Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Sofern Sie in bestimmten Einrichtungen aufgenommen wurden, könnte eine Meldepflicht bei dieser Art von Unterbringung bestehen.
Beschreibung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Kurztext
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Zuständigkeit
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Weitere Informationen
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Ansprechpartner
Rathausplatz 1
24937 Flensburg
Tel: 0461 85-2124
Fax: 0461 85-1667
E-Mail: buergerbuero[at]flensburg.de
Web: www.flensburg.de
Postanschrift: 24931 Flensburg
Öffnungszeiten:
Bürgerbüro:
Montag: 7:30-17:00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: 7:30-12:00 Uhr
Donnerstag: 7:30-17:30 Uhr
Freitag: 7:30-12:30 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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