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Am Nord-Ostsee-Kanal

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Öffentliche Bekanntmachung zur Geflügelpest / Vogelgrippe

Öffentliche Bekanntmachung zur Geflügelpest / Vogelgrippe

Die Geflügelpest, auch Vogelgrippe genannt, ist eine Tierseuche, die bei Hausgeflügel und Wildvögeln auftreten kann.

Die Geflügelpest, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch aviäre Influenzaviren ausgelöste Infektionskrankheit, die insbesondere bei Hühnern, Puten, Enten, Gänsen, aber auch bei anderem Geflügel sowie Schwänen und anderen Wildvögeln auftreten kann. Bei aviären Influenzaviren kann man grundsätzlich zwischen zwei Gruppen, den so genannten niedrigpathogenen („wenig krankmachenden“) und den hochpathogenen („stark krankmachenden“) Influenzaviren unterscheiden. Die hochpathogenen Influenzaviren (zum Beispiel H5N1) können bei Geflügel, wie Hühner oder Puten, zu hohen Tierverlusten führen. Die niedrigpathogenen Influenzaviren rufen dagegen oftmals nur geringe bis gar keine Krankheitsanzeichen hervor, da diesen Viren die Eigenschaften zum Auslösen einer schweren Erkrankung fehlen.

Nur die Infektion mit hochpathogenen Influenzaviren wird als Geflügelpest bezeichnet. Die Geflügelpest ist eine hoch akut verlaufende, fieberhafte Viruserkrankung. Nach einer kurzen Inkubationszeit verläuft die Erkrankung schnell und endet für die betroffenen Tiere meist tödlich. Betroffene Tiere zeigen Symptome wie hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Schwäche, Teilnahmslosigkeit und Atemnot. Es kommt u.a. zu einem drastischen Rückgang der Legeleistung.

Für alle HalterInnen von Geflügel im Land gilt, die allgemeinen, rechtlich vorgeschriebenen Schutzmaßregeln konsequent umzusetzen - unabhängig von der Größe oder dem Zweck der Haltung. Entsprechende Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen sind in der seit dem 21.4.2021 anzuwendenden europäischen Verordnung 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) einschließlich ihrer verschiedenen Delegierten und Durchführungsverordnungen sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest enthalten. Hierzu zählt unter anderem, Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen zu füttern und zu tränken. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sollen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Weitere Biosicherheitsmaßnahmen sind die Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen sowie das Desinfizieren der Hände vor Betreten des Stalles.

Die veterinärmedizinische Untersuchung bei einem unklaren Krankheitsgeschehen im Bestand oder erhöhten Verlusten in der Herde ist ebenfalls vorgeschrieben. Sofern noch nicht erfolgt, sollten alle noch nicht gemeldeten Geflügelhaltungen beim zuständigen Veterinäramt und/oder beim Tierseuchenfonds registriert werden.

 

An die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein

 


Ansprechpartner

Max-Eyth-Straße 5 24537 Neumünster
Tel: +49 4321 904-600 Fax: +49 4321 904-619 E-Mail: info[at]lsh.landsh.de



Rathausplatz 1 24937 Flensburg
Tel: 0461 85-2149 Fax: 0461 85-2883 E-Mail: veterinaer[at]flensburg.de Web: www.flensburg.de/Veterin%C3%A4rdienste

Postanschrift: 24931 Flensburg


Nur nach Terminvereinbarung.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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