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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Hauptsatzung der Stadt Rendsburg

Hauptsatzung der Stadt Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Hauptsatzung der Stadt Rendsburg

erlassen am: 26.09.2024 | i.d.F.v.: 20.11.2024 | gültig ab: 27.09.2024 | genehmigt am: 07.11.2024

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.03.2023 (GVOBl Schl.-H. S. 170) wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 06. Juni 2023 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein folgende III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung für die Stadt Rendsburg erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge und Siegel (zu beachten: § 12 GO)

(1)

Das Stadtwappen zeigt in Silber über abwechselnd silbernen und blauen Wellen eine rote, freistehende Ziegelburg. Diese hat eine Zinnenmauer und drei, mit blauen Spitzdächern versehene Zinnentürme, von denen der mittlere etwas höher und breiter ist. Die Ziegelburg hat ferner ein offenes Tor, in dem das holsteinische Wappen - in Rot das silberne Nesselblatt - steht.

(2)

Die Stadtfarben sind rot - weiß - rot.

(3)

Die Stadtflagge zeigt in Weiß die rote Burg des Stadtwappens, etwas zur Stange hin verschoben, oben und unten begleitet von je einem schmalen roten Randstreifen.

(4)

Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift "Stadt Rendsburg".

(5)

Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.


§ 2 Stadtvertretung (zu beachten: §§ 27 Abs. 5, 31 Abs. 1, 33 Abs. 4 GO)

(1)

Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung "Ratsversammlung".

(2)

Die Stadtvertreterinnen führen die Bezeichnung "Ratsfrau", die Stadtvertreter führen die Bezeichnung "Ratsherr".

(3)

Die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung führt die Bezeichnung „Stadtpräsidentin“ oder „Stadtpräsident“.


§ 3 Stadtpräsidentin / Stadtpräsident (zu beachten: §§ 10, 16 a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)

(1)

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident übt die ihr als Vorsitzender oder ihm als Vorsitzendem der Ratsversammlung obliegenden Pflichten nach der Gemeindeordnung, dieser Hauptsatzung sowie der Geschäftsordnung der Ratsversammlung aus.

(2)

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident vertritt die Belange der Ratsversammlung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ.

(3)

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident vertritt bei öffentlichen Anlässen die Ratsversammlung sowie gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Stadt als Gebietskörperschaft. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident stimmt ihr oder sein Auftreten für die Stadt im Einzelfall mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ab.

Einladungen zu öffentlichen Anlässen und Repräsentationsterminen werden unmittelbar nach Eingang der Stadtpräsidentin/dem Stadtpräsidenten und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Abstimmung vorgelegt.

(4)

Es werden zwei Stellvertretende der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten gewählt. Sie vertreten die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(5)

Scheidet die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit der Ratsversammlung aus ihrem
oder seinem Amt, so ist die Ersatzwahl innerhalb von 5 Monaten durchzuführen.


§ 3 a Ältestenrat

(1)

Zur Beratung und Unterstützung der Stadtpräsidentin/des Stadtpräsidenten wird ein Ältestenrat gebildet. Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus der Stadtpräsidentin/dem Stadtpräsidenten, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und den Vorsitzenden der in der Ratsversammlung vertretenden Fraktionen.


§ 4 Bürgermeisterin / Bürgermeister (zu beachten: §§ 57 bis 57d sowie 61 und 62 GO; §§ 5 und 10 Kommunalbesoldungsverordnung)

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. Sie oder er wird für die Dauer von 8 Jahren gewählt.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 €.

(3)

Die Ratsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit drei Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.


§ 5 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: §§ 2 Abs. 3 und 4 GO)

(1)

Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau wird eine Gleichstellungsbeauftragte durch die Ratsversammlung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.

(2)

Die Gleichstellungsbeauftragte übt ihre Tätigkeit unabhängig aus. Sie hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Ratsversammlung und der Verwaltung
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)

Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.

(4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5)

Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Dieses gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 6 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16 a, 45, 45 a, 45 b, 46, 59 Abs. 4, 92 Abs. 5 GO)

(1)

Es werden gemäß § 45 Abs. 1 und § 45 a Abs. 1 GO folgende ständige Ausschüsse gebildet:

a)

Senat

Zusammensetzung:

15 Mitglieder der Ratsversammlung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht

Aufgabengebiet:

nach § 45 b der Gemeindeordnung und § 9 dieser Hauptsatzung

b)

Umweltausschuss

Zusammensetzung:

15 Mitglieder

Aufgabengebiete:

  1. Selbstverwaltungsangelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches III „Bau und Umwelt“, welche in der Zuständigkeitsordnung zur Hauptsatzung definiert sind
  2. Selbstverwaltungsangelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches II „Haupt- und Finanzverwaltung“, welche in der Zuständigkeitsordnung zur Hauptsatzung definiert sind
  3. Selbstverwaltungsangelegenheiten im Rahmen des Stadtmarketing und des Tourismus.
  4. Der Umweltausschuss trifft die grundsätzlichen Entscheidungen im Bereich des Marktwesens.

c)

Bauausschuss

Zusammensetzung:

15 Mitglieder

Aufgabengebiet:

Selbstverwaltungsangelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches III „Bau und Umwelt“, welche in der Zuständigkeitsordnung zur Hauptsatzung definiert sind

d)

Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Soziales

Zusammensetzung:

15 Mitglieder

Aufgabengebiet:

Selbstverwaltungsangelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches I „Bürgerdienste“

(2)

In die Ausschüsse zu b) bis d) können Bürgerinnen und Bürger nach § 46 Absatz 3 GO gewählt werden. Sie müssen der Ratsversammlung angehören können. Ihre Zahl darf die der Ratsversammlungsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen.

(3)

Für jeden Ausschuss können gemäß § 46 Abs. 4 GO stellvertretende Mitglieder gewählt werden. Jede im Ausschuss vertretene Fraktion kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder zur Wahl stellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder kann sich durch die Anwendung von § 46 Abs. 1 und 2 GO erhöhen.

(4)

Die Ausschüsse tagen öffentlich, sofern dies der Gemeindeordnung nicht widerspricht.

(5)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Ratsversammlung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüssen bestellt


§ 7 Aufgaben der Ratsversammlung (zu beachten: §§ 27, 28)

Die Ratsversammlung trifft die ihr nach den §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Senat oder andere ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 8 Aufgaben und Entscheidungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 56, 65, 76, 95 d und 95 f GO)

(1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, bis zu einem Betrag von 250.000,00 €,
  2. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellungen anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Betrag von 250.000,00 €,
  3. Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Betrag von 250.000,00 €,
  4. Veräußerung und Belastung von Vermögen der Stadt bis zu einem Betrag von 250.000,00 €,
  5. Anmietung und Anpachtung sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
  6. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 50.000,00 €,
  7. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 50.000,00 €,
  8. Feststellung gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz GO,
  9. Vergabe von Aufträgen, bei Leasingverträgen soweit der jährliche Mietzins 50.000,00 € nicht überschreitet,
  10. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach dem BauGB sowie § 76 Abs. 5 LBO.

(3)

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister berichtet dem Senat mindestens einmal jährlich über die wesentlichen von ihr bzw. ihm gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen.


§ 9 Aufgaben und Entscheidungen des Senats (zu beachten: §§ 27, 28, 45 b, 45 c GO)

(1)

Dem Senat obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Der Senat nimmt die Aufgaben des Polizeibeirates wahr.

(3)

Der Senat entscheidet über

  1. die Feststellung über die Befangenheit seiner Mitglieder gemäß § 22 Abs. 4 GO und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder der Ratsversammlung,
  2. die Feststellung nach § 23 Satz 4 GO (Treuepflicht),
  3. den Beitritt zu und die Kündigung von Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden mit Ausnahme der Verbände nach § 28 Ziff. 23 GO,
  4. die Leitprojekte der Stadt Rendsburg im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung für den Wirtschaftsraum Rendsburg. Über Leitprojekte der beteiligten Umlandgemeinden ist vor Beschlussfassung der Senat zu informieren.

(4)

Dem Senat obliegen die Entscheidungen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Nordmarkhalle.

(5)

Der Senat entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches II „Haupt- und Finanzverwaltung“ und der Zentraldienste sowie in Angelegenheiten der nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung geführten Betriebe. Dazu zählen insbesondere:

  1. die Wirtschaftsförderung und die Ansiedlung von Unternehmen,
  2. die Festsetzung der jährlichen Haushaltsrahmendaten für den Haushaltsplan und die möglichen Nachträge zum Haushaltsplan sowie dessen vorläufige Budgets,
  3. die Festsetzung von Kaufpreisen für Gewerbe-, Industrie- und Wohngrundstücke,
  4. die Festsetzung von Erbbauzinsen sowie Pachtzinsen für Kleingärten.

(6)

Der Senat bereitet die Haushaltssatzung und die Anlagen einschl. der möglichen Nachträge nach Beratungen der Fachausschüsse für die Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vor.

(7)

Der Senat ist bei allen finanzwirtschaftlichen bzw. finanzwirksamen Angelegenheiten der Ausschüsse zu beteiligen. Hierzu zählen insbesondere die vorbereitenden Maßnahmen zur Entscheidung über Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen, Zuschussrichtlinien und ähnlichem.

(8)

Der Senat trifft gem. § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.

(9)

Der Senat nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet dem Senat mindestens halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

(10)

Der Senat wählt die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses gemäß § 12 GKWG.


§ 10 Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse (zu beachten: § 27 Abs. 1 GO)

(1)

Die den sonstigen ständigen Ausschüssen übertragenden Entscheidungen ergeben sich aus der von der Ratsversammlung beschlossenen Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung).

(2)

Die Ausschüsse entscheiden über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Ratsversammlung.


§ 11 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)

(1)

Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt kann die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Ratsversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Stadtteile durchgeführt werden. Für die Einwohnerversammlung ist durch die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten eine Tagesordnung aufzustellen. Sie kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn 2/3 der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung werden mit einer Frist von 14 Tagen über das Mitteilungsblatt der Stadt Rendsburg bekannt gegeben.

(2)

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. Einwohnerinnen und Einwohnern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner ihnen zustimmt. Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht die Stadt betreffen, ist nicht zulässig. Die von der Einwohnerversammlung angenommenen Anregungen und Vorschläge sollen der Ratsversammlung bzw. dem zuständigen Ausschuss in deren/dessen nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

(3)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
  5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt auf Wunsch der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten an der Einwohnerversammlung teil. Sie oder er kann sich durch eine/einen oder mehrere von ihr oder ihm benannte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten lassen.

(5)

Das Verfahren nach den Absätzen (1) bis (4) gilt entsprechend für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f GO.


§ 12 Verträge nach § 29 GO

(1)

Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Ratsversammlung, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen diese beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt, oder

  1. ein Betrag von 60.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 5.000,00 €,
  2. dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bzw. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) erteilt worden ist und ein Betrag von 100.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 8.000,00 €,

nicht überschritten wird.

(2)

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister berichtet dem Senat mindestens einmal jährlich über die gemäß Absatz 1 geschlossenen Verträge.


§ 13 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: §§ 56 und 64 GO)

(1)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 60.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 5.000,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 56 Abs. 3 GO entsprechen.


§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung und Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein- LDSG -)

(1)

Zur Ermittlung der notwendigen Daten für die Zahlung der Entschädigungen sowie zur Aussprache von Gratulationen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c) und Abs. 3 Buchstabe b) der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Stadt Rendsburg zulässig.

(2)

Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.


§ 15 Veröffentlichungen (zu beachten: § 16 a GO, Bekanntmachungsverordnung Schleswig-Holstein und §§ 3, 4 a, 6 a und 10 a BauGB)

(1)

Satzungen, Verordnungen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene örtliche Bekanntmachungen werden durch Bereitstellung im Internet veröffentlicht. Die Bereitstellung erfolgt unter Angabe des Bereitstellungstages unter der Adresse www.rendsburg.de. Die örtlichen Bekanntmachungen sind hierüber zentral erreichbar. Rechtsvorschriften mit Ausnahme der jährlich neu zu erlassenen Satzungen werden auf Dauer vorgehalten.

(2)

Zusätzlich zur Veröffentlichung nach Abs. 1 werden nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt Rendsburg durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Rendsburg bekannt gemacht. Es führt die Bezeichnung „Mitteilungsblatt der Stadt Rendsburg“ und erscheint mittwochs, wenn Veröffentlichungen vorliegen und ist bei der Stadtverwaltung Rendsburg, Am Gymnasium 4 in 24768 Rendsburg, zu erhalten. Es kann einzeln oder im Abonnement bezogen werden. Hierauf wird bei der Einstellung der Bekanntmachung in das Internet nach Abs. 1 hingewiesen.

(3)

Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen, die nach Absatz 1 veröffentlicht wurden, kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden bei der Stadt Rendsburg, Am Gymnasium 4, 24768 Rendsburg, zum Mitnehmen bereitgehalten.


§ 16 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Ratsmitglieder an Sitzungen der Ratsversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Ratsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(2)

Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)

In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4)

Die Stadtverwaltung entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.


§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 06.06.2023 in Kraft.

Die Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein wurde gemäß § 4 der Gemeindeordnung am 28. Juni 2023 erteilt.

Rendsburg, 03.07.2023

gez. Sönnichsen (L.S.)

Janet Sönnichsen

Bürgermeisterin


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/hauptsatzung-der-stadt-rendsburg-269181404/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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