Landschaftsplan
Gemäß § 6 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom
16.06.1993 haben die Gemeinden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans
und unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung flächendeckend
in Landschaftsplänen und für Teilbereiche, die eine vertiefende Darstellung
erfordern in Grünordnungsplänen darzustellen.
Ein Landschaftsplan ist umgehend aufzustellen, wenn
1. ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden soll und Natur und
Landschaft dadurch erstmalig oder schwerer als nach der bisherigen Planung beeinträchtigt
werden können.
2. im Gemeindegebiet agrarstrukturelle oder größere Teile des Gemeindegebiets
betreffende nutzungsändernde Planungen beabsichtigt sind.
Vorlage Ratsversammlung mit Anlagen und Beschluss der Ratsversammlung vom 21.03.2002
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