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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Unterhalt

Unterhalt

Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen.

Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. Im Wesentlichen sind Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zu unterscheiden.

Kindesunterhalt:
Soweit ein getrennt lebender Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Die Höhe des Barunterhaltes berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes.

Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein oder kein regelmäßiger Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder von Alleinerziehenden bis zum Alter von 18 Jahren von der Unterhaltsvorschusskasse Unterhalt erhalten. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die über zwölfjährigen Kinder nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sind oder ihr alleinerziehender Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.

Ehegattenunterhalt:
Kann ein Ehegatte nach der Trennung beziehungsweise der der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er - unter bestimmten Voraussetzungen - gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.

Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig-Holstein

 

Weitere Informationen zum Kindesunterhalt finden Sie in der kostenlosen Broschüre „Kindschaftsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Weitere Informationen zur Beistandschaft finden Sie in der kostenlosen Broschüre „Die Beistandschaft“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.

Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss erhalten Sie in der kostenlosen Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleineriehende" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder in dem für Sie örtlich zuständigen Jugendamt.

Kindschaftsrecht

Die Beistandschaft

 


Ansprechpartner

Rathausplatz 1 24937 Flensburg
Tel: 0461 85-0 Fax: 0461 85-2066 E-Mail: beistandschaft[at]flensburg.de Web: www.flensburg.de/beistandschaften

Postanschrift: 24931 Flensburg


Montag, Donnerstag, Freitag:
8:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
14:00 - 17:30 Uhr
Dienstag und Mittwoch geschlossen


Rathausplatz 1 24937 Flensburg
Tel: 0461 85-0 Fax: 0461 85-2382 E-Mail: unterhaltsvorschusskasse[at]flensburg.de

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Nach Terminvereinbarung
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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