Sachkundenachweis zur Schädlingsbekämpfung Bescheinigung
Wenn Sie beruflich Schädlinge mit Giften bekämpfen wollen, dürfen Sie das nicht einfach tun, sondern Sie müssen zuerst die Behörden informieren, die dafür zuständig sind.
Beschreibung
Die Behörde stellt eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit aus. Hierfür sind Nachweise zu erbringen, dass die personellen Voraussetzungen für eine Schädlingsbekämpfung vorliegen.
Kurztext
- Sachkundenachweis zur Schädlingsbekämpfung Bescheinigung
- Wer beruflich Schädlinge mit Giften bekämpfen will, für den stellt die Zuständige Stelle eine Sachkundebescheinigung aus
Zuständigkeit
- Zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), wenn es um die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer geht.
- Einschlägige Fachschule, wenn es um den Erwerb der Sachkunde für einen Teilbereich der Schädlingsbekämpfung gemäß der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 523) geht.
- Kreis oder kreisfreie Stadt (Veterinäramt), wenn es um eine tierschutzrechtliche Erlaubnis geht.
Fristen
Sachkundig ist, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist.
Die Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung.
Kosten
Im Rahmen einer Ausbildung fallen für die Sachkundebescheinigung keine Kosten an. Wenn die Ausbildung auf privater Ebene erfolgt, hängen die Kosten vom Anbieter der Lehrgänge ab. In diesen sind die anfallenden Prüfungsgebühren meist enthalten.
erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweise: Sachkundig ist, wer sich regelmäßig fortbildet und
- die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/geprüfte Schädlingsbekämpferin" oder
- die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
- Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den oben erwähnten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.
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Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
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Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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