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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld

Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarngeld, nicht geringfügige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:

Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.

Bußgeld:
Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fallig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Ordnungsamt).

Ausnahme:
Bei Bußgeldern, die für die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken" ausgesprochen werden, sind die Bürgermeister/innen von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (beziehungsweise anderer Gemeinden, die nach Landesrecht festgelegt sind) zuständig.

 

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

 

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

BMVI

KBA

 

Regionale Hinweise

Bei Zahlungen ist die Angabe des Aktenzeichens unerlässlich. Es wird empfohlen, den dem Bescheid beigefügten Überweisungsträger zu verwenden. bzw. die dort enthaltenen Angaben zu übernehmen (z. B. beim Onlinebanking). Zur Sicherheit sollten Sie auch das entsprechende Kfz-Kennzeichen angegeben, damit auch bei Zahlendrehern beim Aktenzeichen eine sichere Zuordnung der Zahlung erfolgen kann.


Bankverbindung:

Fördesparkasse, IBAN: DE 76 2105 0170 1001 8031 52; BIC: NOLADE21KIE

 

 

 


Ansprechpartner


Fax: +49 431 901-62077 E-Mail: Bussgeldstelle[at]kiel.de

Postanschrift: Fabrikstraße 8-10 24103 Kiel


Montag 08:30 - 13:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit der Verkehrsüberwachung:

Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 20:15 Uhr

Samstag von 9 Uhr bis 16:30 Uhr

Bankverbindung der Bußgeldstelle:

Empfänger: Stadtkasse Kiel

IBAN: DE 76 2105 0170 1001 8031 52

BIC: NOLADE21KIE

Bitte immer das Aktenzeichen angeben!

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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