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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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kleines Motorradkennzeichen

kleines Motorradkennzeichen

Verkleinerte Kennzeichen dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung genutzt werden.

Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen (sogenanntes "US - Kennzeichen" oder Leichtkraftradkennzeichen) geäußert. Derartige Kennzeichen können nur durch eine Ausnahmegenehmigung zugeteilt werden, die nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erteilt wird.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

 

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Es ist durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen, dass die Anbringung normalgroßer Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheiten entweder technisch nicht möglich ist oder ein unverhältnismäßiger Aufwand für den Umbau zur Anbringung eines ordnungsgemäßen Kennzeichens erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung sind Umbaukosten bis zu 10 % des Zeitwertes des Fahrzeugs zumutbar.

 

§ 47 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 i. V. m. Anlage 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV).

FZV

 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Auch der Verweis auf andere Fälle eröffnet in der Regel keinen Anspruch.

 


Ansprechpartner

Plöner Straße 27 24534 Neumünster
Tel: +49 4321 942-2460 Fax: +49 4321 942-2345 E-Mail: zulassungsstelle[at]neumuenster.de Web: kfzonline.ekom21.de/kfzonline.public/start.html?oe=00.00.01.004000


(Mit Terminvereinbarung über Online-Terminvergabe!)
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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