Zulassung für Rechtsanwaltsgesellschaft beantragen
Sie wollen Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) führen? Die Anerkennung als Rechtsanwaltsgesellschaft erfordert in diesem Fall eine Zulassung.
Beschreibung
Wenn Ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und die Rechtsform Ihres Unternehmens eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine UG haftungsbeschränkt ist, müssen Sie als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sein. Sind Sie als Aktiengesellschaft organisiert, können Sie sich als Rechtsanwaltsgesellschaft zulassen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, die die Rechtsprechung in Anlehnung an § 59c ff BRAO entwickelt hat.
Nach der erfolgreichen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten Sie eine Zulassungsurkunde und eine Zulassungsbestätigung.
Kurztext
- Rechtsanwaltsgesellschaft Zulassung
- Zulassung erforderlich als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für GmbHs, die in Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten
- Zulassungsfähig sind aber auch die UG (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft; für beide gelten §§ 59c ff BRAO entsprechend
- nach erfolgreicher Zulassung erfolgt Ausstellung einer Zulassungsurkunde und einer Zulassungsbestätigung
- zuständig: örtliche Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat
Fristen
Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Rechtsanwaltskammer. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Rechtsanwaltskammer ein.
- Die Rechtsanwaltskammer prüft die Zulassungsvoraussetzungen.
- Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, wird die Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen und erhält eine Zulassungsurkunde.
- Mit der Zulassung wird die Rechtsanwaltsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer.
Voraussetzungen
- Unternehmensgegenstand ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten.
- Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind:
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Patentanwältinnen und Patentanwälte,
- Steuerberaterinnen und Steuerberater,
- Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder
- vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer.
- Diese Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
- Die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte muss grundsätzlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehen.
- Anteile der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Dritte gehalten werden.
- Dritte dürfen nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
- Die geschäftsführenden Personen müssen grundsätzlich mehrheitlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein.
- Die Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als geschäftsführende Personen, Personen mit Prokura oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind unzulässig.
- Die Gesellschaft darf sich nicht in Vermögensverfall befinden.
- Es besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft.
- Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Ihr Antrag wird innerhalb von 3 Monaten geprüft.
Kosten
Für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an.
erforderliche Unterlagen
Die in Ihrem Fall erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, insbesondere können dies folgende sein:
- Gründungsurkunde (Kopie)
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage (Kopie)
- Gesellschafterliste nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) (beglaubigte Kopie)
- Gesellschafterbeschluss über die Bestellung der geschäftsführenden Personen, gegebenenfalls auch von Personen mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
- Anstellungsverträge der geschäftsführenden Personen, der Personen mit Prokura und der Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
- Bescheinigung der jeweiligen Berufskammer über das Bestehen der Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kopie)
- Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr
Rechtsgrundlage
§§ 59c ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen Monatsfrist nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 112a Absatz 1, § 112c Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 74 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Weitere Informationen
Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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