Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
Eine Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz kann, wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet, ausnahmsweise erteilt werden.
Beschreibung
Im Allgemeinen gilt der Friedhofszwang. Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften sein.
Genehmigungen für einen privaten Bestattungsplatz werden ausnahmsweise erteilt, zum Beispiel wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet. Die Anlage und die Erweiterung sowie die Belegung eines privaten Bestattungsplatzes bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Stelle.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der Gemeinde an. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 20 Abs. 4 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG).
verwandte Vorgänge
- Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen
- Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
- Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung
- Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
Ansprechpartner
Schleswiger Str. 66
24941 Flensburg
Tel: 0461 85-0
Fax: 0461 85-2992
E-Mail: ordnungsverwaltung[at]flensburg.de
Web: www.flensburg.de/Leben-Soziales/Einwohnerservice/Ordnungsverwaltung
Postanschrift: 24931 Flensburg
Öffnungszeiten:
Dienstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
Donnerstag Nachmittag
14.00 Uhr – 17.30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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