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Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die außerschulische Benutzung städtischer Schulräume sowie Turn- und Sporthallen

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die außerschulische Benutzung städtischer Schulräume sowie Turn- und Sporthallen

Allgemeines Ortsrecht


Satzungen & Verordnungen

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die außerschulische Benutzung städtischer Schulräume sowie Turn- und Sporthallen

erlassen am: 27.04.2023 | i.d.F.v.: 03.05.2023 | gültig ab: 01.05.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl Schl.-H. S. 153) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564). wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 27.04.2023 folgende I. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die außerschulische Benutzung städtischer Schulräume sowie Turn- und Sporthallen erlassen


§ 1 Grundsatz

(1)

Die Schulräume und Turn- und Sporthallen, künftig Sportstätten, dienen den von der Stadt Rendsburg unterhaltenen allgemeinbildenden Schulen.

(2)

Die Benutzung kann Dritten gestattet werden, wenn dadurch weder schulische noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Dabei sind kommerzielle Veranstaltungen, mit Ausnahme von Veranstaltungen in der Aula der Herderschule, ausgeschlossen.

Die Benutzung der Sportstätten soll den Rendsburger Sportvereinen und Betriebssportgemeinschaften ermöglicht werden. Hierzu gehören nicht Krankenkassen und vergleichbare Körperschaften.

(3)

In den städtischen Schulräumen und Sportstätten sind politische Veranstaltungen, insbesondere Veranstaltungen politischer Parteien, nicht gestattet.

(4)

Die Regelungen der Abs. 1) – 3) finden keine Anwendung auf Veranstaltungen der politischen Schülergruppen im Sinne der §§ 117 ff. des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Benutzungsgenehmigung

(1)

Die Benutzung der Schulräume und Sportstätten ist bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Über die Vergabe der Schulräume und Sportstätten zu anderen Zwecken als denen des öffentlichen Unterrichts entscheidet der Fachdienst I/1 Familie, Schule, Sport .

(2)

Ein Anspruch auf Genehmigung der Benutzung besteht nicht.


§ 3 Widerrufsvorbehalt

(1)

Werden Schulräume und Sportstätten zu mehr als einmaliger Benutzung überlassen, so wird die Genehmigung unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

(2)

Der Widerruf erfolgt insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung oder die Sportstättenordnung (s. § 5).

(3)

Ein Ersatzanspruch bei einem Widerruf besteht nicht.


§ 4 Benutzungszeiten

(1)

Schulräume und Sporthallen:

Schulräume und Sporthallen werden grundsätzlich montags bis freitags bis 22.00 Uhr überlassen. Sonnabends und sonntags sind die Sportstätten für den allgemeinen Übungsbetrieb geschlossen. Für Einzelveranstaltungen kann der Fachdienst I/1 Familie, Schule, Sport in bestimmten Sportstätten Ausnahmen zulassen. An Sonnabenden sowie an Sonn- und Feiertagen werden Schulräume nur in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.

Turnhallen und Gymnastikhallen:

Turnhallen und Gymnastikhallen werden grundsätzlich montags bis freitags bis 22.00 Uhr sowie Sonnabends von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr überlassen. Sonnabends ab 18.00 Uhr und sonntags sind die Turn- und Gymnastikhallen für den allgemeinen Übungsbetrieb geschlossen. Für Einzelveranstaltungen kann der Fachdienst I/1 Familie, Schule, Sport in bestimmten Sportstätten Ausnahmen zulassen.

(2)

Während der Sommerferien, zwischen Weihnachten und Neujahr, an gesetzlichen Feiertagen sowie an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sind die Sportstätten und Schulräume geschlossen. Der Fachdienst I/1 Familie, Schule, Sport kann Ausnahmen hiervon zulassen.

(3)

Für dringende Instandsetzungs- und Bauarbeiten können die Sportstätten auch während der Oster- und Herbstferien geschlossen werden. Die betroffenen Nutzer werden hiervon rechtzeitig vom Fachdienst I/1 Familie, Schule, Sport unterrichtet.

(4)

In die genehmigte Benutzungszeit ist die Zeit für Aufräumen, Waschen, Duschen und Umkleiden eingeschlossen. Die Veranstaltungen und Übungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Gebäude mit Ablauf der genehmigten Benutzungszeit geräumt sind.

(5)

Benutzungszeiten werden auf Antrag im Rahmen des Belegungsplanes durch die Stadt vergeben. Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Sportstätte besteht nicht. Bei der Antragstellung ist nachzuweisen, dass eine ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen und eine genügende Aufsicht während der Benutzung gewährleistet ist. Name, Anschrift und Alter der jeweils verantwortlichen Leiterin oder des jeweils verantwortlichen Leiters sowie der Vertreterin oder des Vertreters sind anzugeben.


§ 5 Sportstättenordnung für Sportstätten

Einzelheiten über die Benutzung der Sportstätten werden in einer besonderen Sportstättenordnung geregelt.


§ 6 Benutzungsgebühr

(1)

Für die Benutzung von Schulräumen und Sportstätten durch Dritte erhebt die Stadt folgende Benutzungsgebühren:

1. Unterrichtsraum je Nutzung 5,00 EURO
2. Sonderunterrichtsraum je Nutzung (Physikraum, Lehrküche pp.) 15,00 EURO
3. Für einen Musikraum, gleichzeitig Überlassung eines Flügels bzw. eines Klaviers, je Nutzung 25,00 EURO
4. Für die Benutzung der Aula der Christian-Timm-Schule und der Aula des Helene-Lange-Gymnasiums
a) für eintägige Veranstaltungen 75,00 EURO
b) für eine zweite Veranstaltung eines Veranstalters am selben Tag sind 2/3, für jede weitere Veranstaltung am selben Tag 1/3 des vorgenannten Entgelts zu zahlen:
5. Für die Benutzung der Aula der Herderschule
a) für eintägige nichtkommerzielle Veranstaltungen 200,00 EURO
b) für eintägige kommerzielle Veranstaltungen 800,00 Euro
c) für mehrtägige Veranstaltungen am 2. Tag 2/3, an jedem weiteren Tag 1/3 des vorgenannten Entgelts (a) + (b)
d) Zwei oder mehrere Veranstaltungen einer Veranstalterin/eines Veranstalters an einem Tag sind wie mehrtägige Veranstaltungen am 2. bzw. an jedem weiteren Tag zu behandeln.
6. Gymnastikhalle je Stunde 1,00 EURO
7. Turnhalle je Stunde 1,00 EURO
8. Sporthallen
für die gesamte Halle je Stunde 3,00 EURO
für ein Hallendrittel je Stunde 1,00 EURO
9. bei Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder erhoben werden und / oder Werbeeinnahmen erzielt werden, zuzüglich 10% der Bruttoeinnahmen
10. Für den Veranstaltungsraum des Europaforum Rendsburg
a) für eintägige Veranstaltungen 400,00 Euro
b) für eine zweite Veranstaltung eines Veranstalters am selben Tag sind 2/3, für jede weitere Veranstaltung am selben Tag 1/3 des vorgenannten Entgelts zu zahlen.
c) Neben der Gebühr nach a) und b) ist eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von 80,00 Euro zu zahlen.

(2)

Rendsburger Sportvereinen wird die Benutzungsgebühr nach Abs. 1 Ziffer 6 bis 9 entsprechend dem Anteil jugendlicher Mitglieder am Gesamtmitgliederbestand gerundet auf volle 10% errmäßigt. Maßgeblich ist die jährliche Meldung beim Kreissportverband Rendsburg-Eckernförde. Eine Ermäßigung erfolgt höchstens bis zur Höhe der zu zahlenden Benutzungsgebühr nach Abs. 1.

(3)

Im Falle einer Ausnahmeregelung nach § 15 ist von auswärtigen Nutzer/innen, mit Ausnahme der Kreis- und Landesverbände im Sportbereich zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 für Veranstaltungen eine Pauschale in folgender Höhe zu zahlen:

a) Unterrichtsraum je Nutzung 100,00 Euro
b) Turn- und Gymnastikhalle je Nutzung 140,00 Euro
c) Sporthalle je Nutzung 180,00 Euro

(4)

Für die Benutzung der Sportplätze durch Rendsburger Vereine und Verbände erhebt die Stadt keine Benutzungsgebühren.

Im Falle einer Ausnahmeregelung nach § 15 ist von auswärtigen Nutzerinnen und Nutzern, mit Ausnahme der Kreis- und Landesverbände im Sportbereich, zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 für Veranstaltungen eine Pauschale in folgender Höhe zu zahlen:

a) Fußballplatz je Nutzung 50,00 €
b) Leichtathletikanlage je Nutzung 50,00 €

(5)

Die Entgelte gemäß Absatz 1 Ziffer 2, 3, 6, 7, 8 und 9 sowie Absatz 3 lit. b) und c) sind netto. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in der zurzeit geltenden Höhe (19 %) ist hinzuzurechnen.


§ 7 Gebührenschuldner/in

(1)

Die auf Antrag zugelassenen Benutzer/innen und/oder Veranstalter/innen sind zur Zahlung der Benutzungsgebühren verpflichtet.

(2)

Mehrere Benutzer/innen und/oder Veranstalter/innen haften als Gesamtschuldner /innen.


§ 8 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1)

Die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis.

(2)

Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Schulräume einschließlich der Schulaulen für Einzelveranstaltungen ist 7 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung fällig.

Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der Sportstätten ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig.

(3)

Der Fachdienst I/1 Familie, Schule, Sport wird ermächtigt, auf Antrag auf die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Schulräume einschließlich der Schulaulen in besonders begründeten Ausnahmefällen zu verzichten bzw. die Benutzungsgebühr zu ermäßigen.


§ 9 Umfang der Benutzung

(1)

Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden.

(2)

Die zu den Schulräumen gehörenden Einrichtungsgegenstände wie Tische, Stühle und Wandtafeln, in den Sportstätten auch die Turngeräte sowie Umkleide- und Waschräume, gelten als mitüberlassen.

Zur Benutzung von Lehrmitteln, Klavieren und Flügeln bedarf es einer besonderen Vereinbarung.

(3)

Änderungen an dem bestehenden Zustand der Räume und Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit Zustimmung der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Person vorgenommen werden und sind nach Schluss der Veranstaltung zu beseitigen.


§ 10 Benutzungsregeln

(1)

Gebäude und Anlagen der Schule, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich und schonend zu behandeln.

(2)

Fahrräder und andere Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

(3)

Weitergehende Benutzungsregeln sind in der Sportstättenordnung festgehalten.


§ 11 Leitung und Aufsicht

(1)

Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Leiterin oder eines verantwortlichen Leiters stattfinden.

(2)

Die/der verantwortliche Leiter/in ist verpflichtet, sich vor Beginn der Benutzung bei der Hausmeisterin oder dem Hausmeister über den Zustand des Schulgebäudes, die Beschaffenheit des Grundstücks sowie der Zugangswege zu unterrichten.

Die Dauer der Nutzung der Sportstätten ist in das in den Sportstätten befindliche Benutzungsbuch einzutragen.

Diese Eintragung ist vom jeweiligen verantwortlichen Leiter oder der jeweiligen verantwortlichen Leiterin per Unterschrift zu bestätigen.

Die Leiterin oder der Leiter ist dafür verantwortlich, dass die Geräte vor ihrer Benutzung auf ihre Sicherheit überprüft werden. Schadhafte Geräte dürfen nicht benutzt werden.

Festgestellte Schäden und Mängel sind von der Leiterin oder dem Leiter zur Verhütung von Unfällen sofort der Hausmeisterin oder dem Hausmeister anzuzeigen und im Benutzungsbuch zu verzeichnen. Geschieht dies nicht, so gelten die Gegenstände von der Stadt als ordnungsgemäß übergeben.

(3)

Nach Schluss der Veranstaltung hat die Leiterin oder der Leiter sich davon zu überzeugen, dass ordnungsgemäß aufgeräumt worden ist und bei Nutzungen außerhalb der Dienstzeit der jeweiligen Hausmeisterin oder des jeweiligen Hausmeisters die Sportstätte abgeschlossen ist.


§ 12 Hausrecht

(1)

Das Hausrecht in den Schulgebäuden üben die zuständige Schulleitung oder die von ihr beauftragte Person (z.B. Hausmeisterin oder Hausmeister) und die Stadt aus.

(2)

Vertreterinnen und Vertretern der Stadt, der Schulleitung oder der von ihr beauftragten Person ist Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung jederzeit zu gestatten. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

(3)

Die Regelungen über die Ausübung des Hausrechts in den einzelnen Sportstätten sind in der Sportstättenordnung festgehalten.


§ 13 Haftungsausschluss

(1)

Eine Haftung der Stadt, ihrer Bediensteten, der Schulleitung und der von ihr beauftragten Person für Schäden jeglicher Art, die der Benutzerin oder dem Benutzer (einschl. der Besucherinnen und Besucher) aus der Benutzung der Schulräume und Sportstätten, insbesondere auch aus der Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände und Turngeräte erwachsen, ist ausgeschlossen.

Die Stadt übernimmt ebenfalls keine Haftung für eingebrachte Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände. Diese sind von der Benutzerin oder dem Benutzer ausreichend gegen Entwendung oder Beschädigung zu sichern.

Die Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung hat alle teilnehmenden Personen auf den Haftungsausschluss hinzuweisen.

(2)

Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, die Stadt von Schadenersatzansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung von Räumlichkeiten und überlassenen Gegenständen von Dritten gestellt werden.


§ 14 Haftung der Benutzerin oder des Benutzers

(1)

Die Benutzerin oder der Benutzer haftet der Stadt für alle aus der Nichtbeachtung der Benutzungs- und Gebührensatzung sowie Sportstättenordnung aus Anlass der Benutzung eingetretenen Schäden, auch wenn ein Verschulden nicht vorliegt. Mehrere Schuldner/innen haften gesamtschuldnerisch.

Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Geräte und der Einrichtung eintreten.

(2)

Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Die Schuldnerin oder der Schuldner kann nicht verlangen, den früheren Zustand selbst wieder herzustellen oder herstellen zu lassen.

(3)

Jeder Schadenfall ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Der Schadenfall kann auch der Hausmeisterin oder dem Hausmeister angezeigt werden.


§ 15 Ausnahmeregelungen

Der Fachdienst I/1 Familie, Schule, Sport wird ermächtigt, auf Antrag Ausnahmen von dieser Benutzungs- und Gebührensatzung zuzulassen.


§ 16 Datenverarbeitung

(1)

Personenbezogene Daten der außerschulischen Nutzer/innen dürfen von der Stadt Rendsburg zu folgenden Zwecken erhoben und verarbeitet werden:

  • Vergabe von Nutzungszeiten in Schulräumen und Turn- und Sporthallen
  • Ermittlung und Festsetzung von Gebühren
  • Überwachung der Gebührenzahlung
  • Durchführung von Zwangsmaßnahmen und
  • Zählung der aktiven Benutzer/innen und Fertigung statistischer Berichte

Es handelt sich bei den Daten um den Namen, Vornamen, eventuelle Namenszusätze, Geburtsdatum, Adressdaten der Nutzer/innen, bei minderjährigen Personen auch der gesetzlichen Vertreter/innen sowie des Sportvereines, der Betriebssportgemeinschaft sowie der vergebenen Räumlichkeiten.

(2)

Die Daten werden beim Benutzer / bei der Benutzerin erhoben. Die Stadt Rendsburg ist berechtigt, diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

(3)

Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung dieser Daten verweigert, ist eine außerschulische Nutzung von Schulräumen sowie Turn- und Sporthallen ausgeschlossen.

(4)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.05.2023 in Kraft.

Rendsburg, 03.05.2023

Stadt Rendsburg

gez. Sönnichsen

Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin


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