt für jeden versäumten Ausleihtag pro Buch bzw. Medien-Einheit für Erwachsene 0,20 €
    und bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr 0,10 €
    Die Versäumnisgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Benutzerin/der Benutzer eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat.
  3. Weiterhin werden erhoben

    a) bei Überschreitung des Rückgabetermins um bis zu 2 Wochen für die 1. Mahnung eine Gebühr von 1,00 €
    b) bei Überschreitung des Rückgabetermins um bis zu 3 Wochen für die 2. Mahnung eine Gebühr von 2,00 €
    c) bei Überschreitung des Rückgabetermins um bis zu 4 Wochen und für die Einziehung eine Gebühr von 3,00 €
    d) bei Verlust oder Beschädigung des Leseausweises
    für Erwachsene 5,00 €
    für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr 1,00 €
    e) für Leihverkehrsbestellungen eine Gebühr von 1,50 €
    f) für Vorbestellungen eine Gebühr von 1,00 €
    g) bei Beschädigung des Buchungscodes 0,50 €
    h) Bearbeitungsgebühr für Wiederbeschaffung von Büchern und anderen Medien 2,50 €
    i) Ersatz von Leerhüllen für AV-Medien 1,50 €
    j) Ersatzteile für Spiele 2,50 €

(4)

Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege.


§ 9 Ausschluss von der Benutzung, Hausrecht

(1)

Benutzer/innen, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, können von der Büchereileitung zeitweise oder ständig von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

(2)

Während der Öffnungszeiten steht der Leitung der Stadtbücherei das Hausrecht in den Räumen der Bücherei zu.


§ 10 Datenverarbeitung

(1)

Personenbezogene Daten der Benutzer/innen dürfen von der Stadt Rendsburg/ Stadtbücherei Rendsburg zu folgenden Zwecken erhoben und verarbeitet werden:

  • Bearbeitung von Anmeldungen und Ausstellung von Benutzerausweisen
  • Verbuchung der Medien (Registrierung der auszuleihenden Medien)
  • Überprüfung der Leihfristen und Ausleihkontrollen
  • Bearbeitung von Mahnungen
  • Ermittlung und Festsetzung von Gebühren
  • Überwachung der Gebührenzahlung
  • Durchführung von Zwangsmaßnahmen
  • Bearbeitung und Benachrichtigungen von Vorbestellungen und Leihverkehrsbestellungen und
  • Zählung der aktiven Benutzer/innen und Fertigung statistischer Berichte

Es handelt sich bei den Daten um den Namen, Vornamen, eventuelle Namenszusätze, Geburtsdatum, Adressdaten der Nutzer/innen und bei minderjährigen Personen auch der gesetzlichen Vertreter/innen sowie um die ausgeliehenen bzw. auszuleihenden Medien.

(2)

Die Daten werden beim Benutzer/bei der Benutzerin erhoben. Die Stadt Rendsburg/Stadtbücherei ist berechtigt, diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

(3)

Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung dieser Daten verweigert, ist eine Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen.

(4)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 11 In-Kraft-Treten

Diese I. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Rendsburg tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Rendsburg, den 11.06.2021

Stadt Rendsburg - Die Bürgermeisterin

Gez. Janet Sönnichsen

Janet Sönnichsen

Bürgermeisterin


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/benutzungs-und-gebuehrensatzung-fuer-die-stadtbuecherei-rendsburg-269021760/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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