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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum: Erlaubnis

Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum: Erlaubnis

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (z.B. Radrennen, Volksläufe), müssen genehmigt werden.

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um

  • motorsportliche Veranstaltungen,
  • Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,
  • Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in der Regel erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
  • Umzüge bei Volksfesten und ähnliches, es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen,
  • Straßenfeste, Märkte.

Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen sowie mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden.

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des Versammlungsgesetzes.

 

Regionale Hinweise

  • Für ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere Brauchtumsveranstaltungen ist gegebenenfalls eine Erlaubnis erforderlich. Es wird empfohlen, Ihre geplante Veranstaltung bei der Straßenverkehrsbehörde anzumelden. Dort erhalten Sie dann eine Beratung.

 

 

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren/dessen Bezirk die Veranstaltung stattfindet.

Hinweis:
Bei kreisübergreifenden Veranstaltungen ist derjenige Kreis zuständig, in dessen Bezirk die Veranstaltung beginnt.

 

Regionale Hinweise

Für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum sind häufig mehrere Erlaubnisse erforderlich. 

  • Wenn sich eine Veranstaltung auf den ruhenden und/oder fließenden Verkehr auswirkt, ist eine verkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die Straßenverkehrsbehörde des Ordnungsamtes.
  • Für die Nutzung einer öffentlichen Fläche (Wege und Plätze) für einen Imbiss- oder Getränkestand bzw. für eine mit Gastronomie verbundene Veranstaltung ist eine Sondernutzungserlaubnis beim Sachbereich Märkte, Sondernutzungen der Abteilung Gewerbe und kommunaler Verbraucherschutz des Ordnungsamtes zu beantragen.
  • Wenn alkoholische Getränke angeboten werden sollen, ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis im Sachbereich Gaststätten, Glückspiel und Bordellaufsicht der Abteilung Gewerbe und kommunaler Verbraucherschutz des Ordnungsamtes zu beantragen.
  • Für die nicht gastronomische Nutzung einer öffentlichen Fläche (Wege und Plätze) ist eine Sondernutzungserlaubnis des Tiebauamtes einzuholen. Das Tiefbauamt ist auch zuständig, wenn Sie eine ortsübliche kirchliche Veranstaltung oder eine kleinere Brauchtumsveranstaltung durchfühen möchten.

 

 

Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei größeren Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.

 

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr besteht eine Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro beziehungsweise bei größeren Veranstaltungen von 767,00 Euro bis 2.301,00 Euro.

Neben der Gebühr für die Erteilung der verkehrsrechtlichen Erlaubnis können bei paralleler Nutzung von Wegen und Plätzen gesonderte Gebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis anfallen.

Auskunft hierüber erteilt die zuständige Behörde.

 

Regionale Hinweise

Die Erteilung einer eventuell erforderlichen gaststätten- oder gewerberechtlichen Erlaubnis ist ebenfalls gebührenpflichtig.

 

 

  • Schriftlicher Antrag mit Angaben unter anderem über Teilnehmerzahl und Zeitplan,
  • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass er Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des Bundesfern­straßengesetzes beziehungsweise der entsprechenden Straßengesetze der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungs­ansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
  • Streckenplan,
  • Versicherungsnachweise (soweit bereits vorhanden; gegebenenfalls nachzureichen entsprechend den Vorgaben des späteren Erlaubnisbescheides),
  • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen.

 

Regionale Hinweise

  • Verantwortliche Person oder verantwortliche*r Veranstalter*in (Name, Anschrift, Telefonnummer und bei sehr kurzfristigen Anträgen, bei denen eine Postzustellung des Erlaubnisbescheides gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig möglich ist, auch die Fax-Nummer beziehungsweise E-Mailadresse)

 

 

  • §§ 29, 44 Straßenverkehrsordnung (StVO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)(Gebühren-Nr. 263),
  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
  • Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG),
  • § 14 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG).

StVO

GebOSt

§ 8 FStrG

StrWG

§ 14 VersammlG

 

Regionale Hinweise

Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.

 

Regionale Hinweise

Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden) ist nachzuweisen.

 

 


Ansprechpartner


Tel: +49 431 901-2067 Fax: +49 431 901-62070 E-Mail: bordellaufsicht[at]kiel.de

Postanschrift: Fabrikstraße 8-10 24103 Kiel


Montag 08:30 - 13:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

Bei Bedarf können auch Termine vereinbart werden.



E-Mail: Marktwesen[at]kiel.de

Postanschrift: Fabrikstraße 8-10 24103 Kiel


Montag 08:30 - 13:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

Bei Bedarf können auch Termine vereinbart werden.

Flohmarkt, Weihnachtsmarkt

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Märkte, Sondernutzungen

Kontakt herunterladen
+49 431 901-2587
+49 431 901-742587
marktwesen[at]kiel.de
Zimmer: 213

Flohmarkt, Weihnachtsmarkt

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Märkte, Sondernutzungen

Kontakt herunterladen
+49 431 901-4297
+49 431 901-744297
marktwesen[at]kiel.de
Zimmer: 213


Saarbrückenstraße 147 24113 Kiel
Fax: +49 431 901-62008 E-Mail: Strassenverkehrsbehoerde[at]kiel.de


Mo-Di 07:30 - 13:00 Uhr
Mi 07:30 - 12:00 Uhr
Do 07:30 - 17:00 Uhr
Fr 07:30 - 12:00 Uhr

Mitarbeiter/in

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde

Mitarbeiter/in

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde


Fleethörn 9 24103 Kiel
Fax: +49 431 901-62657 E-Mail: tiefbauamt[at]kiel.de


Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr
Do 14:00 - 16:00 Uhr
Mi geschlossen

4550 Sondernutzungen

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Tiefbauamt, Abteilung Allgemeine Verwaltung, Rechnungswesen, Genehmigungen

2632 Sondernutzungen

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Tiefbauamt, Abteilung Allgemeine Verwaltung, Rechnungswesen, Genehmigungen


Fleethörn 9 24103 Kiel
Fax: +49 431 901-62657 E-Mail: tiefbauamt-sondernutzungen[at]kiel.de


Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr
Do 14:00 - 16:00 Uhr
Mi geschlossen

4550 Sondernutzungen

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Tiefbauamt, Sachbereich Verwaltung der Straße, Wege und Plätze, Vertragsmanagement

2632 Sondernutzungen

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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