Arbeiten in Druckluft: Anzeige
Die Ausführung von Arbeiten in Druckluft muss bei der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
Beschreibung
Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen wollen, müssen Sie dies nach der Verordnung über Arbeiten in Druckluft (DruckLV) der zuständigen Behörde anzeigen.
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzeigen.
Zuständigkeit
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Fristen
Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
erforderliche Unterlagen
In der Anzeige sind anzugeben:
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und, wenn sich mehrere Arbeitgeber zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsgemeinschaft) und die Geschäfte nicht gemeinschaftlich führen, der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen ist,
- der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters,
- der Name und die Anschrift des nach § 12 Abs. 1 DruckLV beauftragten Arztes,
- die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden,
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft,
- der voraussichtlich höchste Arbeitsdruck,
- die zu erwartenden Bodenverhältnisse.
Der Anzeige sind als Unterlagen beizufügen:
- eine behördlich beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 DruckLV und des nach § 20 Abs. 2 DruckLV vorgesehenen Merkblatts,
- einen Lageplan der Arbeitsstelle,
- eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft,
- Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der Verdichteranlagen,
- Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1 DruckLV (Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen).
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beantragen
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter beantragen
- Arbeitsstättenverordnung: Ausnahme
- Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG ändern
- Kündigungsschutz während der Pflegezeit
Ansprechpartner
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Tel: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
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Tel: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail: poststelle[at]arbeitsschutz.uk-nord.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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