Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen
Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen vermitteln oder über Finanzanlagen beraten möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen vermittelt oder über Finanzanlagen berät, bedarf einer Erlaubnis nach § 34f GewO.
Neben der Erlaubnis muss der Finanzanlagenvermittler im Finanzanlagenvermittlerregister eingetragen werden. Die Erlaubniserteilung mit der Eintragung ins Register werden auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer vorgenommen.
Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO sind:
- Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen;
- Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft;
- sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte).
Zuständigkeit
An die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer in Schleswig-Holstein.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung einer Erlaubnis "Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater" über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Fristen
- Für Inhaber der Erlaubnis § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (Finanzanlagen) alt:
Seit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 haben die Inhaber von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (Finanzanlagen) Erlaubnissen sechs Monate Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO- Erlaubnis. Das heißt, die neue § 34f GewO-Erlaubnis muss bis zum 30. Juni 2013 erteilt sein.
Achtung: Dies gilt nicht für die Erlaubnis als Immobilienmakler und/oder Darlehensvermittler.
Bei der Beantragung der neuen Erlaubnis erfolgt unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Der Antragsteller muss aber den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Die IHKs erteilen die Erlaubnis und tragen die Daten in ein öffentliches Register. Innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten, d.h. bis zum 1. Januar 2015 muss der Sachkundenachweis gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde erbracht werden.
- Für eine Neubeantragung der Erlaubnisse § 34f GewO: keine
Kosten
- Erlaubnis: 240,00
- Ersatzausstellung einer Erlaubnis: 40,00
- Ablehnende Entscheidung im Erlaubnisverfahren: 120,00
- Widerruf/Rücknahme der Erlaubnis: 120,00
- Erlaubnisverfahren gem. § 157 Abs. 2 GewO (Umschreibung): 180,00
- Aufnahme in das Register: 40,00
- Änderung der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige: 25,00
- Schriftliche Auskunft aus dem Register: 15,00
erforderliche Unterlagen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
- Bescheinigung über den Bestand einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung)
- Sachkundenachweis:
- erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung oder
- gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß § 4 FinVermV oder
- Bestandsschutz Alte-Hasen-Regelung (kein Sachkundenachwies erforderlich für Vermittler, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig waren; Nachweis durch z.B. Vorlage lückenloser Prüfberichte nach § 16 Abs. 1 MaBV)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (im Original)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes / der Gemeindekasse (im Original)
- Zusätzlich, wenn Antragsteller/in eine juristische Person ist: Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister beziehungsweise falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag
Außerdem wird von der IHK eine Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzregister beim Amtsgericht eingeholt.
Rechtsgrundlage
§ 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 34c, 34f, 157 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV)
- Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (Novellierung VermAnlG)
- Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 9.Dezember 2009 mit den Änderungen vom 3. Dezember 2012 (Veröffentlichung Bundesanzeiger am 21.Januar 2013, Nr.: 130112036851)
Weitere Informationen
Antragsformulare finden Sie auf den Internetseiten der IHK.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein.
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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