Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat wegen Menschenhandels.
Beschreibung
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB (Menschenhandel). Dann soll Ihnen durch die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen Ihre weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Humanitäre Gründe liegen etwa vor, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland keine Existenzgrundlage mehr haben oder aufgrund der Mitwirkung im Strafprozess mit Nachteilen, Ausgrenzung oder Vergeltungsmaßnahmen rechnen müssen.
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sog. Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen,
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Sie sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie keine einfachen Deutschkenntnisse besitzen.
Kurztext
- Beendigung des Strafverfahrens
- Humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen erfordern die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet
- Anspruch des Ausländers
Rechtsfolgen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
- Anspruch auf Sozialleistungen
- Familiennachzug möglich
- Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet
- Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde
Zuständigkeit
Örtlich zuständige Ausländerbehörde
Zuständige Stelle
Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Fristen
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Beendigung des Strafverfahrens
- Humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen müssen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland; keine Abschiebungsanordnung, Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre verlängert. In begründeten Einzelfällen ist auch eine längere Geltungsdauer zulässig.
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt
Kosten
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 96 Euro fällig (bei Minderjährigen 48 Euro). Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 93 Euro fällig (bei Minderjährigen 46,50 Euro).
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Foto
- bisherige Aufenthaltserlaubnis
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 4a AufenthG
§ 4a AufenthG
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
§ 25 Abs. 4a Satz 1, 3 AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG
§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG
§ 53 AufenthV
Weitere Informationen
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung beantragen
- Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein
- Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte
Ansprechpartner
Stresemannplatz 5
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4299
Fax: +49 431 901-62189
E-Mail: zuwanderung[at]kiel.de
Web: www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/information_in_english/faq_immigration_office.php
Öffnungszeiten:
Montag 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen
Hinweis: Nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Nutzen Sie für Terminbuchungen in einigen Anliegen gerne die Online-Buchung (siehe verlinkte Hinweise Immigration Office / Zuwanderungsabteilung).
Sie erreichen die Zuwanderungsabteilung auch außerhalb der Terminsprechstunden im Service Point. Dieser hat wie folgt geöffnet:
Montag, Dienstag und Mittwoch 8.30 - 15.00 Uhr, Donnerstag 8.30 - 13.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Freitag 8.30 - 13.00 Uhr.
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Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Stadtamt, Aufenthalt
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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