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Satzung für die Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Rendsburg

Satzung für die Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung für die Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Rendsburg

erlassen am: 14.12.2023 | i.d.F.v.: 19.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 28.12.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 21. Februar 2019 (GVOBI. Schl.-H. S. 30), und Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (Kita-Reform-Gesetz) vom 12.12.2019 (GVOBI. Schl.-H. v. 23.12.2019 S. 759 ff), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie vom 13.03.2020 (GVOBI. Schl.-H. v. 18.03.2020) hat die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg durch Beschluss vom 14.12.2023 für die städtischen Kindertagesstätten folgende Satzung erlassen:


§ 1 Trägerschaft

Die Stadt Rendsburg ist Trägerin folgender Kindertagesstätten:

Kindertagesstätte Neuwerk,
Kindertagesstätte Stadtpark,
Kindertagesstätte Villa Kunterbunt und
Kindertagesstätte Butterberg.

Die Kindertagesstätten werden als rechtlich unselbständige Einrichtungen der Stadt Rendsburg betrieben.


§ 2 Ziele und Grundsätze

Die Ziele und Grundsätze der städtischen Kindertagesstätten entsprechen dem Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (Kita-Reform-Gesetz) Schleswig-Holstein vom 12.12.2019, Art. 1 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG), in seiner jeweils geltenden Fassung. Insbesondere wird auf die lnhalte der Konzeption der jeweiligen Kindertagesstätte verwiesen.


§ 3 Verwaltungseinheit

Die Kindertagesstätten sind dem zuständigen Fachdienst organisatorisch angegliedert. Die Vorschriften über die Verwaltungsorganisation der Stadtverwaltung gelten entsprechend.


§ 4 Aufsicht

Die Kindertagesstätten unterstehen der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Fachaufsicht der zuständigen Fachbereichsleiterin oder des zuständigen Fachbereichsleiters.


§ 5 Hausrecht

In den Kindertagesstätten obliegt das Hausrecht der Stadt Rendsburg, vertreten durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister. Die Kindertagesstättenleitung übt das Hausrecht im Auftrage der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters aus.


§ 6 Verwaltung, Leitunq und Personal der Kindertagesstätten

(1)

Für die Verwaltung der Kindertagesstätten ist der zuständige Fachdienst zuständig, soweit Verwaltungsaufgaben nicht ausdrücklich der Kindertagesstättenleitung übertragen worden sind.

(2)

Die fachliche Leitung der Kindertagesstätten obliegt der Kindertagesstättenleitung. Sie bzw. er ist zugleich Vorgesetzte/r des Kindertagesstättenpersonals.

(3)

Das Personal für die Durchführung der Aufgaben der Kindertagesstätten wird im Stellenplan eines jeden Haushaltsjahres ausgewiesen.

(4)

Die Aufgaben und Pflichten der Kindertagesstättenleitung und des übrigen Personals werden durch die Vorschriften des SGB VIII, KitaG, Tarifrecht, die Dienstanweisungen, Stellenbeschreibungen und ggf. Rundschreiben der Stadt Rendsburg in ihren jeweils gültigen Fassungen bestimmt.


§ 7 Benutzungsordnung

Die Stadt Rendsburg kann für die Kindertagesstätten eine Benutzungsordnung erlassen.


§ 8 Aufnahme in die Kindertadesstätten

(1)

In die Kindertagesstätten werden im Rahmen der verfügbaren Plätze und unter Berücksichtigung der Aufnahmekriterien gem. § 18 Abs. 5 KiTaG Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht in der Regel zum 01.08. eines Jahres aufgenommen. Das Angebot an Plätzen richtet sich nach dem Bedarfsplan des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

(2)

Die tägliche Betreuungszeit soll sich an den Bedarfen der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten und denen des Kindes orientieren und kann deshalb in Ausnahmefällen auf den gesetzlichen Anspruch von 5 Stunden/Tag beschränkt werden.

(3)

Die Aufnahme in die Kindertagesstätten bedarf der schriftlichen Antragstellung durch die Eltern und/bzw. die Personensorgeberechtigten an die jeweilige Kindertagesstätte. Zur Antragstellung muss das Kita-Portal des Landes Schleswig-Holstein genutzt werden.

(4)

Vor der Aufnahme in die Kindertagesstätten ist eine ärztliche Bescheinigung nach § 18 Abs. 6 KiTaG und ein lmpfnachweis nach dem Masernschutzgesetz vorzulegen.

(5)

Die Kinder sind während der Eingewöhnungszeit von ihren Personensorgeberechtigten oder einer anderen geeigneten Person zu begleiten. Die Übernahme in die Verantwortung der Kindertagesstätte geschieht nach gemeinsamer Absprache orientiert an den Bedürfnissen des Kindes. Der Beginn des Kindertagesstättenbesuchs der Kinder kann aus pädagogischen Gründen gestaffelt erfolgen. Zeitraum und Form der Eingewöhnung erfolgt in Absprache mit den Personensorgeberechtigten bzw. der geeigneten Person.

(6)

Von der Aufnahme in die Kindertagesstätten sind ausgeschlossen:

  1. Kinder, die an einer Krankheit leiden (§ 12),
  2. Kinder, deren Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigte nicht bereit sind, die Gebühr gem. § 10 zu zahlen und eine Verpflichtung oder Bereitschaft anderer nicht festzustellen ist,
  3. Kinder, die aufgrund einer besonderen Problematik eine besonders qualifizierte Betreuung erforderlich machen und eine Kostenregelung zugunsten der Einrichtung weder mit den Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten noch über andere (z. B. Jugendamt) getroffen werden kann,
  4. Kinder, die bereits nach § 14 Abs. 2 vom Besuch der Kindertagesstätten ausgeschlossen werden mussten.

§ 9 Öffnungszeiten

(1)

Die Kindertagesstätten sind außer an den gesetzlichen Feiertagen regelmäßig von montags bis freitags geöffnet. Einzelheiten können durch eine Benutzungsordnung (§ 7) geregelt werden.

(2)

Die Kindertagesstätten bleiben geplant an maximal 20 Tagen im Kalenderjahr geschlossen, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig- Holstein. Die Schließtage legt der zuständige Fachdienst in Absprache mit der jeweiligen Elternvertretung (§ 15) und der Kita-Leitung fest. Die Entscheidung trifft der zuständige Fachdienst.


§ 10 Gebühr

Für die Benutzung der Kindertagesstätten sind Gebühren zu entrichten. Hierzu wird von der Stadt Rendsburg eine monatliche Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten erhoben. Die Gebühr ist auch in Zeiten der Abwesenheit des Kindes infolge der Schließungstage gem. § 9 Abs. 2 dieser Satzung oder aus sonstigen Fehlzeitgründen des Kindes zu entrichten. Neben der Gebühr sind im Fall von besonderen Leistungen die Kosten zu erstatten (z. B. Ausflüge, Feste, Lebensmittel).


§ 11 Mittagessen

(1)

Für Kinder, die in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr betreut werden, kann gegen Entgelt in Form einer zu entrichtenden Pauschale oder den Erwerb einer Entgeltkarte ein Mittagessen genutzt werden. Einzelheiten regelt die nach dieser Satzung erlassene Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten können die Einrichtungen auch Kinder mit Mittagessen versorgen, die die Kindertagesstätten bis 13:00 Uhr besuchen.

(2)

Die Kindertagesstättenleitung ist berechtigt, eine maximale Anzahl der am Mittagessen teilnehmenden Kinder festzusetzen.

(3)

Die Kosten für ein am Mittagessen teilnehmendes Kind sind neben den Gebühren (§ 10) zu zahlen.


§ 12 Gesundheitsvorsorge

(1)

Für die gesundheitlichen Anforderungen an die Aufnahme und Betreuung der Kinder und die Anforderungen an die in den Kindertagesstätten tätigen Personen gelten die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (lfSG). Die Leiter/innen der Kindertagesstätten erstellen einen Hygieneplan nach den Vorgaben des IfSG und belehren die in den Kindertagesstätten regelmäßig tätigen Personen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach dem IfSG.

(2)

Ein Kind, das aufgrund einer Erkrankung einer medizinischen oder pflegerischen Hilfe bedarf, kann nicht betreut werden. Dieses gilt nicht für Kinder, für die ein besonderer Betreuungsvertrag unter Vereinbarung eines besonderen Betreuungsentgeltes (leistungsgerechte Vergütung) getroffen wurde und die medizinischen und pflegerischen Maßnahmen auf die Behinderung zurückzuführen sind.

(3)

Krankheiten des Kindes, insbesondere Infektionskrankheiten und Parasitenbefall, müssen unverzüglich mitgeteilt werden und das erkrankte Kind dad die Kindertagesstätte nicht besuchen (§ 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG)). Dies gilt ebenfalls, wenn eine im Sinne des IfSG meldepflichtige Krankheit in der Familie auftritt. Solange die Möglichkeit einer Ansteckung besteht, dad auch das gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen.

(4)

Der Wiederbesuch der Kindertagesstätte nach einer Erkrankung im Sinne des IfSG kann nur unter Berücksichtigung der jeweils zurzeit gültigen „Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen" des Robert Koch-Institutes erfolgen. In Zweifelsfällen ist die Beratung durch das Gesundheitsamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde möglich. Nach einer Infektionskrankheit oder nach Parasitenbefall kann die Kita-Leitung vor der Wiederaufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte ein ärztliches Attest verlangen. Eventuell entstehende Kosten sind von den Personensorgeberechtigten selbst zu tragen.

(5)

Erkrankt ein Kind in der Kindertagesstätte, sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten verpflichtet, das Kind schnellstmöglich abzuholen bzw. von einer betrauten Person abholen zu lassen.

(6)

Über Allergien, chronische Krankheiten oder andere Besonderheiten des Kindes ist die Kindertagesstätte mittels ärztlicher Bescheinigungen zu informieren. Es dürfen von den pädagogischen Fachkräften in der Kindertagesstätte keine Medikamente an Kinder verabreicht werden, wenn keine schriftliche Anweisung von den Personensorgeberechtigten und von dem behandelnden Arzt vorliegt. Diese Medikamente und schriftlichen Anweisungen müssen persönlich bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft abgegeben werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, die Medikamente zu verabreichen.


§ 13 Versicherungen

(1)

Gesetzlicher Unfall- & Versicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch VII in seiner jeweils geltenden Fassung wird für aufgenommene / betreute Kinder in anerkannten Tageseinrichtungen gewährt.

(2)

Kinder, die in der Kindertagesstätte betreut werden, sind

  • auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
  • während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeit,
  • bei alien Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätten ergeben,
  • im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z. B. bei externen Unternehmungen,

durch die gesetzliche Unfallversicherung unfallversichert.

(3)

Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.

(4)

Verlust, Verwechslung und Beschädigung von Kleidung, Brillen und anderen mitgebrachten Gegenständen des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.

(5)

Wird eine Brille oder ein anderes Hilfsmittel des Kindes im Zusammenhang mit einem Unfall im Sinne des SGB VII beschädigt oder geht verloren, kommt die gesetzliche Unfallversicherung für den Schaden auf.


§ 14 Beendidung des Betreuungsverhältnisses

(1)

Die Kinder können von ihren Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aus den Kindertagesstätten schriftlich abgemeldet werden. In besonders begründeten Härtefällen kann von der Einhaltung der Kündigungsfrist abgesehen werden.

(2)

Kinder können vom weiteren Besuch der Kindertagesstätten ausgeschlossen werden,

  1. wenn die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten nicht zur Zusammenarbeit bereit sind oder durch ihr Verhalten das Wohl der anderen Kinder oder der Mitarbeiter/innen der Kindertagesstätte gefährden,
  2. wenn die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten, die Gebühr gem. § 10 dieser Satzung i. V. m §§ 3, 4 der Gebührensatzung für die städtischen Kindertagesstätten nicht zahlen,
  3. wenn Schulpflicht besteht,
  4. wenn das Kind sich nicht in die Gemeinschaft integrieren kann oder andere Kinder gefährdet und trotz Beteiligung der Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten und des Jugendamtes keine dem Kindeswohl entsprechende Lösung gefunden werden kann,
  5. wenn die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten nicht bereit sind, ein Kind, das an einer Krankheit nach § 12 leidet, für die Dauer der Erkrankung außerhalb der Kindertagesstätte betreuen zu lassen,
  6. wenn für Kinder, die aufgrund einer besonderen Problematik eine besonders qualifizierte Betreuung erforderlich machen, weder mit den Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten noch über andere (z. B. Jugendamt) eine Kostenregelung getroffen werden kann.
  7. wenn das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken hat, dass ein Kind seinen Heimweg allein antritt und die Personensorgeberechtigten Verpflichtung, für die Abholung Sorge zu tragen, nicht nachkommen.

(3)

Bleibt ein Kind den Kindertagesstätten ohne Entschuldigung länger als eine Woche fern, so kann der Platz ohne Anspruch auf Wiederaufnahme anderweitig vergeben werden.


§ 15 Elternversammlunq und Elternvertretunq

(1)

Der zuständige Fachdienst lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Gemäß § 32 Abs. 1 KiTaG werden bis zum 30. September jeden Jahres auf der Elternversammlung oder auf den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung gewählt.

(2)

Die Elternvertretung wählt aus lhrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.

(3)

Die Elternvertretung vertritt die lnteressen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen.

(4)

Die Elternvertretung kann sich mit Zustimmung der Kindertagesstättenleitung eine Geschäftsordnung geben, die im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 3 weitere Einzelheiten regelt.


§ 16 Gesamtbeirat

(1)

Gem. § 32 Abs. 3 KitaG wird für die vier städtischen Kindertagesstätten ein Gesamtbeirat gebildet. Er vertritt die lnteressen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger. Er ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtungen rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere

  1. die Bewirtschaftung zugewiesener Mittel,
  2. die Aufstellung von Stellenplänen,
  3. die Aufnahmekriterien,
  4. die Öffnungs- und Schließzeiten,
  5. die Elternbeiträge oder
  6. die Verpflegung

betreffen.

(2)

Der Gesamtbeirat setzt sich aus je einem Mitglied der Elternvertretungen der städt. Kindertagesstätten, den vier Leitungen der Kindertagesstätten oder dessen Stellvertretungen, der Fachbereichsleitung und der Fachdienstleitung des zuständigen Fachdienstes oder desseri Stellvertretung und der/dem Vorsitzenden des für Kita- Angelegenheiten zuständigen Ausschusses und dessen Stellvertretung zusammen. An den Beiratssitzungen können weitere Elternvertreter/innen, pädagogisches Personal, Verwaltungsmitarbeiter oder politische Vertreter teilnehmen.

(3)

Der Gesamtbeirat kann sich mit Zustimmung der Stadt Rendsburg eine Geschäftsordnung geben, die weitere Einzelheiten regelt.


§ 17 Aufsichtspflicht

(1)

Der regelmäßige Besuch der Kindertagesstätte ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, haben die Personensorgeberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern, sofern sie beide das Sorgerecht haben. Für die Dauer des Besuchs der Kindertagesstätte wird die Aufsichtspflicht auf den Träger der Kindertagesstätte übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(3)

Sie beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Personal der Kindertagesstätte und endet, wenn das Kind den Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten oder einer von den Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten bestimmten Person abgeholt wird.

(4)

Für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zu den sowie von den Kindertagesstätten und für deren Wohl während etwaiger Wartezeiten bis zur Öffnung und nach der Schließung ist das Kindertagesstättenpersonal nicht verantwortlich, sondern die Personensorgeberechtigten. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde. Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses nach § 14 dieser Satzung durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.

(5)

Mit der Kindertagesstätte ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person, das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind. In Ausnahmefällen kann eine mündliche Mitteilung ausreichend sein.

(6)

Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten erforderlich. Für Veranstaltungen, die im Rahmen der täglichen Betreuungszeit liegen und in Rendsburg und im Umkreis von 15 km der Kita stattfinden, gilt die Einwilligung mit der verbindlichen Anmeldung als erteilt.

(7)

Die Personenberechtigten sind dazu verpflichtet sicher zu stellen, dass das Kind rechtzeitig zum Ende der gebuchten, täglichen Betreuungszeit aus der Kindertagesstätte abgeholt wird. Bei Nichtachtung dieser Verpflichtung behält sich der Träger vor, den Personensorgeberechtigten die Kosten für die zusätzlichen Betreuungszeiten (pro angefangene Stunde) in Rechnung zu stellen.


§ 18 Beschwerden

Beschwerden über das Personal der Kindertagesstätten sind an die jeweilige Leitung, Beschwerden über die Kindertagesstättenleitung an den zuständigen Fachdienst der Stadt Rendsburg, Dienstaufsichtsbeschwerden an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten.


§ 19 Datenverarbeitung

Die Stadt Rendsburg erhebt, verwendet und speichert personenbezogene Daten des zu betreuenden Kindes sowie dessen Familie. Dabei werden nur Daten erhoben, die für die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses und die Erfül lung von gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind.


§ 20 ln-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung für die städtischen Kindertagesstätten vom 01.01.2021 außer Kraft.

Rendsburg, den 19.12.2023
Stadt Rendsburg — Die Bürgermeisterin

gez. Sönnichsen

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/satzung-fuer-die-kindertagesstaetten-in-traegerschaft-der-stadt-rendsburg-296182679/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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