Jagdsteuer
Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.
Beschreibung
Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).
verwandte Vorgänge
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter beantragen
- Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
- Gewerbesteuer bezahlen
- Lohnsteuerhilfeverein: Anerkennung
- Umsatzsteuer voranmelden
Ansprechpartner
Schleswiger Str. 66
24941 Flensburg
Tel: 0461 85-0
Fax: 0461 85-2992
E-Mail: ordnungsverwaltung[at]flensburg.de
Web: www.flensburg.de/Leben-Soziales/Einwohnerservice/Ordnungsverwaltung
Postanschrift: 24931 Flensburg
Öffnungszeiten:
Dienstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
Donnerstag Nachmittag
14.00 Uhr – 17.30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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