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Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten

Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten

erlassen am: 14.12.2023 | i.d.F.v.: 19.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 28.12.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 21. Februar 2019 (GVOBI. Schl.- H. S. 30), und Artikel 1, § 31 des Gesetzes zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (Kita- Reform-Gesetz) vom 12.12.2019 (GVOBI. Schl.-H. v. 23.12.2019 S. 759 ff), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 (GVOBI. Schl.-H. v. 14.05.2020 S. 8 ff) und des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vom 15.12.2021 zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz) hat die Ratsversammlung der Stadt Rendsburg durch Beschluss vom 14.12.2023 für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten folgende Gebührensatzung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Gebühr

Zur teilweisen Deckung der Betriebskosten der städtischen Kindertagesstätten werden von der Stadt Rendsburg Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten erhoben.


§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,

  1. der Elternteil, der das Kind angemeldet hat,
  2. der andere Elternteil, wenn er neben dem anmeldenden Elternteil lnhaber der elterlichen Sorge ist oder aus einem Grund mitverpflichtet wurde,
  3. der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält,
  4. jede sonstige Person, die das Kind angemeldet hat.

(2)

Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.


§ 3 Entstehung und Ende der Gebührenpflicht

(1)

Für die Benutzung der Kindertagesstätte wird eine monatliche Gebühr festgesetzt.

(2)

Die Gebühr ist vom Beginn des Aufnahmemonats für volle Monate zu zahlen. Die Gebühr ist monatlich im Voraus fällig und ist in einer Summe an die Stadtkasse Rendsburg zu zahlen. Die Zahlung soli bargeldlos erfolgen. Erfolgt die Eingewöhnung nicht zeitgleich mit der Aufnahme des Kindes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, so ist auch in diesem Fall die Gebühr vom Beginn des Aufnahmemonats für volle Monate zu zahlen.

(3)

Gebührenpflicht besteht auch bei Abwesenheit des Kindes (z.B. in Krankheitsfällen). Die Gebührenpflicht besteht ebenfalls bei kurzfristiger Schließung der Kindertagesstätten, einzelner Gruppen oder im Notbetreuungsfall. Dies gilt außerdem bei einer Reduzierung der vertraglich festgesetzten Betreuungszeit. Kurzfristig ist eine Schließung bis zu 3 Tagen. Bei Überschreitung der kurzfristigen Schließung verringert sich die Kindertagesstättengebühr für jeden über den 3. Tag hinausgehenden Kalendertag um 1/30. Für versäumte Benutzungstage wird die Gebühr nicht erstattet. Eine • Gebührenpflicht besteht auch während der nach § 9 der Satzung für die städtischen Kindertagesstätten festgelegten Schließzeiten.

(4)

Die Gebühr ist bis zum Ende des Monats zu zahlen, zu dem das Kind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich abgemeldet wird oder in dem die Entlassung erfolgt.

(5)

Bei einem betreuten Kind unter 3 Jahren ändert sich die Gebühr von Beginn des Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird. Die Einstufung in die Sozialstaffel bleibt davon unberührt.


§ 4 Höhe der Gebühr

(1)

Die Regelgebühr für den Besuch der Kindertagesstätte beträgt für ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, monatlich:

bei 1 Std.Tag 28,30 €
bei 2 Std.Tag 56,60 €
bei 3 Std.Tag 84,90 €
bei 4 Std.Tag 113,20 €
bei 5 Std.Tag 141,50 €
bei 6 Std.Tag 169,80 €
bei 7 Std.Tag 198,10 €
bei 8 Std.Tag 226,40 €
bei 9 Std.Tag 254,70 €
bei 10 Std.Tag 283,00 €
bei 11 Std.Tag 311,30 €
bei 12 Std.Tag 339,60 €

Die Regelgebühr für den Besuch der Kindertagesstätte beträgt für ein Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, monatlich:

bei 1 Std.Tag 29,00 €
bei 2 Std.Tag 58,00 €
bei 3 Std.Tag 87,00 €
bei 4 Std.Tag 116,00 €
bei 5 Std.Tag 145,00 €
bei 6 Std.Tag 174,00 €
bei 7 Std.Tag 203,00 €
bei 8 Std.Tag 232,00 €
bei 9 Std.Tag 261,00 €
bei 10 Std.Tag 290,00 €
bei 11 Std.Tag 319,00 €
bei 12 Std.Tag 348,00 €

(2)

Die Verringerung oder Erhöhung der Betreuungszeit ist nur zum nächsten ersten eines Monats möglich.

(3)

Die Gebühr ist, unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungszeit, für die gesamte Gruppenöffnungszeit zu zahlen.


§ 5 Ermäßigung der Gebühr

(1)

Auf Antrag wird bei Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen eine einkommensbezogene Gebührenermäßigung gewährt. Es gilt § 7 Abs. 2 KiTaG. Die Gebühr wird in Abhängigkeit vom Einkommen ermäßigt.

(2)

Anträge auf Ermäßigung sind schriftlich mit den entsprechenden Nachweisen bei der Verwaltung der Wohnortgemeinde des Kindes einzureichen. Eltern mit Wohnsitz in Rendsburg können den Antrag beim für Kita-Angelegenheiten zuständigen Fachdienst der Stadt Rendsburg stellen.

Wird nach Prüfung des Antrages ein Ermäßigungsanspruch festgestellt, gilt dieser frühestens zum 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Ermäßigung wird innerhalb der Verjährungsfrist auf Antrag rückwirkend zum 1. des Monats in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gewährt. Der Ermäßigungsanspruch gilt längstens für die Dauer eines Jahres. Sofern der Antragsteller die Nachweise trotz Fristsetzung nicht vorlegt, kann der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.


§ 6 Geschwisterermäßigung

Die Geschwisterermäßigung wird durch die Stadt Rendsburg nach § 7 Abs. 1 KiTaG gewährt. Für das gleichzeitig betreute 2. Kind wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Für jedes weitere gleichzeitig betreute Kind ermäßigt sich die Gebühr um 100 %.


§ 7 Stundenguthaben

(1)

Für zusätzlichen Betreuungsbedarf kann ein Stundenguthaben in Form einer 5er- oder 10er Karte beim für Kita-Angelegenheiten zuständigen Fachdienst der Stadt Rendsburg erworben werden.

(2)

Die 5er Karte beinhaltet 5 und die 10er Karte 10 zusätzliche Betreuungsstunden ä 2,50 € und können beim zuständigen Fachdienst der Stadt Rendsburg zum Preis von 12,50 € (5er-Karte) und 25,00 € (10er-Karte) erworben werden. Diese Kosten sind nicht ermäßigungsfähig im Rahmen der Sozialstaffel.

(3)

Der zusätzliche Betreuungsbedarf ist der Kindertagesstättenleitung mindestens einen Tag im Voraus anzumelden. Die zugekauften Stunden dürfen nur in Ausnahmefällen und nicht regelmäßig genutzt werden. Bei einem regelmäßigen Bedarf an einer längeren Betreuungszeit muss die regelmäßige Betreuungszeit angepasst und die entsprechende Gebühr nach § 4 gezahlt werden. Die zusätzlichen Betreuungsstunden können der regelmäßigen Betreuungszeit voran oder/und nachgestellt werden. Auch eine Aufteilung von 2 x 30 Minuten pro Tag ist möglich.

z.B Kernzeit 08.00 Uhr -12.00 Uhr + 1 Zusatzstunde
07.30 Uhr bis 12.30 Uhr
oder 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
oder 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Pro Tag können nur ganze Betreuungsstunden angemeldet und abgegolten werden. Eine Übertragung oder Gutschrift ist nicht möglich.

(4)

Zusätzliche Betreuungsstunden können nur gebucht werden, wenn es der Kindertagesstättenbetrieb seitens der personellen Besetzung, der Gruppengröße u.a. zulässt. Es besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung einer spontanen Betreuung.


§ 8 Mittagessen

(1)

Für die lnanspruchnahme von Mittagessen ist ein zusätzliches Entgelt zu entrichten. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist der Elternvertretung und dem Beirat gem. § 31 Abs. 2 KiTaG offenzulegen.

Zahlungspflichtige, die eine Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) vorlegen, sind von der Zahlung des Entgeltes befreit.

(2)

Für die Bezahlung gilt § 2 entsprechend.


§ 9 Datenverarbeitung

Die Stadt Rendsburg ist befugt, auf Basis der Angaben der/des Gebührenpflichtigen personenbezogene Daten des Kindes sowie dessen Familie für die Gebührenerhebung gem. der Gebührensatzung der Stadt Rendsburg zu erheben, zu verwenden, weiterzuverarbeiten und ggf. weiterzugeben.


§ 10 ln-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Beitragssatzung für die städtischen Kindertagesstätten vom 01.01.2022 außer Kraft.

Rendsburg, den 19.12.2023
Stadt Rendsburg — Die Bürgermeisterin

gez. Sönnichsen

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/gebuehrensatzung-der-stadt-rendsburg-fuer-die-staedtischen-kindertagesstaetten-296188229/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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