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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Benutzungsordnung für die Nordmarkhalle und den Willy-Brandt-Platz

Benutzungsordnung für die Nordmarkhalle und den Willy-Brandt-Platz

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Benutzungsordnung für die Nordmarkhalle und den Willy-Brandt-Platz

erlassen am: 21.08.2006 | i.d.F.v.: 31.08.2006 | gültig ab: 07.09.2006 | Bekanntmachung am: 06.09.2006

§ 1 Zweck

Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Nordmarkhalle im

  • Obergeschoss

  • Untergeschoss

  • Viehhalle

sowie in den dazugehörigen Funktionsräumen ( Treppenhäuser, Umkleideräume, Sanitärräume u.a.) sowie auf dem Nordmarkhallenvorplatz und dem Willy-Brandt-Platz –nachfolgend allgemein „Nordmarkhalle“ genannt.


§ 2 Antragstellung und Vertragsabschluss

(1)

Verhandlungen über die Anmietung der Nordmarkhalle sowohl mündlich als auch schriftlich gelten lediglich als Antrag des Veranstalters/ der Veranstalterin auf Abschluss eines Mietvertrages.

(2)

Aus einer vereinbarten Reservierung der Nordmarkhalle zu einem bestimmten Termin kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages gegen die Stadt Rendsburg ( im folgenden: Vermieterin) hergeleitet werden.

(3)

Die Anmietung der Nordmarkhalle wird erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Mietvertrages rechtswirksam.


§ 3 Gegenstand des Mietvertrages

(1)

Der Mietvertrag enthält im besonderen die beiderseitig festgelegten Rechte und Verpflichtungen der Vertragspartner.

(2)

Der/die im Mietvertrag anzugebende Mieter/Mieterin ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter/Veranstalterin. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten usw. ist der Veranstalter / die Veranstalterin anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Besucher / der Besucherin oder Gläubiger / Gläubigerin der Veranstaltung und dem Veranstalter / der Veranstalterin besteht und nicht zwischen dem Besucher / der Besucherin oder Gläubiger / Gläubigerin und der Vermieterin der Halle. Durch den mit der Vermieterin abgeschlossenen Mietvertrag kommt keinerlei Gesellschaftsverhältnis in bezug auf die Durchführung der Veranstaltung zwischen dem Mieter / der Mieterin und der Vermieterin zustande.

(3)

Über den Zweck der Veranstaltung sind der Vermieterin vor Abschluss des Mietvertrages präzise Angaben zu machen. Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung für die Nordmarkhalle geeignet ist und zugelassen wird, trifft die Vermieterin. Der Mietgegenstand darf nur zu den im Mietvertrag genannten Veranstaltungen genutzt werden.

(4)

Gemietet werden nur die Räume oder Flächen, die im Mietvertrag aufgeführt sind. Zum Mietobjekt gehören nach jeweiliger vorheriger Vereinbarung die sanitären Einrichtungen, Umkleideräume sowie das Eingangsfoyer.

(5)

Das Mietobjekt wird nur für die vereinbarte Zeit gemietet. Über den genauen zeitlichen Ablauf der Veranstaltung hat der Mieter / die Mieterin die Vermieterin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, zu unterrichten.

(6)

Dem Mietvertrag muss ein Antrag auf Überlassung vorausgehen. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung bei der Stadt Rendsburg vorliegen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift der Mieterin / des Mieters
  1. Name und Anschrift der verantwortlichen Veranstaltungsleiterin / des verantwortlichen Veranstaltungsleiters
  1. Art, Tag, Beginn und Dauer der Veranstaltung
  1. Anzahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen / Teilnehmer
  1. die unbedingt notwendigen Vor- und Nachbereitungszeiten für die Veranstaltung durch die Veranstalterin / den Veranstalter

(7)

Der Mieter / die Mieterin leistet eine Vorauszahlung in Höhe der vertraglich vereinbarten Bruttomiete. Diese wird bei der Abrechnung der endgültig zu zahlenden Miete bzw. bei Schadensersatzansprüchen gegen den Mieter / die Mieterin verrechnet. Die Vorauszahlung ist spätestens bis zu einem im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt unter Angabe der HHSt. 0 7610 11020-7 zu Gunsten der Stadt Rendsburg auf ein im Mietvertrag angegebenes Konto zu leisten. Maßgebend für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Tag der Kontogutschrift. Eine Abrechnung über den erzielten Nettokartenverkaufserlös ist der Vermieterin spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung vorzulegen. Bei verspäteter Zahlung bzw. Abrechnung werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, mindestens jedoch 7 %.

(8)

In dem Mietvertrag können weitere Auflagen erteilt werden, wenn aus Sicht der Vermieterin hierfür Bedarf besteht, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Dies kann u.a. die Forderung nach geeignetem Sicherheits-/Ordnungspersonal, nach Sanitätspersonal u.a. sein.

Sollten der Stadt Rendsburg Informationen und Erfahrungen vorliegen, dass ein beauftragter Sicherheitsdienst nicht die geforderte Zuverlässigkeit in der Erfüllung der Leistung erbringt, kann die Stadt Rendsburg den Einsatz eines anderen Sicherheitsdienstes verlangen oder die Durchführung der Veranstaltung zurückweisen.


§ 4 Örtliches Arrangement bei Unterhaltungsveranstaltungen

(1)

Die Kosten der gesamten Werbung, Kartensatz und sonstige Kosten Dritter (hierzu gehören z.B. auch Gebühren nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze – Urheberrechtsgesetz-) gehen zu Lasten des Mieters / der Mieterin.

(2)

Der Vermieterin ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mitzuteilen, wie stark der zu erwartende Kfz-Verkehr sein wird. Organisatorische Einzelheiten sind mit der Stadt Rendsburg –Fachdienst Bau- und Ordnungsverwaltung- sowie dem Polizeirevier Rendsburg abzusprechen.


§ 5 Werbung

(1)

Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Mieters / der Mieterin. Das zu verwendende Werbematerial (Plakate, Flugblätter usw.) ist vor Veröffentlichung und Ausgabe der Vermieterin vorzulegen. Diese ist berechtigt, Werbematerial abzulehnen, wenn es gegen geltende Gesetze oder gute Sitten verstößt. Die Verwendung des Nordmarkhallenlogos ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin zulässig.

(2)

Das Plakatieren im Stadtgebiet Rendsburg ist außer an den dafür vorgesehenen Plätzen verboten. Bei Großflächenwerbung (Litfaßsäulen und Plakattafeln) ist die Firma Deutsche Städtereklame GmbH, Liebigstraße 13, 24145 Kiel, zu beteiligen.

(3)

Jede Art von Werbung in den Räumen der Nordmarkhalle und auf dem umgebenden Gelände sowie jedes gewerbliche Fotografieren bedarf der besonderen Zustimmung der Vermieterin.

(4)

Hörfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Vermieterin. Über die Höhe der an die Vermieterin zu leistenden besonderen Vergütungen, die nicht im Mietpreis enthalten sind, wird mit dem Mieter/der Mieterin eine entsprechende Vereinbarung getroffen.


§ 6 Bewirtschaftung

(1)

Die Gastronomie in der Nordmarkhalle ist verpachtet. Seitens des Pächters / der Pächterin besteht die Verpflichtung zur gastronomischen Betreuung der Veranstaltungen.

(2)

Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Der Mieter / die Mieterin hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

(3)

Eigener Ausschank, Verkauf oder unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken sind nur nach Absprache mit dem Pächter / der Pächterin möglich. In diesem Fall ist die Verabreichung von Speisen und Getränken unter Verwendung von Kunststoffmehrweggeschirr vorzunehmen.


§ 7 Hausordnung, bau- und feuertechnische Vorschriften

(1)

Die von der Vermieterin beauftragten Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen üben gegenüber dem Mieter / der Mieterin das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

(2)

Den Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen der Vermieterin ist jederzeit Zutritt zu den vermieteten Räumen und Flächen zu gestatten.

(3)

Die Vermieterin übergibt die gemieteten Räume, Flächen und Einrichtungen in ordnungsgemäßen Zustand. Eventuelle Beanstandungen sind bei der Übergabe vorzubringen. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.

Alle durch die Veranstaltung genutzten Räumlichkeiten und Flächen sind bis zu einem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt gereinigt an die Vermieterin zurückzugeben. Erfolgt die Reinigung nicht oder unzureichend ist die Vermieterin zur Ersatzvornahme berechtigt. Die dann entstehenden Kosten sind von der Mieterin / dem Mieter zu tragen.

Die Stadt Rendsburg kann verlangen, dass insbesondere bei kommerziellen Veranstaltungen zum einen ausschließlich gewerbliche Unternehmen zur Durchführung einer fachgerechten Reinigung zugelassen werden und zum anderen sollten diese Unternehmen die Reinigungsleistung nicht fachgerecht ausführen, hat die Stadt Rendsburg die Möglichkeit diese Unternehmen dauerhaft von der Leistung zur Reinigung auszuschließen.

(4)

Die technischen Einrichtungen dürfen nur von den von der Vermieterin beauftragten Personen bedient werden. Das selbständige Anschließen an das Licht- und Kraftnetz ist ausdrücklich untersagt. Elektrische Anlagen sind entsprechend den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) von einem zugelassenen Elektroinstallateur zu installieren. Es dürfen nur Elektrogeräte Verwendung finden die das VDE-Prüfzeichen tragen.

(5)

Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen (Zugvorrichtungen), elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Den Beauftragten der Vermieterin sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.

(6)

Die für das Verlassen der Halle vorgesehenen Ausgänge und Notausgänge und die Wege zu ihnen (Rettungswege) dürfen weder verbaut noch durch Gegenstände irgend-welcher Art eingeengt oder versperrt werden.

(7)

Irgendwelche Veränderungen, Einbauten, Dekorationen oder Werbung an vorhandenen Einrichtungen und Anlagen der Halle bedürfen grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis der Vermieterin und gehen zu Lasten des Mieters/der Mieterin. Dieser/diese trägt auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Aufbauten müssen den bauordnungsrechtlichen und feuerschutztechnischen Vorschriften entsprechen.

(8)

Das Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Leihmaterial, welches die Vermieterin nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung stellt, muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.

(9)

Ein- und Aufbauten sind so anzulegen, dass keine schwer nachprüfbaren Nebenräume und Winkel entstehen.

(10)

Die Verwendung von unverwahrtem Feuer und Licht ist verboten. Spiritus, Mineralöl und ähnliches dürfen zu Koch-, Heiz- und Betriebszwecken nicht verwendet werden. Zulässig sind nur elektrische Kochapparate auf unbrennbarer Unterlage. Bei allen Koch- und Heizvorführungen ist auf strengste Einhaltung der feuerschutztechnischen Vorschriften zu achten.

(11)

Packmaterial, Papier und sonstige leicht brennbare Abfälle und Materialien dürfen nicht herumliegen und nicht in Ständen und Gängen aufbewahrt werden.

(12)

Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines amtlich anerkannten Imprägniermittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Dekorationen die wiederholt zur Anwendung kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwer Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so anzuordnen, dass Zigarren- und Zigarettenabfälle oder Streichhölzer und dergleichen sich nicht darin verfangen. Die Bekleidung der Wände oder Decken mit leicht brennbaren Stoffen ist unzulässig.

(13)

Für die Einhaltung aller für die Veranstaltung maßgebenden Vorschriften der Polizei, Feuerwehr und der Bau- und Ordnungsverwaltung ist der Mieter / die Mieterin verantwortlich.

Die Bestimmungen der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung –VstättVO) in der jeweils geltenden Fassung sind – insbesondere bei erhöhter Brandgefahr- zu beachten.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss während der Veranstaltung, bei Einsatz der Bühnentechnik des Veranstalters/Mieters, eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder ein Verantwortlicher / eine Verantwortliche für Veranstaltungstechnik anwesend sein.

Diese Person wird nicht von der Vermieterin gestellt. Der Vermieterin ist in diesem Fall bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen, wer diese Aufgaben wahrnehmen wird.

Die Stadt Rendsburg haftet nicht für einen vom Veranstalter in der Halle verursachten Fehlalarm der Brand- sowie der Einbruchmeldeanlage.


§ 8 Haftung

(1)

Der Mieter / die Mieterin trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschl. ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.

(2)

Der Mieter / die Mieterin haftet für alle Schäden und Unfälle, die den Parteien oder Dritten aus der Veranstaltung entstehen. Er / sie ist zum Ersatz eines aus dem Verstoß gegen Bestimmungen des Vertrages herrührenden Schadens verpflichtet.

(3)

Der Mieter / die Mieterin verpflichtet sich, der Vermieterin alle Ansprüche Dritter und solcher Personen die die Vermieterin im Rahmen des Vertrages zur Verfügung stellt, von der Hand zu halten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Entstehung der Ansprüche auf einem Verschulden beruht und wer sie verursacht hat. Die vorstehende Haftpflicht gilt auch für die Zeit der Vorbereitung und der Aufräumungsarbeiten.

(4)

Die Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter / der Mieterin ist auf Vorsatz beschränkt. Jedoch haftet die Vermieterin für den verkehrssicheren Zustand der vertraglich zur Verfügung gestellten Räume und deren Zugänge nach den allgemeinen Vorschriften.

(5)

Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigen Ereignisse haftet die Vermieterin nicht.

(6)

Für sämtliche vom Mieter / von der Mieterin eingebrachten Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Verantwortung; sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Mieters / der Mieterin in den ihm/ihr zugewiesenen Räumen. Dies gilt auch für Garderobe, die an anderen als an den dafür vorgesehenen Ablagen niedergelegt wird.

(7)

Der Mieter / die Mieterin hat die Pflicht, eingebrachte Gegenstände auf seine / ihre Kosten nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Beauftragten der Hallenverwaltung in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde. Gerät der Mieter / die Mieterin mit dieser Verpflichtung in Verzug, so ist die Vermieterin auf Kosten des Mieters / der Mieterin zur Ersatzvornahme berechtigt.

(8)

Der Mieter / die Mieterin hat sich gegen Schadensersatzansprüche im Umfang der von ihm / ihr nach den vorstehenden Verpflichtungen zu tragenden Haftpflicht ausreichend zu versichern.


§ 9 Rücktritt vom Mietvertrag

(1)

Die Vermieterin ist berechtigt von dem Mietvertrag zurückzutreten, wenn:

  1. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin zu befürchten ist.
  2. die im Mietvertrag vereinbarten Bedingungen (insbesondere Zahlungsbedingungen) nicht eingehalten werden.

Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Mieter/ die Mieterin keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dazu gehört auch Ersatz von Auslagen und entgangenen Gewinn. Ist die Vermieterin für den Mieter / die Mieterin in Vorlage getreten mit Kosten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter/die Mieterin in jedem Fall zur Erstattung der Vorlagen der Vermieterin gegenüber verpflichtet.

(2)

Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter / die Mieterin in Vorlage getreten mit Kosten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter/die Mieterin in jedem Fall zur Erstattung der Vorlagen der Vermieterin gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt nicht unter den Begriff „höhere Gewalt“.

(3)

Führt der Mieter / die Mieterin aus irgendeinem von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er / sie vom Mietvertrag zurück oder kündigt er / sie den Mietvertrag, so ist die Vermieterin berechtigt, eine Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten Mindestmiete zu fordern. Darüber hinaus ist er / sie verpflichtet, auf Verlangen und auf Nachweis der Vermieterin einen höheren Schaden zu ersetzen.


§ 10 Benutzungsentgelt

Für die Benutzung der Nordmarkhalle und den Willy-Brandt-Platz ist ein Entgelt zu zahlen, das nach der Entgeltordnung berechnet wird.

Zusätzlich zu dem vertraglich festgelegten Entgelt kann eine Kaution gefordert werden.


§ 11 Nichtigkeit einzelner Vorschriften

Sollten eine oder mehrere Vorschriften des Mietvertrages und dieser Benutzungsordnung nichtig werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


§ 12 Nebenabreden und Gerichtsstand

Die vorstehende Benutzungsordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Außer den im Mietvertrag weiter vereinbarten Bedingungen sind Nebenabreden nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rendsburg.


§ 13 In - Kraft - Treten

Der I. Nachtrag zur Benutzungsordnung der Nordmarkhalle und des Willy-Brandt-Platzes tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Rendsburg, den 31.08.2006

Stadt Rendsburg

gez. Andreas Breitner

Andreas Breitner

Bürgermeister


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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/benutzungsordnung-fuer-die-nordmarkhalle-und-den-willy-brandt-platz-269021798/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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