Übernachtungssteuer / Bettensteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) erheben.
Beschreibung
Einige Kommunen erheben eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer). Die Höhe der Übernachtungssteuer ist gegebenenfalls in einer Satzung geregelt.
Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Beherbergungsbetrieb liegt.
Ansprechpartner
Eckernförder Landstraße 65
24941 Flensburg
Tel: 0461 85-0
E-Mail: steuerverwaltung[at]flensburg.de
Postanschrift: 24931 Flensburg
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr
und nach Terminvergabe.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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Am Gymnasium 4
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Tel.: 04331 206-0 (Zentrale)
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