Wohnsitz Abmeldung
Sofern Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keinen neue Wohnung in Deutschland beziehen, dann müssen Sie sich bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt abmelden.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Kurztext
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Zuständigkeit
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Fristen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei öffentlichem Interesse
- Bauvoranfrage stellen
- Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Wohnungssicherung Beratung
Ansprechpartner
Rathausplatz 1
24937 Flensburg
Tel: 0461 85-2124
Fax: 0461 85-1667
E-Mail: buergerbuero[at]flensburg.de
Web: www.flensburg.de
Postanschrift: 24931 Flensburg
Öffnungszeiten:
Bürgerbüro:
Montag: 7:30-17:00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: 7:30-12:00 Uhr
Donnerstag: 7:30-17:30 Uhr
Freitag: 7:30-12:30 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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