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Satzung der Stadt Rendsburg über die Abwasserbeseitigung

Satzung der Stadt Rendsburg über die Abwasserbeseitigung

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Satzung der Stadt Rendsburg über die Abwasserbeseitigung

erlassen am: 14.12.2023 | i.d.F.v.: 22.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 27.12.2023

Berechtigt durch
- § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 und 2 und § 134 Abs. 5 der Gemeindeord-nung für Schleswig-Holstein (GO),
- §§ 18, 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
- §§ 44 bis 46, § 48 und § 111 Abs. 2 LWG
wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 14.12.2023 folgende Satzung erlassen:


Abschnitt I: Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich

(1)

Diese Satzung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Rendsburg mit Ausnahme der Grundstücke, für die die Abwasserbeseitigungspflicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum Rendsburg übertragen wurde (Anlage A).

(2)

Diese Satzung gilt auch für solche Grundstücke außerhalb des Gebiets der Stadt Rendsburg, für die die Abwasserbeseitigungspflicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vollständig auf die Stadt Rendsburg übertragen wurde (Anlage B).

(3)

Diese Satzung gilt ferner für die Niederschlagswasserbeseitigung außerhalb des Gebiets der Stadt Rendsburg, soweit die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf die Stadt Rendsburg übertragen wurde (Anlage C).


§ 2 Abwasserbeseitigungspflicht und ihre Erfüllung durch Dritte

(1)

Auf ihrem Gebiet ist die Stadt Rendsburg (im Folgenden: Stadt) nach Maßgabe von § 44 und § 45 Abs. 5 LWG in Verbindung mit § 54 WHG zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, soweit sie die Abwasserbeseitigungspflicht nicht übertragen hat. Soweit diese Satzung auch außerhalb des Gebiets der Stadt gilt, ist die Stadt nach Maßgabe von § 44, § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 3 LWG in Verbindung mit § 54 WHG zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.

(2)

Die Stadt darf sich zur Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus dieser Satzung Dritter bedienen, insbesondere darf sie zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte ganz oder teilweise mit der Abwasserbeseitigung und zugehörigen Tätigkeiten beauftragen. Von der Stadt beauftragte Dritte haben sich auf Verlangen gegenüber den nach dieser Satzung Verpflichteten auszuweisen.


§ 3 Begriffsbestimmungen und Allgemeines

(1)

Abwasser ist gemäß § 54 Abs. 1 WHG

  1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
  2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2)

Die Abwasserbeseitigung umfasst gemäß § 54 Abs. 2 WHG das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Ergänzend hierzu umfasst die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 LWG auch das Einsammeln und Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen.

(3)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne, die ein und demselben Grundstückseigentümer gehören und aufgrund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden, gelten als ein Grundstück. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, die selbstständig anschließbar sind, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt nach Anhörung des Grundstückseigentümers.

(4)

Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung sind diejenigen, die im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sind, einschließlich der Wohnungs- und Teileigentümer. Die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer nach dieser Satzung gelten entsprechend auch für

  1. Erbbauberechtigte, einschließlich Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte sowie
  2. sonstige dinglich zur Grundstücksnutzung Berechtigte (z.B. Nießbraucher).

Mehrere hinsichtlich desselben Grundstücks dinglich Berechtigte sind als Gesamtschuldner verantwortlich. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht, einem Wohnungserbbaurecht oder einem Teilerbbaurecht belastet, so sind die Erbbauberechtigten anstelle der Grundstückseigentümer nach dieser Satzung berechtigt und verpflichtet. Mehrere hinsichtlich desselben Grundstücks Erbbauberechtigte sind als Gesamtschuldner verantwortlich. Jeder Wechsel der dinglichen Berechtigung an einem Grundstück, insbesondere die Übereignung, ist der Stadt binnen eines Monats anzuzeigen. Unterlassen der frühere Berechtigte oder der neue Berechtigte die Anzeige, so sind sie als Gesamtschuldner nach dieser Satzung verantwortlich, bis die Stadt Kenntnis von dem Wechsel der dinglichen Berechtigung hat.

(5)

Sammler im Sinne dieser Satzung ist jede Leitung, jeder Kanal oder sonstiger Bestandteil der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen, in dem Abwasser aus Grundstücksanschlüssen gebündelt und fortgeleitet wird.

(6)

Anschlussleitung im Sinne dieser Satzung ist die leitungsmäßige Verbindung zwischen dem Sammler und den bebauten oder befestigten Flächen auf dem anschlussnehmenden Grundstück.

(7)

Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist die Strecke der Anschlussleitung zwischen Sammler und der Grenze des anschlussnehmenden Grundstücks. Grenzt das anschlussnehmende Grundstück nicht unmittelbar an das Grundstück, auf dem die Anschlussleitung vom Sammler abzweigt, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des Grundstücks, auf dem die Anschlussleitung vom Sammler abzweigt. Liegt der Sammler in einer öffentlichen Straße, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des Straßengrundstücks. Verläuft die öffentliche Straße über mehrere Grundstücke, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des äußersten Straßengrundstücks. Befindet sich der Revisionsschacht im Sinne von § 18 Abs. 1 auf der Strecke der An-schlussleitung, die nach Satz 1 bis 4 den Grundstücksanschluss bildet, endet der Grundstücksanschluss bereits am Zusammentreffen von Anschlussleitung und Revisionsschacht. Gleiches gilt, wenn der Sammler auf dem anschlussnehmenden Grundstück liegt. Maßgeblich ist stets die Sicht vom Sammler in Richtung des anschlussnehmenden Grundstücks.

(8)

Grundstücksentwässerungsanlage im Sinne dieser Satzung sind alle Anlagen auf dem anschlussnehmenden Grundstück, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung, Messung und Ableitung von Abwasser dienen. Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören insbesondere auch Kleinkläranlagen, Rückstausicherungen, Pumpwerke, Vorbehandlungs-, Versickerungs-, Mess-, Kontroll-, Rückhaltungs- und Hebeanlagen sowie solche Anlagen, mit denen die Menge des eingeleiteten Abwassers dosiert oder gedrosselt wird. Weiterhin gehört auch die Strecke der Anschlussleitung zwischen Grundstücksanschluss und den bebauten oder befestigten Flächen auf dem anschlussnehmenden Grundstück samt zugehörigen Anlagen (z. B. Schächten) zur Grundstücksentwässerungsanlage. Bei Druckentwässerung ist auch das private Pumpwerk Teil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(9)

Mischverfahren ist die Ableitung von Schmutz– und Regenwasser in einem gemeinsamen Sammler.

(10)

Trennverfahren ist die Ableitung von Schmutz– und Regenwasser in getrennten Sammlern.


§ 4 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

Entfällt - Einstweilen frei


§ 5 Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen

Zur Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflichten betreibt die Stadt im Geltungsbereich dieser Satzung folgende öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen:

  1. eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Misch- und Trennverfahren (zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung),
  2. eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Misch- und Trennverfahren (zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung)
    (zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen) sowie
  3. eine selbständige öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfal-lenden Schlamms (dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung).

§ 6 Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen

(1)

Zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbstständigkeit und ihren Standort alle Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung, die die Stadt für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt oder finanziert. Dies sind insbesondere:

  1. die Schmutz- und Mischwassersammler mit Reinigungs- und Kontrollschächten, Druckrohrleitungen, Pumpwerke und -stationen, Messstationen, Hebeanlagen, Rückhalte- und Ausgleichsbecken,
  2. die Anlagen zur Behandlung des Schmutzwassers, insbesondere das Klärwerk mit allen zugehörigen technischen Anlagen und
  3. die Grundstücksanschlüsse für die Schmutzwasserbeseitigung.

Zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gehören weiterhin auch

  1. die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Stadt ihrer zur Schmutzwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt sowie
  2. alle Rechte, die die Stadt zum Zwecke der Schmutzwasserbeseitigung innehat, insbesondere Mitbenutzungsrechte an Anlagen Dritter.

(2)

Zur zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbstständigkeit und ihren Standort alle Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung, die die Stadt für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt oder finanziert. Dies sind insbesondere:

  1. die Niederschlags- und Mischwassersammler mit Reinigungs- und Kontrollschächten, Druckrohrleitungen, Pumpwerke und -stationen, Messstationen, Hebeanlagen, Rückhalte- und Ausgleichsbecken, Einleitbauwerke,
  2. die Anlagen zur Behandlung des Niederschlagswassers; z. B. Regenklärbecken,
  3. die Grundstücksanschlüsse für die Niederschlagswasserbeseitigung,
  4. verrohrte Gräben und Rigolen und
  5. zum Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung hergestellte offene Anlagen zum Sammeln, Fortleiten und Versickern des Niederschlagswassers (zum Beispiel Mulden oder offene Gräben) sowie, soweit nicht bereits von Vorstehendem erfasst, Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung geworden sind.

Zur zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gehören weiterhin auch

  1. die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Stadt ihrer zur Niederschlagswasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt sowie
  2. alle Rechte, die die Stadt zum Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung innehat, insbesondere Mitbenutzungsrechte an Anlagen Dritter.

(3)

Zur dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbstständigkeit und ihren Standort alle Anlagen und Mittel zur Abwasserbeseitigung, die die Stadt zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms selbst vorhält, benutzt oder finanziert. Dies sind insbesondere die Anlagen zur Behandlung des Abwassers (z.B. Klärwerk) mit allen zugehörigen technischen Anlagen. Zur dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören weiterhin auch alle Rechte, die die Stadt zum Zwecke der Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms innehat, insbesondere Rechte gegenüber Dritten, die die Stadt mit der Beseitigung beauftragt.


§ 7 Herstellung, Änderung und Beseitigung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsein-richtungen und ihrer Bestandteile, Betretungsrechte

(1)

Die Stadt bestimmt über die Lage, Führung, Größe, Weite, Art und Umfang, Herstellung, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und ihrer Bestandteile. Die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und ihre Bestandteile werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, verändert, unterhalten und beseitigt.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf die Herstellung, Änderung und Beseitigung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder ihrer Bestandteile besteht nicht.

(3)

Die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und ihre Bestandteile dürfen nur von Beschäftigten der Stadt sowie von der Stadt beauftragten Dritten (z.B. Abfuhrunternehmen) betreten werden.


Abschnitt II: Anschluss- und Benutzung


§ 8 Anschlussrecht

(1)

Jeder Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, sein Grundstück zum Zwecke der Abwasserbeseitigung an die jeweils bestehende zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen (Anschlussrecht). Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die die Stadt abwasserbeseitigungspflichtig ist und

  1. auf denen ein betriebsfertiger Sammler der jeweils zentralen öffentlichen Abwasser-beseitigungseinrichtung verlegt ist,
  2. die an einer öffentlichen Straße anliegen, in der ein betriebsfertiger Sammler der jeweils zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung in unmittelbarer Nähe zum Grundstück verlegt ist oder
  3. die an einem Grundstück (z.B. einer Privatstraße oder einem Grünstreifen) anliegen, auf dem in unmittelbarer Nähe ein betriebsfertiger Sammler der jeweils zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung verlegt ist und der Bestand des Sammlers sowie des ersten Grundstücksanschlusses zugunsten der Stadt dauerhaft rechtlich gesichert ist.

(2)

Erfüllt ein Grundstück nicht die Voraussetzungen aus Absatz 1, kann die Stadt dem Grundstückseigentümer den Anschluss auf Antrag gestatten, wenn das öffentliche Wohl hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Liegt ein Grundstück nicht an einer öffentlichen Stra-ße im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Ziffer 2 oder einem Grundstück im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 (z.B. bei Hinterliegergrundstücken), soll die Stadt den Anschluss nur zulassen, wenn das Grundstück über eine tatsächliche und dauerhaft rechtlich gesicherte leitungstechnische Zugangsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Ziffer 2 oder einem Grundstück im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 verfügt.

(3)

Besteht kein Anschlussrecht an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsein-richtung nach Absatz 1 und ist ein Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nach Absatz 2 nicht gestattet, hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, sein Grundstück zum Zwecke der Schmutzwasserbeseitigung an die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen.

(4)

Besteht kein Anschlussrecht an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung nach Absatz 1 und ist ein Anschluss an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung nach Absatz 2 nicht gestattet, hat der Grundstückseigentümer das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mittels Anlagen zu versickern, zu verdunsten oder anderweitig zu verbrauchen. Daneben bestehende Rechte, dass auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Gewässer einzuleiten, bleiben unberührt.


§ 9 Versagung des Anschlussrechts und Anschluss zu anderen Zwecken als der Abwasserbeseitigung

(1)

Die Stadt kann den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung versagen,

  1. wenn die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist und eine gesonderte Beseitigung des Schmutzwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder
  2. das Schmutzwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Schmutzwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Schmutzwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(2)

Die Stadt kann den Anschluss an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung versagen,

  1. wenn technisch oder aufgrund der Kapazität keine oder nur wirtschaftlich unzumutbare Möglichkeiten zur Aufnahme oder Behandlung des Niederschlagswassers durch die Einrichtung bestehen oder
  2. wenn die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist.

(3)

Der Anschluss von Drainageleitungen zur Ableitung von Niederschlagswasser, freiem oder gespanntem Grundwasser, Quellwasser, Baugrubenwasser oder unbelastetem Drainagewasser an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen ist unzulässig. Die Stadt kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Wasserrechtliche Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernisse bleiben unberührt.


§ 10 Benutzungsrecht

Sobald ein Grundstück betriebsfertig an eine der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen wurde, darf das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nach Maßgabe dieser Satzung in diese Einrichtung eingeleitet werden bzw. zur Beseitigung überlassen werden (Benutzungsrecht).


§ 11 Ausschluss und Begrenzung des Benutzungsrechts

(1)

Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet oder die Stadt für das Grundstück nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist.

(2)

Die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung benutzt werden. Wird ein Grundstück im Trennverfahren entsorgt, dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur in die jeweils dafür vorgesehenen Grundstücksanschlüsse und Sammler eingeleitet werden. In Kleinkläranlagen darf kein Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(3)

In die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen sowie in Kleinkläranlagen darf Abwasser nicht eingeleitet werden, wenn zu besorgen ist, dass dadurch:

  1. die Funktion der jeweiligen Einrichtung so erheblich gestört werden wird, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnisse nicht eingehalten oder der Betrieb und Bestand nachteilig beeinflusst werden können,
  2. schädliche Ausdünstungen, giftige, übelriechende oder explosionsbildende Dämpfe oder Gas austreten werden,
  3. Bau- und Werkstoffe in einer Weise angegriffen werden, dass damit eine Störung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen einhergehen wird,
  4. das Betriebspersonal in seiner Tätigkeit gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt werden wird,
  5. die Abwasser- und Schlammbehandlung sowie die Klärschlammverwertung wesent-lich erschwert werden wird,
  6. von der jeweiligen Einrichtung sonstige schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer, ausgehen werden
  7. der Gewässerzustand des Vorfluters geschädigt werden wird oder
  8. die Stadt, einschließlich ihrer Eigenbetriebe, ihre wasserrechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllen können wird.

(4)

In die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen sowie in Kleinkläranlagen dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

  1. Stoffe, die die Sammler verstopfen können, z. B. feste Stoffe, (auch in zerkleinertem Zustand) wie Schutt, Müll, Schlamm, Sand, Glas, Asche, Kehricht, Lumpen, Feucht-tücher Latexreste, Hygieneartikel, Fasern, Kunststoffe, Dung, Küchenabfälle, Textilien, Pappe, grobes Papier, Altpapier u. ä. sowie Abfälle aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, z. B. Trester, Trub, hefeartige Rückstände, Molke, Latizes, Lederreste und Borsten;
  2. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
    a) das wärmer als + 35 Grad Celsius oder gasförmig ist,
    b) das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 10 aufweist oder
    c) das aufschwimmende Öle oder Fette enthält;
  3. flüssige und später erhärtende Stoffe, z. B. Zement, Kalk, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, Karbide, Kartoffelstärke (ohne Stärkeabscheider), Schlempe, Kunstharze, Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen;
  4. feuergefährliche, fett- oder ölhaltige Stoffe, die explosionsfähige Gemische bilden können, wie z. B. abscheidbare, emulgierte und gelöste Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische oder pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers, Räumgut aus Leichtstoff- oder Fettabscheidern;
  5. Stoffe, die mit Abwasser reagieren und dadurch schädliche Produkte oder Wirkungen erzeugen, z. B. Säuren, Laugen und Salze, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff, Blausäure, Stickstoffwasserstoffsäure und deren Salze, Karbide, die Azythelen bilden, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Schwerflüssigkeiten, Fäkalien jeglicher Konsistenz aus mobilen Toilettenanlagen, sofern diesen schwer abbaubare oder giftige Desinfektionsmittel zugesetzt wurden;
  6. Silage und Tierfäkalien, z. B. Jauche, Gülle, Mist und Abgänge aus Tierhaltungen;
  7. Medikamente, bakteriell belastete, mit Keimen behaftete oder infektiöse Stoffe (nicht im Sinne von normal verschmutztem häuslichem Abwasser), z. B. Schlachthofabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Blut, Hautabfälle, in Fäulnis übergegangenes Abwasser;
  8. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer;
  9. radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes (AtG);
  10. Schmutz- oder Mischwasser, deren Inhaltsstoffe sowie deren Beschaffenheit die Grenzwerte aus der Anlage D dieser Satzung oder die Richtwerttabelle der Anlage I zum Arbeitsblatt A 115 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) in der jeweils aktuellen Fassung überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgebend ist;
  11. Dämpfe und Gase, sowie Stoffe, die Dämpfe und Gase bilden;
  12. Kaltreiniger, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;
  13. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kanalisati-on oder im Gewässer führen, Lacke und Lösungsmittel;
  14. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Spül- und Waschmittel, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung in der Kanalisation oder im Gewässer führen;
  15. Grundwasser, Quellwasser, Drainagewasser oder Baugrubenwasser soweit die Einlei-tung nicht gemäß § 9 Abs. 3 ausnahmsweise zugelassen wurde
  16. Absetz- oder Abscheidegut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanla-gen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen;
  17. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, An-reicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, z. B. Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole;
  18. Abwasser, das aus Verfahren der Veränderung genetischen Materials im Sinne von § 3 Ziffer 3a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) stammt sowie Abwasser, das bei gentechnischen Arbeiten im Sinne von § 3 Ziffer 2 GenTG angefallen ist;
  19. Abwasser, das den Anforderungen eines bestandskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten wasserrechtlichen Bescheids nicht entspricht.

(5)

Ausgenommen von Absatz 3 und 4 sind

  1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser, wie sie in Art und Menge auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
  2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt Grundstückseigentümern im Einzelfall gestattet hat.

(6)

Der Anschluss von Zerkleinerungsgeräten an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder Grundstücksentwässerungsanlagen für die in Absatz 4 Ziffer 1 aufgeführten Stoffe und Abfälle oder die Verdünnung von Abwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.

(7)

Der Anschluss von Dampfleitungen oder Dampfkesseln an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder Grundstücksentwässerungsanlagen ist nicht zulässig.

(8)

Wer Abwasser einleitet, das die in Absatz 3 und 4 genannten Stoffe enthält, hat nach Aufforderung durch die Stadt regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten.

(9)

Ändert sich die Art oder Beschaffenheit des von einem Grundstück eingeleiteten Abwas-sers oder erhöht sich die Menge des von einem Grundstück eingeleiteten Abwassers wesentlich und reichen die vorhandenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwasser-mengen nicht aus, kann die Stadt die Aufnahme dieses Abwassers versagen.

(10)

Die Stadt kann die Einleitung von Schmutzwasser,

  1. das wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Schmutzwasser beseitigt werden kann oder
  2. dessen Übernahme technisch nicht möglich ist oder wegen unverhältnismäßiger Kosten nicht vertretbar ist
    untersagen.

(11)

Die Stadt kann die Einleitung von Niederschlagswasser untersagen, wenn

  1. technisch oder aufgrund der Kapazität keine oder nur wirtschaftlich unzumutbare Möglichkeiten zur Aufnahme oder Behandlung des Niederschlagswassers durch die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung bestehen oder
  2. die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers ohne un-verhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist.

(12)

Die Stadt kann im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung, Abscheidung oder eine Rückhaltung und dosierte oder gedrosselte Einleitung des Abwassers erfolgt. Sie kann insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalls Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Messgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung verlangen.

(13)

Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwendet wurde, darf nicht über Straßeneinläufe oder auf andere Weise in die zentrale öffentliche Nieder-schlagswasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet werden.

(14)

Die Stadt kann die Einleitung von Abwasser aus Wohnmobilen, Hausbootanlagen, Segelyachten u.ä. genehmigen. Ist die Einleitung genehmigt, darf das Abwasser nur zu den von der Stadt bestimmten Zeiten und nur unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung an eigens dafür eingerichteten Abnahmestationen in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet werden.

(15)

Abwasser, das als Kühlwasser benutzt wurde und unbelastet ist, darf nur auf Antrag und mit Zustimmung der Stadt in die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet werden

(16)

Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- oder Industriebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann die Stadt verlangen, dass der Grundstückseigentümer entsprechende Vorkehrungen trifft und Einrichtungen schafft, mit denen solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem von der Stadt bestimmten Zeitpunkt in die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen eingeleitet oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden muss.

(17)

Die Einleitung von Kondensaten aus gas- oder ölbetriebenen Feuerungsanlagen in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und Kleinkläranlagen ist genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung ist bei der Stadt zu beantragen und kann erteilt werden:

  1. bei Brennwertkesseln mit einer Nennwärmebelastung bis zu 25 kW auch ohne Neutralisation, wenn die Richtwerte des DWA-Merkblattes M 251 – Tabelle II – in den Kondensaten eingehalten werden (durch Bauart-Zulassungsprüfung);
  2. bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmebelastung über 25 kW bis zu 200 kW ausnahmsweise, wenn keine Neutralisations-, aber eine geeignete Rückhaltevorrichtung vorhanden ist;
  3. grundsätzlich bei Anlagen mit einer Nennwärmebelastung über 200 kW und in allen anderen Fällen nur mit einer Neutralisationseinrichtung, deren Funktionstüchtigkeit und deren wartungsfreier Betrieb für mindestens eine Heizperiode gewährleistet wird. Damit die Einhaltung der Einleitungsgrenzwerte gewährleistet ist, muss die Neutrali-sationsanlage ordnungsgemäß von einem fachlich geeigneten Unternehmen gewartet und kontrolliert werden. Der Stadt ist mindestens einmal im Jahr ein Wartungsbericht zuzuleiten.

(18)

Abwasser, dessen Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG genehmigungspflichtig ist (Indirekteinleitung), darf nur in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und Kleinkläranlagen eingeleitet werden, wenn

  1. das Abwasser vor der Einleitung nach dem Stand der Technik behandelt wurde,
  2. die in den Anlagen zur Abwasserverordnung aufgeführten Grenzwerte eingehalten sind und
  3. die Einleitung gemäß § 58 WHG und § 48 LWG genehmigt ist oder die Genehmigung als erteilt gilt.

Enthalten die Anlagen zur Abwasserverordnung für Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen keine Grenzwerte, gelten die in der Anlage D zu dieser Satzung angege-benen Grenzwerte als Überwachungswerte. Dabei ist der jeweils niedrigere Wert maßgebend.

(19)

Soweit es die technischen Anforderungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen zulassen, kann die Stadt befristete, jederzeit widerrufliche Ausnahmen von den vorstehenden Einleitungsverboten und -bedingungen erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Betroffenen ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht entgegenstehen.

(20)

Wer gegen die vorstehenden Einleitungsverbote und -bedingungen verstößt, haftet für den dadurch entstehenden Schaden. Als Schaden in diesem Sinne gilt auch eine Erhöhung der Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz, die die Stadt infolge des Verstoßes leisten muss. Verursachen mehrere Personen den Verstoß oder sind mehrere Personen für den Verstoß verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.


§ 12 Anschlusszwang

(1)

Jeder Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung die Pflicht, sein Grundstück zum Zwecke der Abwasserbeseitigung an die jeweils bestehende zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt, die Stadt für dieses Abwasser abwasserbeseitigungspflichtig ist und das Grundstück an die jeweilige bestehende zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden kann (Anschlusszwang). Im Sinne des Satzes 1 kann ein Grundstück angeschlossen werden, wenn

  1. auf dem Grundstück ein betriebsfertiger Sammler der jeweils zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung verlegt ist,
  2. das Grundstück an einer öffentlichen Straße anliegt, in der ein betriebsfertiger Sammler der jeweils zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung in unmittelbarer Nähe zum Grundstück verlegt ist,
  3. das Grundstück an einem Grundstück (z.B. einer Privatstraße oder einem Grünstreifen) anliegt, auf dem in unmittelbarer Nähe ein betriebsfertiger Sammler der jeweils zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung verlegt ist und der Bestand des Sammlers sowie des ersten Grundstücksanschlusses zugunsten der Stadt dauer-haft rechtlich gesichert ist,
  4. das Grundstück, ohne dass die Voraussetzungen aus Ziffer 2. oder 3. vorliegen, eine tatsächliche und dauerhaft rechtlich gesicherte leitungstechnische Zugangsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße hat, in der ein betriebsfertiger Sammler der jeweils zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung in unmittelbarer Nähe zum Grundstück verlegt ist,
  5. das Grundstück, ohne dass die Voraussetzungen aus Ziffer 2. oder 3. vorliegen, eine tatsächliche und dauerhaft rechtlich gesicherte leitungstechnische Zugangsmöglichkeit zu einem Grundstück (z.B. einer Privatstraße oder einem Grünstreifen) hat, auf dem in unmittelbarer Nähe ein betriebsfertiger Sammler der jeweils zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung verlegt ist und der Bestand des Sammlers sowie des ersten Grundstücksanschlusses zugunsten der Stadt dauerhaft rechtlich gesichert ist.

Satz 1 und 2 gelten auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann oder das bisherige Verfahren der Abwasserbeseitigung umgestellt wird (z. B. von Freigefälleentwässerung auf Druckrohrentwässerung).

(2)

Die Stadt entscheidet, wann der Sammler und der erste Grundstücksanschluss betriebsfertig sind. Die Entscheidung wird durch öffentliche Bekanntgabe oder schriftlich an den Grundstückseigentümer bekanntgegeben. Erfolgt die Bekanntgabe erst nach der Her-stellung einer baulichen Anlage auf dem Grundstück, hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe anzuschließen.

(3)

Besteht für ein Grundstück kein Anschlusszwang an die zentrale öffentliche Schmutz-wasserbeseitigungseinrichtung nach Absatz 1, hat der Grundstückseigentümer, dem die Stadt die Pflicht zur Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser durch den Betrieb einer Kleinkläranlage übertragen hat, sein Grundstück zum Zwecke der Schmutzwasserbeseitigung an die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang).

(4)

Besteht für ein Grundstück kein Anschlusszwang an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung nach Absatz 1, hat der Grundstückseigentümer das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mittels Anlagen zu versickern, zu verdunsten, anderweitig zu verbrauchen oder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Gewässer einzuleiten.

(5)

Sobald ein Grundstück dem Anschlusszwang unterliegt, hat der Grundstückseigentümer unverzüglich einen Antrag nach § 16 Abs. 2 zu stellen.


§ 13 Benutzungszwang

(1)

Soweit ein Grundstück dem Anschlusszwang an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung unterliegt, so ist, vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung, das gesamte jeweilige Abwasser, dass auf dem Grundstück anfällt und für das die Stadt abwasserbeseitigungspflichtig ist, in die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung einzuleiten, sobald der zugehörige erste Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt ist.

(2)

Soweit ein Grundstück dem Anschlusszwang an die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung unterliegt, so ist, vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung, das gesamte Schmutzwasser, dass auf dem Grundstück anfällt, in die Kleinkläranlage auf dem Grundstück einzuleiten. Der in der Kleinkläranlage anfallende Schlamm ist der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten bei Abholung zu überlassen.


§ 14 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Die Stadt kann auf Antrag Befreiungen vom Anschluss- oder Benutzungszwang gewähren, wenn der Anschluss oder die Benutzung für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Die Befreiung darf nicht zu einer nach den wasserrechtlichen Vorschriften nicht zulässigen Beseitigung des Abwassers führen. Wird die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ausgesprochen, unterliegt das Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang an die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gemäß § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2.

(2)

Soweit Grundstückseigentümer Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück in einem Wasserspeicher sammeln und verbrauchen oder verwerten (z.B. für die Gartenbewässerung), sind sie für diese Niederschlagswassermengen vom Benutzungszwang für die entsprechende zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung befreit. Gelangt ge-sammeltes Niederschlagswasser nach Verbrauch und Verwertung in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Toilettenspülung), ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dies bei der Stadt anzuzeigen und diese Wassermengen durch eine geeignete und geeichte Messvorrichtung zu erfassen.


§ 15 Grundstücksanschlüsse

(1)

Jedes Grundstück muss über einen eigenen unmittelbaren Grundstücksanschluss an die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verfügen. Wird ein Grundstück im Trennverfahren entsorgt, muss es über eigene und getrennte Grundstücksanschlüsse an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung und die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung verfügen.

(2)

Die Stadt kann auf Antrag weitere als die nach Absatz 1 erforderlichen Grundstücksanschlüsse zulassen.

(3)

Die Stadt kann ausnahmsweise den Anschluss von mehreren Grundstücken an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Die Ausnahme darf nur gewährt wer-den, wenn die beteiligten Grundstückseigentümer die Herstellung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweils fremden Grundstück dauerhaft rechtlich gesichert haben.

(4)

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung von bestehenden Grundstücksanschlüssen an eine andere geeignete Stelle auf eigene Kosten verlangen, soweit sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.

(5)

Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich in Abstimmung mit der Stadt verschlossen. Die Kosten für das Verschließen des Grundstücksanschlusses trägt der Grundstückseigentümer.

(6)

Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksan-schlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden. Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung der Stadt ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde.

(7)

Grundstückseigentümer haben vorhandene Grundstücksanschlüsse sowie die Herstellung, Änderung oder Verlegung von Grundstücksanschlüssen auf ihren Grundstücken unentgeltlich zuzulassen und zu dulden. Betroffene Grundstückseigentümer sollen rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme ihres Grundstücks benachrichtigt werden.


Abschnitt III: Grundstücksentwässerungsanlage


§ 16 Genehmigungsvorbehalt und Antragsverfahren, Arbeiten auf Grundstücken Dritter

(1)

Die Herstellung, Änderung, Anpassung und Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen bedarf der Genehmigung durch die Stadt. Dies gilt nicht für die Herstellung, Änderung, Anpassung oder Beseitigung von Sanitär-Ausstattungsgegenständen und zugehörigen Sanitärinstallationen, soweit sie zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören. Wasserrechtliche Genehmigungsvorbehalte oder Anzeigepflichten bleiben unberührt.

(2)

Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Stadt auf dem dafür vorgesehenen Formblatt zu beantragen. Dabei sind die im Formblatt aufgeführten Unterlagen, Pläne und Beschreibungen beizufügen. Der vollständige Antrag ist spätestens einem Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage zu stellen. Soll die Herstellung, Änderung, Anpassung oder Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlage im Zusammenhang mit Arbeiten erfolgen, für die nach der Landesbauordnung ein Bauantrag oder Bauvorlagen erforderlich sind, kann der Antrag auch zusammen mit dem Bauantrag oder den Bauvorlagen bei der Stelle eingereicht werden, bei der der Bauantrag oder die Bauvorlagen nach Maßgabe der Landesbauordnung einzureichen sind.

(3)

Aufgrabungen und andere Arbeiten auf Grundstücken Dritter dürfen nicht ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers vorgenommen werden. Handelt es sich um Grundstücke der Stadt oder sollen die Arbeiten auf öffentlichen Straßen stattfinden, die in der Straßenbaulast der Stadt stehen, ist die Genehmigung bei der Stadt auf dem dafür vorge-sehenen Formblatt zu beantragen.


17 Allgemeine Anforderungen an die Planung, Herstellung, den Betrieb, die Unterhaltung, Anpassung und Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen und ihre Bestandteile sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach den jeweils aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bestimmungen dieser Satzung zu planen, herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, anzupassen, zu ändern und zu beseitigen.


§ 18 Zusätzliche Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen (Revisionsschächte, Rückstausicherung, Vorbehandlungs- und Kleinkläranlagen)

(1)

Für jeden Grundstücksanschluss ist auf dem anschlussnehmenden Grundstück ein Revisionsschacht herzustellen. Der Revisionsschacht ist an zugänglicher Stelle möglichst nahe der Grenze zu der öffentlichen Straße oder dem Grundstück herzustellen, in der bzw. auf dem die Anschlussleitung vom Sammler abzweigt. Ist die Herstellung eines Revisionsschachts auf dem anschlussnehmenden Grundstück nicht möglich oder unzumutbar (z. B. weil die Bebauung unmittelbar an die öffentliche Straße grenzt), kann die Stadt die Herstellung an anderer geeigneter Stelle zulassen. Ist eine Reinigungsöffnung oder ein Revisionskasten an geeigneter Stelle auf dem anschlussnehmenden Grundstück vorhanden, kann die Stadt auf die Herstellung eines Revisionsschachtes verzichten.

(2)

Jeder Grundstückseigentümer hat sein Grundstück selbst gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen zu schützen. Die Stadt haftet nicht bei Schäden, die durch fehlende, mangelhafte oder funktionsgestörte Rückstausicherungen entstanden sind. Rückstauebene ist grundsätzlich die Oberkannte des niedrigsten grundstücksnächsten Schachtes im Bereich der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung aus Sicht des anschlussnehmenden Grundstücks, soweit die Stadt im Einzelfall nichts anderes bestimmt hat. Räume und Bestandteile von Grundstücksentwässerungsanlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen, müssen gegen Rückstau gesichert sein.

(3)

Vorbehandlungsanlagen, wie z. B. Abscheider, Schlammfänge, Neutralisations- und Ent-giftungsanlagen mit den dazugehörigen Kontrolleinrichtungen sind herzustellen und zu betreiben, wenn

  1. die Inhaltsstoffe im unbehandelten Abwasser oder seine Beschaffenheit die Grenz-werte aus der Anlage D zu dieser Satzung oder die Richtwerttabelle der Anlage I zum Arbeitsblatt A 115 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) in der jeweils aktuellen Fassung überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgebend ist,
  2. dies gesetzlich oder nach dieser Satzung vorgeschrieben ist oder
  3. im Einzelfall von der Stadt bestimmt ist.

Auf Grundstücken auf denen Leichtflüssigkeiten, Lösungsmittel, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, z. B. bei Tankstellen, Waschanlagen oder Werkstätten u. ä., sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser herzustellen und zu betreiben. Satz 1 Ziffer 2 und 3 gelten für Mess-, Kontroll-, Rückhaltungs- sowie solche Anlagen entsprechend, mit denen die Menge des eingeleiteten Abwassers dosiert oder gedrosselt wird. Der ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen ist der Stadt nachzuweisen und durch Betriebstagebuch zu dokumentieren. Bei Vorbehandlungsanlagen gilt die Übersendung einer Kopie der Quittung über die ordnungsgemäße Reinigung und Entlee-rung der Anlage als Nachweis. Die Stadt kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.

(4)

Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang an die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung unterliegen und hiervon nicht befreit sind, sind Kleinkläranlagen herzustellen und zu betreiben. Wird das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen, ist die Kleinkläranlage binnen zwei Monaten nach dem betriebsfertigen Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung stillzulegen und von der Stadt entleeren zu lassen. Soweit eine bestehende Kleinkläranlage durch eine neue Kleinkläranlage ersetzt wird, ist die alte Kleinkläranlage binnen zwei Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung der Verbindung der übrigen Grundstücksentwässerungsanlage mit der neuen Kleinkläranlage stillzulegen, von der Stadt entleeren zu lassen und zu beseitigen.


§ 19 Anpassung von Grundstücksentwässerungsanlagen

Entspricht eine Grundstücksentwässerungsanlage nicht oder nicht mehr einer der Anforderungen aus § 17 oder § 18, kann die Stadt den Grundstückseigentümer verpflichten, die Anlage innerhalb angemessener Fristen auf eigene Kosten entsprechend anzupassen; insbesondere kann die Stadt die Herstellung einer Abwasserhebeanlage oder eines Pumpwerks für die Druckrohrentwässerung fordern. Entsprechendes gilt, wenn die Stadt ihre öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen in einer Weise ändert, die eine Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlich machen.


§ 20 Baubeginn und Abnahme

(1)

Die Durchführung von Arbeiten an einer Grundstücksentwässerungsanlage sind der Stadt spätestens eine Woche vor Beginn auf dem dafür vorgesehenen Formblatt schriftlich anzuzeigen.

(2)

Die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen darf erst erfolgen, nachdem die Stadt die hergestellte, geänderte oder angepasste Grundstücksentwässerungsanlage vollständig genehmigt und abgenommen hat. Die Abnahme erfolgt in zwei Schritten:

  1. einer Vorabnahme am nicht verfüllten Leitungsgraben und
  2. einer Hauptabnahme, die nach Abschluss der Arbeiten und Einreichung eines schriftli-chen und nachprüfbaren Dichtheitsnachweises durchgeführt wird.

Die Abnahme ist spätestens eine Woche vor Abschluss der Arbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage bei der Stadt auf dem dafür vorgesehenen Formblatt schriftlich zu beantragen. Werden bei der Vor- oder Hauptabnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu beseitigen. Mit der Abnahme übernimmt die Stadt keine zivilrechtliche Haftung für die mangelfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage.


§ 21 Erreichbarkeit und Leerung von Kleinkläranlagen

(1)

Kleinkläranlagen müssen jederzeit verkehrssicher und ungehindert von Entsorgungsfahrzeugen angefahren und entleert werden können. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung.

2)

Der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm wird von der Stadt im Regelfall einmal im Jahr eingesammelt und abgefahren. Die Stadt kann im Einzelfall von der Regelentsorgung abweichen oder dessen Intervall verlängern oder verkürzen Die Termine für die Regelentsorgung werden durch die Stadt bekannt gegeben.


Abschnitt IV: Verwaltung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und Grundstücksentwässerungsanlagen


§ 22 Prüfungs- und Überwachungsbefugnisse, Auskunftspflichten, Zutritts- und Zugangsrechte

(1)

Beschäftigte der Stadt sowie von der Stadt beauftragte Dritte (z.B. Abfuhrunternehmen) haben das Recht, die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen, Grundstücksentwässerungsanlagen und das darüber ein- und abgeleitete Abwasser zu überwachen und zu prüfen, insbesondere dürfen sie Messungen vornehmen und Abwasserproben nehmen und untersuchen lassen. Die Kosten für die Untersuchung tragen der Einleiter und der Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner, falls ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere ein Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen aus § 11 festgestellt wird, andernfalls die Stadt.

(2)

Grundstückseigentümer sowie alle übrigen Personen, die die Grundstücksentwässerungsanlage und den zugehörigen Grundstücksanschluss regelmäßig nutzen (z.B. Mieter oder Pächter), haben alle für die Überwachung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Aufforderung der Stadt hat der Grundstückseigentümer zudem die Pflicht, die tatsächlich vorhandene Grundstücksent-wässerungsanlage gegenüber der Stadt in Plänen analog der Bauvorlagenverordnung darzustellen.

(3)

Beschäftigten der Stadt sowie von der Stadt beauftragten Dritten (z.B. Abfuhrunternehmen) ist jederzeit ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gewähren, auf denen bzw. in denen sich Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und Grundstücksentwässerungsanlagen befinden. Alle Bestandteile der Grund-stücksentwässerungsanlagen, insbesondere Revisionsschächte, Rückstausicherung, Vorbehandlungs- und Kleinkläranlagen müssen für die Beschäftigten oder beauftragten Dritten ungehindert zugänglich sein. Alle Kontrollöffnungen müssen stets gut wahrnehmbar bleiben. Wohnungen, Häuser, Gärten, Höfe und sonstige räumlich gegenüber der Öffentlichkeit abgeschirmte Flächen und Räume dürfen ohne Zustimmung des Berechtigten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(4)

Grundstückseigentümer sowie alle übrigen Personen, die eine Grundstücksentwässerungsanlage und den zugehörigen Grundstücksanschluss regelmäßig nutzen, sind verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

(5)

Entspricht eine Grundstücksentwässerungsanlage nicht oder nicht mehr einer der Anfor-derungen aus § 17 oder § 18 oder wird Abwasser unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere die Einleitungsbedingungen aus § 11, eingeleitet, kann die Stadt den Anschluss des Grundstücks oder die Übernahme des Abwassers verweigern, wenn andernfalls erhebliche Störungen oder Gefahren für die jeweilige öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung zu erwarten wären; bei Gefahren für Leib und Leben ist die Stadt hierzu verpflichtet.

(6)

Mit der Vornahme oder Nichtvornahme einer Überwachung oder Prüfung einer Grund-stücksentwässerungsanlage sowie durch deren Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mangelfrei-heit der Anlage. Dies gilt auch, wenn sie bei einer Überwachung oder Prüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

(7)

Die übrigen Prüfungs- und Überwachungsbefugnisse, Auskunftspflichten, Zutritts- und Zugangsrechte nach dieser Satzung bleiben unberührt.


§ 23 Mitteilungspflichten

(1)

Grundstückseigentümer sowie alle übrigen Personen, die eine Grundstücksentwässerungsanlage und den zugehörigen Grundstücksanschluss regelmäßig nutzen (z.B. Mieter oder Pächter), haben der Stadt alle Kenntnisse, die sie über Veränderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage und dem zugehörigen Grundstücksanschluss erlangen, unverzüglich mitzuteilen. Eine Mitteilung muss insbesondere erfolgen, wenn Kennt-nisse darüber erlangt werden, dass

  1. die Grundstücksentwässerungsanlage oder der Grundstücksanschluss nicht mehr benutzt wird, außer Betrieb genommen werden soll, betriebsunfähig, verstopft, beschädigt, nicht mehr wasserdicht oder in anderer Weise in seiner Funktion gestört ist,
  2. die Voraussetzungen des Anschlusszwangs entfallen,
  3. sich die Art des eingeleiteten Wassers ändert (z.B. statt häuslichem Abwasser nunmehr gewerbliches Abwasser eingeleitet wird),
  4. sich die Beschaffenheit des eingeleiteten Ab-, Grund-, Quell-, Baugruben- oder Drainagewassers ändert,
  5. sich die Menge des eingeleiteten Ab-, Grund-, Quell-, Baugruben- oder Drainagewassers wesentlich ändert,
  6. Abwasser oder Stoffe, die nach dieser Satzung, insbesondere § 11, nicht eingeleitet werden dürfen, in die Grundstücksentwässerungsanlagen oder öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen gelangen oder zu gelangen drohen,
  7. die von der Stadt festgelegten Mengen- oder Frachtgrenzen überschritten werden oder
  8. die Inhaltsstoffe im eingeleiteten Abwasser oder seine Beschaffenheit die Grenzwerte aus der Anlage D zu dieser Satzung oder die Richtwerttabelle der Anlage I zum Arbeitsblatt A 115 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) in der jeweils aktuellen Fassung überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgebend ist.

In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Schadens‐, Stör‐ und Katastrophenfällen, ist die Mitteilung vorab unverzüglich telefonisch vorzunehmen und schriftlich nachzuholen.

(2)

Die übrigen Mitteilungs-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach dieser Satzung bleiben unberührt.


§ 24 Betriebsunterbrechungen und ihre Folgen

(1)

Die Stadt kann die Abwasserbeseitigung unterbrechen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Unterbrechung soll möglichst unverzüglich behoben werden. Ist die Unterbrechung von längerer Dauer, sollen die hiervon be-troffenen Grundstückseigentümer in geeigneter Weise benachrichtigt werden.

(2)

Bei Störungen (z. B. Ausfall eines Pumpwerks, Leitungsschäden, Leitungsüberlastungen, Verstopfungen, Verspätungen beim Entleeren und Abfahren von Kleinkläranlagen durch Defekte an den Entsorgungsfahrzeugen, Streik) oder Betriebsunterbrechungen der Be-standteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder auf Schadensersatz für die durch die Störungen oder Betriebsunterbrechungen verursachten Schäden. Satz 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Stadt oder eines ge-setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Stadt beruhen. Satz 1 gilt ferner nicht für Ansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG (Amtspflichtverletzungen) sowie nicht für Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz.


§ 25 Abgaben

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, die Erneuerung, den Aus- und Umbau sowie für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und die Inanspruchnahme besonderer Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) erhebt die Stadt nach Maßgabe gesonderter Satzungen Abgaben (insbesondere Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen).


Abschnitt V: Schlussbestimmungen


§ 26 Datenverarbeitung

Die Stadt ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die zur Anwendung dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.


§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 111 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 den Wechsel der dinglichen Berechtigung an einem Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
  2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder ihre Bestandteile unberechtigt herstellt, ändert, unterhält oder beseitigt;
  3. entgegen § 7 Abs. 3 die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder ihre Bestandteile unberechtigt betritt;
  4. entgegen § 9 Abs. 3 Drainageleitungen zur Ableitung von Niederschlagswasser, freiem oder gespanntem Grundwasser, Quellwasser, Baugrubenwasser oder unbelastetem Drainagewasser ohne ausnahmsweise Zulassung der Stadt an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen anschließt;
  5. entgegen § 11 Abs. 4 und 5 die dort genannten Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder Kleinkläranlagen einleitet;
  6. entgegen § 11 Abs. 6 Zerkleinerungsgeräte für die in § 11 Abs. 4 Ziffer 1 aufgeführten Stoffe und Abfälle an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt oder Abwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten verdünnt;
  7. entgegen § 11 Abs. 7 Dampfleitungen oder Dampfkessel an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;
  8. entgegen § 11 Abs. 13 Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwendet wurde, über Straßeneinläufe oder auf andere Weise in die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung einleitet;
  9. entgegen § 11 Abs. 15 ohne Zustimmung der Stadt in die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung einleitet;
  10. entgegen § 11 Abs. 17 Kondensate aus gas- oder ölbetriebenen Feuerungsanlagen ohne Genehmigung der Stadt in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder Kleinkläranlagen einleitet;
  11. entgegen § 12 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die jeweilige bestehende zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anschließt;
  12. entgegen § 12 Abs. 3 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anschließt;
  13. entgegen § 12 Abs. 5 den Antrag nach § 16 nicht oder nicht rechtzeitig stellt;
  14. entgegen § 13 Abs. 1 nicht das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die jeweilige zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung einleitet;
  15. entgegen § 13 Abs. 2 nicht das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Kleinkläranlage auf dem Grundstück einleitet;
  16. entgegen § 15 Abs. 6 Grundstücksanschlüsse überbaut oder sonstige nachteilige Einwirkungen auf die Grundstücksanschlüsse vornimmt;
  17. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Grundstücksentwässerungsanlage ohne Genehmigung der Stadt herstellt, ändert, anpasst oder beseitigt;
  18. entgegen § 17 Grundstücksentwässerungsanlagen und ihre Bestandteile nicht nach den jeweils aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik plant, herstellt, betreibt, unterhält, anpasst, ändert oder beseitigt;
  19. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Vorbehandlungsanlage oder einen Abscheider nicht betreibt;
  20. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang an die dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung unterliegen und hiervon nicht befreit sind, keine Kleinkläranlage herstellt oder betreibt;
  21. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 2 oder 3 eine Kleinkläranlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt, von der Stadt entleeren lässt oder beseitigt;
  22. entgegen § 20 Abs. 1 die Durchführung von Arbeiten an einer Grundstücksentwässerungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
  23. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 eine hergestellte, geänderte oder angepasste Grundstücksentwässerungsanlage ohne vollständige Genehmigung und Abnahme der Stadt benutzt;
  24. entgegen § 21 Abs. 1 die verkehrssichere oder ungehinderte Anfahrbarkeit von Kleinkläranlagen mit Entsorgungsfahrzeugen behindert;
  25. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Auskünfte nicht erteilt;
  26. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 den Zutritt zu Grundstücken oder Räumen verwehrt, auf denen bzw. in denen sich Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und Grundstücksentwässerungsanlagen befinden;
  27. seine Mitteilungspflichten aus § 23 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2)

Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Anschluss- oder Benutzungszwang aus § 12 und 13 zuwiderhandelt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


§ 28 Übergangsregelungen für eingeleiteten Genehmigungs- oder Abnahmeverfahren

Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungs- oder Abnahmeverfahren werden nach den Satzungsvorschriften zu Ende geführt, die zu Beginn des Verfahrens galten.


§ 29 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Rendsburg über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 16.12.2011 außer Kraft.

(3)

Übertragungen oder Zuordnungen der Abwasserbeseitigungspflicht, die durch oder aufgrund

  1. der Satzung der Stadt Rendsburg über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 16.12.2011
  2. früherem Satzungsrecht oder
  3. früheren gesetzlichen Bestimmungen

erfolgt sind, behalten ihre Gültigkeit.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Rendsburg, den 22.12.2023

gez. Sönnichsen

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


Anlagen

  • Anlage C (PDF | 0.16 MB)Grundstücke außerhalb des Gebietes der Stadt Rendsburg, für die die
    Niederschlagswasserbeseitigungspflicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf
    die Stadt Rendsburg übertragen wurde
  • Anlage B (PDF | 0.19 MB)Grundstücke außerhalb des Gebiets der Stadt Rendsburg, für die die
    Abwasserbeseitigungspflicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf die Stadt
    Rendsburg übertragen wurde
  • Anlage A (PDF | 0.18 MB)Grundstücke für die die Abwasserbeseitigungspflicht durch
    öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Abwasserzweckverband Wirtschaftsraum
    Rendsburg übertragen wurde
  • Anlage D (PDF | 0.22 MB)Grenzwerte der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe von Schmutz- oder Misch-
    wasser vor Einleitung in die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrich-
    tungen sowie in Kleinkläranlagen

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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/satzung-der-stadt-rendsburg-ueber-die-abwasserbeseitigung-295376045/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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