Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage beantragen
Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten wollen, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung tun.
Beschreibung
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ermöglicht Ihnen das Bauen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung.
Innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans können Sie Bauvorhaben durchführen, wenn diese den Festsetzungen des Plans entsprechen. Dazu zählen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, solange es sich nicht um Sonderbauten handelt. Ebenso umfasst dies die Modernisierung oder den Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).
Im unbeplanten Innenbereich ist es möglich, Dachgeschosse zu Wohnzwecken umzubauen oder ihre Nutzung zu ändern. Auch die Errichtung von Dachgauben ist in diesem Zusammenhang zulässig, sofern das Gebäude kein Sonderbau ist.
Kurztext
- Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung
- Nicht für die Errichtung von Sonderbauten möglich.
- Nicht für die Errichtung von Gebäuden möglich, die Wohneinheiten von mehr als 5.000 m2 Brutto Grundfläche haben.
- Nicht für die Errichtung von öffentlichen Anlagen möglich, wenn diese von mehr als 100 Besuchern genutzt werden können.
- Möglich für die Errichtung von Anlagen, die innerhalb eines Bebauungsplans gebaut werden sollen und dem Bebauungsplan nicht widersprechen.
- Zuständige Stelle: Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt beziehungsweise untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder Gemeinde, der die Aufgabe übertragen wurde
Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde
Fristen
Eine Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform.
Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das Mein Unternehmenskonto benötigt.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Vorauszahlung der Gebühren auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die zuständigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung notwendig ist.
- Sie erhalten dann die Baugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühren.
Die Genehmigungsfreistellung erfolgt einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde, wenn die Gemeinde sich nicht innerhalb der Monatsfrist gegen die Genehmigungsfreistellung erklärt. Die Genehmigungsfreistellung kann auch früher erfolgen, falls die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und eine Untersagung nicht beantragt wird.
Mit der Ausführung des genehmigungsfrei gestellten Vorhabens darf jedoch erst begonnen werden, wenn
- die bautechnischen Nachweise (erforderlichenfalls bauaufsichtlich geprüft) vorliegen,
- die Grundstücksfläche abgesteckt und die Höhenlage festgelegt ist und
- der Baubeginn angezeigt wurde.
Falls die bautechnischen Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden müssen, sollten Sie diese der unteren Bauaufsichtsbehörde zeitnah vorlegen. Denn die Prüfung muss von der unteren Bauaufsichtsbehörde beauftragt werden und nimmt einige Zeit in Anspruch.
Voraussetzungen
- Ihr Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften und erfüllt die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung.
- Falls nicht, können Sie für das Vorhaben eine Baugenehmigung beantragen, in der auch Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden können.
- Grundsätzlich müssen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zum Beispiel eine Bauingenieurin beziehungsweise einen Bauingenieur oder eine Architektin beziehungsweise einen Architekten mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen
- Die Bauvorlagen müssen ordnungsgemäß und damit vollständig vorgelegt werden.
erforderliche Unterlagen
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen Sie weitere Bauvorlagen einreichen. Dies sind zum Beispiel:
- Nachweise der Standsicherheit
- Nachweise des Brandschutzes
- andere bautechnische Nachweise
- Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
- Betriebsbeschreibung
- Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit
- Stellplätze
- Statistischer Erhebungsbogen
Bei Werbeanlagen sind erforderlich:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit Einzeichnung des Standortes
- Zeichnung im Maßstab nicht kleiner als 1:50 und Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
- Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Sie können keine Genehmigungsfreistellung für Sonderbauten oder Anlagen, welche Wohneinheiten von mehr als 5.000 m2 Brutto-Gesamtfläche beinhalten, erhalten. Auch ist keine Genehmigungsfreistellung für öffentliche Anlagen, wenn diese mehr als 100 Besucher fassen können, möglich.
Bevor ein Bauantrag gestellt wird, können Sie einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragen, zum Beispiel ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Es ist zu beachten, dass die Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigte, jedoch begonnene Baumaßnahme eingestellt werden oder die Nutzung untersagt werden kann. Überdies kann die Beseitigung angeordnet werden.
Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Eventuell erforderliche fachrechtliche Zulassungen oder Genehmigungen haben Sie eigenständig vor Baubeginn einzuholen. Wird mit den Bauarbeiten begonnen, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist die untere Bauaufsichtsbehörde befugt, ein bauaufsichtliches Verfahren einzuleiten. Es kann dann zum Beispiel eine gebührenpflichtige Anordnung zur Baustilllegung (sogenannter Baustopp) ergehen.
Ansprechpartner
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
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Postanschrift: Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
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Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
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Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
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Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
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Do. 8:00-12:00 Uhr
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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