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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Pflege: Pflegewohngeld

Pflege: Pflegewohngeld

Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung einer Pflegeeinrichtung.

Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung der Investitionskosten bei vollstationärer Pflege. Es wird an die Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner gewährt, deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht. Dabei gilt eine Einkommensgrenze. Pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen mit geringen Einkünften und geringem Vermögen werden auf diese Weise von den Investitionskosten entlastet.
Die Höhe des Pflegewohngeldes richtet sich insbesondere nach den Investitionskosten des Pflegeheimes und der Einkommens- und Vermögenssituation der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des Bewohners. Maximal können 15,35 Euro täglich an Pflegewohngeld gewährt werden.
Die Förderung ist von dem Träger der Pflegeeinrichtung bei dem zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Für die Antragstellung ist die Zustimmung der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des pflegebedürftigen Bewohners erforderlich. Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation können der Bewilligungsbehörde gesondert zugeleitet oder dem Antrag der Pflegeeinrichtung in einem verschlossenen Umschlag beigefügt werden. In bestimmten Fällen kann der Antrag auf Pflegewohngeld auch von der oder dem Pflegebedürftigen selbst gestellt werden.
Pflegewohngeld wird nur für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen gezahlt, für die ein Träger der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein die Kosten der Sozialhilfe bereits trägt oder im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit zu tragen hätte.

 

An Ihre Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Amt für Soziales oder Sozialamt).

Auskünfte erteilt auch die zuständige vollstationäre Pflegeeinrichtung.

 

Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gewährt.
Es kann auch ab Vorliegen der Voraussetzungen gezahlt werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides der Pflegekasse gestellt wird.

 

Keine

 

  • Leistungsbescheid der Pflegekasse,
  • Nachweise über das Einkommen (auch Renten) und das vorhandene Vermögen.

 

  • § 9 i. V. mit § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI),
  • § 6 Abs. 4 Landespflegegesetz (LPflegeG),
  • § 8f. Landesverordnung zur Durchführung der §§ 5, 6 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetzverordnung - LPflegeGVO).

§ 9 SGB XI

§ 82 SGB XI

§ 6 LPflegeG

LPflegeGVO

 

Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld finden Sie auch auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld

 


Ansprechpartner

Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-5038 Fax: +49 431 901-741153 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Montag 08:30 - 12:30 Uhr

Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr

Freitag 08:30 - 12:30 Uhr


Stephan-Heinzel-Straße 2 24116 Kiel
Tel: +49 431 901-3242 Fax: +49 431 901-741153 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


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Tel: +49 431 901-4412 Fax: +49 431 901-63373 E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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