Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Beschreibung
Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.
Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Kurztext
- Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden
- Untersuchungen beinhalten auch
- Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken
- Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus
- darauf abgestimmt eine präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind
- sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention (ärztliche Bescheinigung)
- Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs insbesondere
- Inspektion der Mundhöhle,
- Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos,
- Ernährungs- und Mundhygieneberatung
- Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung
- Können von (Zahn)-Ärztinnen/-Ärzten erbracht werden
- In folgenden Richtlinien des Gemeinsame Bundesausschuss ist das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen geregelt:
- Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9)
- Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1)
Regionale Hinweise
Der Verfahrensablauf des verbindlichen Einladungswesens des Amtes für Gesundheit in der Landeshauptstadt Kiel ist wie folgt:
Sie erhalten rechtzeitig vor dem jeweiligen Untersuchungstermin ein Einladungsschreiben vom Landesamt für Soziale Dienste (LAsD) in Neumünster. Diesem liegt eine Antwortkarte bei, die Sie bitte bei Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin, der/die die Untersuchung durchführt, abgeben. Dies muss innerhalb der im Anschreiben genannten Frist erfolgen.
Die Arztpraxis schickt die Antwortkarte an den LAsD in Neumünster zurück. Das Verfahren ist damit beendet.
Geht dort jedoch keine Antwortkarte ein, werden Sie erneut schriftlich an die Untersuchung erinnert. Folgt auch auf dieses Erinnerungsschreiben kein Untersuchungsnachweis in Form der zurück geschickten Postkarte, erhält das Amt für Gesundheit, als die für Kieler Familien zuständige Behörde eine Meldung.
Das Amt für Gesundheit verschickt dann das dritte Anschreiben mit der Bitte, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Gleichzeitig bietet es Information und Beratung über Inhalte sowie Sinn und Zweck der Früherkennungsuntersuchung an. Wenn keine Bereitschaft zur Teilnahme an der Untersuchung vorliegt, ist das Amt für Gesundheit verpflichtet, die Daten an das Amt für Familie und Soziales in Kiel weiterzuleiten. Der Allgemeine Sozialdienst muss dann das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung prüfen.
Zuständigkeit
Zuständige Krankenkasse
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Regionale Hinweise
Bitte wenden Sie sich an den Bereich Kinder- und jugendärztliche Untersuchungen und Beratungen des Amtes für Gesundheit.
Das verbindliche Einladungswesen nach § 7a GDG (Früherkennungsuntersuchungen) erreichen Sie unter:
+49 431 901-2101/4423
Fristen
Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
- U8 46.-48. Lebensmonat
- U9 60.-64. Lebensmonat
- J1 13. -14. Lebensjahr
Regionale Hinweise
Beim verbindlichen Einladungswesen des Amtes für Gesundheit der Landeshauptstadt Kiel werden die Fristen in dem jeweiligen Anschreiben genannt.
Kosten
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
erforderliche Unterlagen
Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft (Gelbes Heft), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.
Rechtsgrundlage
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 7a Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.
Weitere Informationen
Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.
Ansprechpartner
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-5416
E-Mail: poststelle[at]sozmi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html
Postanschrift: 24170 Kiel
Früherkennungsuntersuchungen - Elisabethstraße 61
Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Amt für Gesundheit, Kinder- und jugendärztliche Untersuchungen und Beratungen
Kontakt herunterladen
+49 431 901-4454 / +49 431 901-2101
gesundheitsamt[at]kiel.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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