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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Wochen- und Jahrmärkte in der Stadt Rendsburg

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Wochen- und Jahrmärkte in der Stadt Rendsburg

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Wochen- und Jahrmärkte in der Stadt Rendsburg

erlassen am: 27.09.2018 | i.d.F.v.: 15.10.2018 | gültig ab: 18.10.2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung, und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein - KAG - vom 22.07.1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 564) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 27.09.2018 zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Wochen- und Jahrmärkte in der Stadt Rendsburg (Marktsatzung) vom 19.12.2014 folgende Zweite Nachtragssatzung erlassen:


§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Rendsburg betreibt die Wochen- und Jahrmärkte als öffentliche Einrichtungen.


I. Teil: Wochenmärkte


§ 2 Platz, Zeit, Öffnungszeiten und Gegenstände der Wochenmärkte

(1)

Die Wochenmärkte finden innerhalb der von dem Landrat/von der Landrätin des Kreises Rendsburg-Eckernförde festgesetzten Flächen und Öffnungszeiten statt. Die Marktflächen, Öffnungszeiten einschließlich Feiertagsregelung und die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind in der Anlage 2 aufgeführt, die jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)

Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Öffnungszeit und Wochenmarktplatz abweichend festgesetzt werden, wird dies öffentlich bekannt gemacht.


§ 3 Standplätze

(1)

Auf den Wochenmarktplätzen dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2)

Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch den/ die Marktmeister/in oder seinen/ihrer Stellvertreter/in und richtet sich nach den marktbetrieblichen Erfordernissen. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Zusätzliche Standflächen an einzelnen Tagen können auf Antrag zugewiesen werden.

Ist über einen Antrag nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nicht entschieden, gilt die Zuweisung als erteilt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Das Verfahren kann auf Wunsch über die einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(3)

Die Zuweisung eines Standplatzes kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt z. B. vor, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Benutzer/in die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
  1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht

(4)

Die Zuweisung eines Standplatzes ist zu widerrufen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt z. B. vor, wenn

  1. der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,
  1. die Marktfläche ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
  1. der/die Inhaber/in des Standes, dessen Beauftragte/r oder Bedienstete/r erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben oder
  1. die nach dieser Satzung in ihrer jeweils geltenden Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt werden.

Bei Widerruf der Zuweisung ist der Standplatz sofort zu räumen.

(5)

Inhaber und Inhaberinnen von Dauererlaubnissen, die auf den Wochenmärkten ihren Standplatz aufgeben wollen, müssen dies schriftlich bis spätestens 14 Tage vor Ablauf des Quartals dem/der Marktmeister/in bekanntgeben.

(6)

Wer bereitgestellte Einrichtungen oder Flächen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.


§ 4 Auf- und Abbau

(1)

Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden.

(2)

Mit dem Abbau der Verkaufsstände und dem Räumen der Marktflächen darf erst nach Schluss der Marktzeit begonnen werden. Die Marktplätze müssen spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt sein. Im Einzelfall kann die Marktaufsicht auf Kosten des Marktbeschickers die Räumung anordnen und vornehmen lassen.


§ 5 Verkaufseinrichtungen

(1)

Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, Anhänger und Stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden, es sei denn, die Aufstellung ist zum Betrieb der Verkaufseinrichtung erforderlich oder von dem/von der Marktmeister/in besonders zugelassen.

(2)

Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.

(3)

Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.

(4)

Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass der zugewiesene Platz nicht beschädigt wird. Sie dürfen ferner weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5)

Die Standinhaber/innen haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber/innen, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firmenbezeichnung in der vorbezeichneten Weise anzugeben. Darüber hinaus ist jede sonstige Reklame innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem Rahmen gestattet, soweit sie mit dem Geschäftsbetrieb des/der Standinhabers/in in Verbindung steht.

(6)

Gänge und Durchfahrten sind jederzeit freizuhalten.


§ 6 Verkauf von Pilzen

Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist.


II. Teil: Jahrmärkte


§ 7 Platz, Zeit und Öffnungszeiten des Jahrmarktes

(1)

Die Jahrmärkte finden innerhalb der von dem Landrat/von der Landrätin des Kreises Rendsburg-Eckernförde festgesetzten Flächen und Öffnungszeiten als Frühjahrs-, Sommer- und Herbstmarkt statt. Die Marktflächen und Öffnungszeiten sind in der Anlage 2 aufgeführt, die jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)

Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Öffnungszeit und Jahrmarktplatz abweichend festgesetzt werden, wird dies öffentlich bekannt gemacht.


§ 8 Zulassung zum Jahrmarkt

(1)

Für Standplätze ist schriftlich bis spätestens zwei Monate vor Beginn eines jeden Marktes beim Fachdienst I/1 Familie, Schule, Sport und Kultur unter Angabe der Länge und Breite des gewünschten Platzes, der Art des Betriebes und des elektrischen Anschlusswertes das Interesse zu bekunden. Ab zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Marktes gilt die Interessenbekundung als Antrag auf Zulassung. Eine gleichzeitige Bewerbung für mehrere Märkte ist zulässig. Das Verfahren kann auf Wunsch über die einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2)

Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, wobei die Zulassung von der zu entrichtenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden kann.

Eine Zulassung kann versagt werden, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Benutzer/in die für die Teilnahme erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht und
  1. die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom folgenden Markt vorliegen.

Ist über einen Antrag nach Ablauf einer Frist von einem Monat nicht entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

Im Übrigen gelten die Sätze 5 bis 7 des § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3)

Das Anrecht auf den zugesagten Platz geht verloren, wenn der/die Antragsteller/in

  1. dem Markt ohne entsprechende Begründung und rechtzeitige Benachrichtigung fernbleibt,
  1. der Platz ohne Genehmigung anderweitig vergeben wird,
  1. der Platz bis zum Marktbeginn nicht eingenommen wurde und
  1. andere als die beantragten und zugelassenen Marktgeschäfte aufgebaut werden.

§ 9 Platzzuweisung, Auf- und Abbau der Marktgeschäfte

(1)

Die Platzzuweisung erfolgt durch den/die Marktmeister/in im Rahmen der jeweils erteilten Zusage. Ein Anrecht auf einen bestimmten Platz besteht nicht.

(2)

Nach erfolgter Platzzuweisung muss mit der Bebauung oder Belegung sofort begonnen werden. Weitere mit der Inanspruchnahme des zugewiesenen Platzes zusammenhängende Einzelheiten ergeben sich aus der Zulassung und sind zu beachten.

(3)

Mit der Anfuhr und dem Aufbau der Marktgeschäfte darf nicht vor Platzzuweisung begonnen werden.

(4)

Marktbeschicker/innen, die mehrere Tage vorher eintreffen, haben sich bei dem/bei der Marktmeister/in zwecks Zuweisung eines Standplatzes zu melden.

(5)

Die Marktgeschäfte dürfen nicht vor Beendigung des Marktes abgebaut werden. Ein vorzeitiger Abbau führt zum Ausschluss bei dem darauf folgenden Jahrmarkt.

(6)

Der Marktplatz muss spätestens zwei Tage nach Marktschluss geräumt sein.

(7)

Ausnahmen können nur durch den/die Marktmeister/in zugelassen werden.

(8)

Gänge und Durchfahrten sind jederzeit freizuhalten


§ 10 Verbleib der Wagen

Die zum Transport der Marktgeschäfte dienenden Wagen einschließlich Wohnwagen sind sofort nach der Anfahrt zu entladen und auf dem von dem/von der Marktmeister/in zugewiesenen Standplatz abzustellen, es sei denn, die Aufstellung ist zum Betrieb des Marktgeschäftes erforderlich oder von dem/von der Marktmeister/in besonders zugelassen.


§ 11 Lärmverbot

(1)

Lautsprecheranlagen, Mikrophone, Megaphone und andere Verstärkereinrichtungen sind so einzustellen, dass Anlieger/innen des Marktplatzes und andere Marktgeschäfte nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

(2)

Die Anlagen sind so aufzustellen, dass ihr Schall in das Geschäft gerichtet ist.

(3)

Die Marktaufsicht kann weitere Beschränkungen anordnen.


III. Teil: Gemeinsame Bestimmungen


$ 12 Marktaufsicht, Zutritt zu den Märkten

(1)

Den Anweisungen der mit der Marktaufsicht und der Marktorganisation beauftragten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2)

Den in Absatz 1 genannten Personen sowie den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

(3)

Der Zutritt zu den Märkten kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall je nach den Umständen befristet oder nichtbefristet oder räumlich begrenzt untersagt werden. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.


$ 13 Verhalten auf den Märkten

(1)

Alle Teilnehmer/innen am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Marktflächen die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht, sind zu beachten.

(2)

Jede/r hat ihr/sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand ihrer/seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3)

Es ist insbesondere unzulässig,

  1. Waren im Umhergehen anzubieten,
  2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
  3. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gemäß § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,
  4. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,
  5. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen,
  6. übermäßigen Lärm zu verursachen,
  7. selbständig städtische Versorgungseinrichtungen zu bedienen bzw. unerlaubt zu benutzen,
  8. Waren durch Versteigerung zu verkaufen bzw. anreißerisch anzupreisen,
  9. eigenmächtig Marktstände zu belegen, zugewiesene Plätze zu erweitern, mit anderen Beschickern Plätze zu tauschen oder den zugewiesenen Marktstand ganz oder teilweise anderen Personen zu überlassen.
  10. Kennzeichen der Marktorganisation, durch die die einzelnen Flächen abgegrenzt und Fluchtlinien festgelegt wurden, zu verändern, beschädigen, versetzen oder entfernen.

§ 14 Sauberhaltung der Märkte

(1)

Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden.

(2)

Die Standinhaber/innen sind verpflichtet,

  1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten und haben
  2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann sowie Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingter Kehricht von den angrenzenden Gangflächen entfernt, auf unmittelbar benachbarten und nicht belegten Ständen nicht gelagert und in eigenen Behältnissen gesammelt werden.

(3)

Die Reinigung sämtlicher Marktflächen erfolgt durch die Stadt Rendsburg. Die hierfür entstehenden Kosten werden durch die Entrichtung des Marktstandsgeldes abgegolten.


IV. Teil: Gebührenerhebung


§ 15 Gegenstand der Gebühr

Für die Benutzung der Marktflächen im Rahmen des Marktverkehrs ist eine Gebühr nach dieser Satzung zu entrichten (Marktstandsgeld).


§ 16 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner/in ist diejenige/derjenige, die/der einen Platz (Marktstand) auf dem Markt einnimmt oder die Zusage für einen derartigen Platz erhält.

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner/innen.


§ 17 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebührenpflicht für tageweise überlassene Stände auf Wochenmärkten entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes. Entsprechendes gilt für die Nacherhebung von Gebühren für Mehrflächen bei Dauererlaubnissen auf Wochenmärkten.

(2)

Die Gebührenpflicht für Dauerstandplätze auf Wochenmärkten entsteht mit dem Zugang der Mitteilung der Stadt an den Gebührenpflichtigen, dass dem Antrag auf Zuweisung eines Platzes entsprochen wird (unbeschadet späterer Zuweisung eines bestimmten Platzes).

(3)

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der Leistung, soweit sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(4)

Die Gebühren sind mit der Entstehung der Gebührenpflicht fällig.

(5)

Die Gebühren für Plätze auf Jahrmärkten entstehen mit dem Zugang der Zusage an den/die Gebührenschuldner/in.

Von der zu entrichtenden Gebühr werden 50 % als Vorauszahlung festgesetzt und sind vier Wochen vor Marktbeginn fällig. Die restlichen Gebühren werden vor Veranstaltungsbeginn fällig.

Für nachträglich zugelassene Standplätze auf Jahrmärkten wird die gesamte Gebühr vor Veranstaltungsbeginn fällig.

Die Einzahlungsbestätigung ist bis zum Ablauf der Zeit, für die der Standplatz erteilt worden ist, aufzubewahren und der zuständigen Marktaufsicht auf Verlangen vorzuzeigen.

(6)

Wer für sich bereitgehaltene Einrichtungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.


§ 18 Höhe der Bemessungsgrundlage der Gebühren

(1)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Tarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)

Für die Berechnung der Gebühren auf Wochenmärkten werden die Frontmeter des zugewiesenen Standplatzes x 2 m Tiefe zugrunde gelegt.

(3)

Die Gebühren werden als Tages-, Wochen-, Monats- oder Quartalsgebühren erhoben.

(4)

Die Gebühren je Quartal für Dauererlaubnisse für einen Marktstand auf einem bestimmten Wochenmarkt betragen bei einer Marktveranstaltung pro Woche:

  • für Markttage am Mittwoch das 13fache
  • für Markttage am Freitag das 13fache,
  • für Markttage am Samstag das 13fache,

der im Tarif genannten Tagesgebühr.

Bei mehrmaligen Marktveranstaltungen je Woche werden die entsprechenden Beträge zusammengerechnet.

(5)

Bei Nutzung des Abrufverfahrens für Dauererlaubnisse für Standplätze auf den Wochenmärkten werden nur 48 statt 52 Wochen berechnet. Damit sind alle Ansprüche auf Erstattung der Marktstandgebühr bei Fernbleiben vom Wochenmarkt wie Urlaub, Krankheit, etc. pauschal abgegolten. Bei längeren Fehlzeiten können für den Gebührenabzug auf Antrag im Einzelfall zusätzliche Zeiten berücksichtigt werden, wenn eine Nichtberücksichtigung unbillig wäre.


§ 19 Zahlung der Gebühr

(1)

Die festgesetzten Gebühren für Wochenmarktstandplätze sind unaufgefordert, bis zur Fälligkeit, an die Stadtkasse durch Einzug oder Überweisung zu bezahlen.

(2)

Kann nicht sofort festgestellt werden, ob und in welchem Umfang Gebühren zu entrichten sind, so tritt die Fälligkeit mit der Zustellung des Heranziehungsbescheids ein.

(3)

Monats- und Quartalsgebühren sind spätestens bis zum 15. des Monats bzw. bis zum 15. des zweiten Monats des Quartals an die Stadtkasse Rendsburg zu überweisen.

(4)

Die fälligen Gebühren für Jahrmarktsstandplätze sind an die Stadtkasse nach Maßgabe des § 17 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren zu entrichten.

(5)

Benutzt der/die Gebührenschuldner/in den Platz nicht, so werden die Gebühren nur erstattet, soweit nachweisbar höhere Gewalt ihnen die Benutzung unmöglich gemacht hat oder die Stadt Rendsburg Gebühren für diesen Platz von einem anderen erhält.

(6)

Der/die Gebührenschulder/in kann die Gebührenschuld nicht mit Forderungen gegen die Stadt Rendsburg aufrechnen.

(7)

Für die Durchführung von modellhaft festgelegten Angeboten der Jahrmärkte kann die Gebühr zeitlich befristet ermäßigt werden.


V Teil: Schlussbestimmungen


§ 20 Haftung

(1)

Das Betreten der Märkte geschieht auf eigene Gefahr.

(2)

Die Stadt Rendsburg haftet für Schäden auf den Wochen- und Jahrmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.


§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Gemäß § 134 Abs. 5 – 7 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der jeweils geltenden Fassung kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über

  1. die Platzverteilung nach § 3 und § 13 Abs. 3 Ziff. 9 und 10,
  2. den Zutritt nach § 12 Abs. 3,
  3. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 3 Abs. 1,
  4. den Auf- und Abbau nach § 4,
  5. die Verkaufseinrichtungen nach § 5,
  6. das Verhalten auf den Marktplätzen nach § 13 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 1 – 8,
  7. die Sauberhaltung der Marktplätze nach § 14,
  8. Lärmverbot nach § 11

zuwiderhandelt.


§ 22 Inkrafttreten

Die Zweite Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Wochen- und Jahrmärkte in der Stadt Rendsburg (Marktsatzung) tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Anlage 2 der zur Marktsatzung vom 19.12.2014 außer Kraft.

Rendsburg, den 15.10.2018

Stadt Rendsburg

gez. Pierre Gilgenast

Pierre Gilgenast
Bürgermeister



Anlagen

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https://www.rendsburg.de/politik-verwaltung/politik/ortsrecht/pdf/benutzungs-und-gebuehrensatzung-fuer-die-wochen-und-jahrmaerkte-in-der-stadt-rendsburg-269181419/tt_content%7C3113/locallaw.pdf?cHash=f9bfbf7280193106760b6fb4fd803712

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