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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung beantragen

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung beantragen

Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde, rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Aus- oder Weiterbildung in Deutschland fortsetzen wollen.

Wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung verfügen, deren Gültigkeit bald endet, müssen Sie rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen des Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnisses und einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung verlängert werden.

Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fortbestand hat. Dies prüft die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren und holt die Zustimmung bei Bedarf erneut ein.

Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.

Während der qualifizierten Berufsausbildung ist es Ihnen gestattet, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nur dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss Ihrer Berufsausbildung durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zweck der betrieblichen Aus und Weiterbildung
  • Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, um die in Deutschland begonnene betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung fortzusetzen
  • Für die Verlängerung sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen, so ist z.B. die Lebensunterhaltssicherung weiterhin für die gesamte Dauer der betrieblichen Aus oder Weiterbildung nachzuweisen
  • Erwerbstätigkeit während qualifizierter Berufsausbildung bis zu zehn Stunden pro Woche erlaubt; im Übrigen nicht gestattet; selbständige Tätigkeit in keinem Fall erlaubt
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss fortbestehen beziehungsweise erneuert werden
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus und Weiterbildung erfolgt befristet; Gültigkeit richtet sich i.d.R. nach der verbliebenen Dauer der Aus- beziehungsweise Weiterbildung
  • Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person zur Verlängerung des Aufenthalts erforderlich
  • Soweit bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausgesprochen wurde, ist nachzuweisen, dass der Verpflichtung nachgekommen wurde. Wurde der Integrationskurs noch nicht absolviert, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
  • Aufenthaltserlaubnis gilt nur für den Zweck der Aus beziehungsweise Weiterbildung; Wechsel in eine andere qualifizierte Berufsausbildung möglich; Wechsel des Aufenthaltszwecks (zum Beispiel Studium) nur unter bestimmten Voraussetzungen
  • Nach Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann für zwölf Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden
  • Bei vorzeitigem Ende der qualifizierten Berufsausbildung, besteht die Möglichkeit der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz für bis zu sechs Monate
  • Verlängerung ausgeschlossen, wenn dies bereits bei Erteilung oder letzter Verlängerung ausgeschlossen wurde.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

 

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

 

  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Muss die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erneuert werden, holt die Ausländerbehörde diese in der Regel in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihr elektronischer Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erneuert. Für die Erneuerung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
  • Ändert sich der Zweck Ihres Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Ihr Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) ist für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung gesichert.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen gegebenenfalls erneut prüfen und der Beschäftigung zustimmen (dies wird in der Regel durch die Ausländerbehörde veranlasst).
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person der Verlängerung Ihres Aufenthalts in Deutschland zustimmen.
  • Ihrem Aufenthalt in Deutschland dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Welche Fristen muss ich beachten?

Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 vor Ablauf des Visums

Bemerkung (für weitere Informationen zur Gültigkeit):

Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Dauer (bei Spanne): 6 bis 3

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- beziehungsweise Weiterbildung.

Bearbeitungsdauer

Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

 

Kostenhöhe (fix):

  • 96,00 Euro für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 93,00 Euro für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

§ 45 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

§ 50 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

 

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktueller Aufenthaltstitel
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
  • Aus beziehungsweise Weiterbildungsvertrag
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese bereits abgelaufen ist (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt)
  • Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über ausreichende Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung, Anmeldebestätigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Ausbildungs oder Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)
  • Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt
  • Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs: Nachweis, dass ein Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Wenn noch kein Integrationskurs absolviert wurde, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

 

§ 16a Absatz 1, 3 und 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 

- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Was sollte ich noch wissen?

  • Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus und Weiterbildung ist es grundsätzlich möglich, in eine andere qualifizierte Berufsausbildung zu wechseln. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, muss dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitgeteilt werden. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, für ein Studium oder andere Zwecke, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, möglich.
  • Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu zwölf Monate verlängert werden.
  • Sollte die qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, vorzeitig enden, kann die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

 


Ansprechpartner

Stresemannplatz 5 24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4299 Fax: +49 431 901-62189 E-Mail: zuwanderung[at]kiel.de Web: www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/information_in_english/faq_immigration_office.php


Montag 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen

Hinweis: Nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Nutzen Sie für Terminbuchungen in einigen Anliegen gerne die Online-Buchung (siehe verlinkte Hinweise Immigration Office / Zuwanderungsabteilung).
Sie erreichen die Zuwanderungsabteilung auch außerhalb der Terminsprechstunden im Service Point. Dieser hat wie folgt geöffnet:
Montag, Dienstag und Mittwoch 8.30 - 15.00 Uhr, Donnerstag 8.30 - 13.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Freitag 8.30 - 13.00 Uhr.

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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