Hilfe im Haushalt beantragen
Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.
Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Kurztext
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung.
- Personen können Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen, wenn
- ein eigener Haushalt besteht,
- die haushaltsführende Person aufgrund einer vorübergehenden Notlage den Haushalt nicht selbst weiterführen kann,
- keine anderen Haushaltsangehörigen diesen weiterführen können,
- die Weiterführung des Haushalts geboten ist,
- kein anderer, zum Beispiel kein Träger anderer Sozialleistungen die Hilfe übernimmt, beispielsweise durch Anspruch auf Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Erziehung oder Leistungen durch die Krankenkassen
- Leistung ist abhängig vom einzusetzenden Einkommen und Vermögen der haushaltsführenden Person
- Hilfe umfasst in der Regel
- Betreuung von Haushaltsangehörigen, zum Beispiel Kindern,
- für die Weiterführung des Haushalts notwendige Tätigkeiten
- Hilfe wird vorübergehend erbracht (Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann)
- zuständig: Träger der Sozialhilfe
Zuständigkeit
Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Regionale Hinweise
Sie wünschen zunächst nur eine Beratung? Wenden Sie sich dazu bitte an den Pflegestützpunkt. in der Landeshauptstadt Kiel.
Dort kann Ihnen bedarfsgerecht mitgeteilt werden, welche Hilfemöglichkeiten bestehen und von wem Sie finanzielle Unterstützung erhalten können.
Im Amt für Soziale Dienste werden Ihre Anträge von dem Fachbereich Leistungen der Hilfe zur Pflege bearbeitet.
Fristen
- Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
- Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
- Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
- Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.
Rechtsgrundlage
§ 70 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen. - Klage
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
Ansprechpartner
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Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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