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Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln

Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln

Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe entspricht rechtlich einer Eheschließung.

Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017entspricht rechtlich einer Eheschließung des Personenstandsgesetzes (PStG). Die Umwandlung (Eheschließung) stellt einen statusbegründenden Akt dar und muss mit ihrem Datum sowie mit Unterschrift der Erklärenden, des mitwirkenden Standesbeamten und etwaiger Zeugen erfolgen. Unabhängig davon ist für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.

Da die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerschaft nach der Eheschließung weiter gelten, ist die Bestimmung eines Ehenamens gemäß Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann nicht zulässig, wenn bereits zuvor von den Lebenspartnern ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt wurde. Ein bereits vorhandener Lebenspartnerschaftsname wird bei der Umwandlung (Eheschließung) als Ehename in das Eheregister einschließlich etwaiger Begleitnamen übernommen.

Lebenspartnerschaften, die im Ausland nach ausländischem Recht begründet wurden, können in Deutschland nicht umgewandelt werden. Diese Lebenspartner können in Deutschland eine Ehe schließen, ohne dass die ausländische Lebenspartnerschaft zuvor aufgelöst werden muss.

 

Zuständiges Standesamt.

Die Lebenspartner können die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft (Eheschließung) bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, anmelden und einen Termin für die Abgabe der Erklärungen vereinbaren. Für die Umwandlung (Eheschließung) selbst ist jedes deutsche Standesamt zuständig.

 

Für die Durchführung der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe im Standesamt werden keine Gebühren erhoben.

Gebühren entstehen für die Ausstellung von Urkunden, bei der Durchführung der Umwandlung außerhalb der Öffnungszeiten und/oder außerhalb der Räumlichkeiten des Standesamtes sowie für namensrechtliche Erklärungen

​​​​​​​Verwaltungsgebührenverordnung (VerwGebVO) – Tarifstelle 19

 

  • Wurde die bestehende Lebenspartnerschaft nicht bei dem Standesamt der Eheanmeldung begründet, ist von den Lebenspartnern eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister vorzulegen.
  • Neben dem Personenstand (Nachweis der bestehenden Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunde) sind die
    • Identität,
    • die Staatsangehörigkeit,
    • der Wohnsitz oder
    • der gewöhnliche Aufenthalt und die Geschäftsfähigkeit nachzuweisen.
  • Im Übrigen ist die Namensführung im Hinblick auf die Beurkundung im Eheregister zu prüfen.

 


Ansprechpartner

Friesische Straße 25 24937 Flensburg
Tel: 0461 85-2408 Fax: 0461 85-1833 E-Mail: standesamt[at]flensburg.de Web: www.flensburg.de/Standesamt

Postanschrift: 24931 Flensburg


Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Hinweis:
Freitags nur für die Durchführung von Eheschließungen geöffnet
Samstags Eheschließungen nur nach Vereinbarung
Bitte nutzen Sie unsere Kontaktformulare!


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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24768 Rendsburg

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