Einbürgerung
Ausländer/innen können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
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EinbürgerungBeschreibung
Einbürgerung
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht regelmäßig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Seit acht Jahren ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Identität und bisherige Staatsangehörigkeit sind geklärt
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Im Besitz eines unbefristeten oder verfestigten Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Lebensunterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen kann ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden
- Die bisherige Staatsangehörigkeit wird aufgegeben oder verloren (Ausnahme z.B. EU-Staaten)
- Keine Verurteilung wegen einer Straftat
- ausreichende Deutschkenntnisse
- Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Zu diesen Voraussetzungen gibt es verschiedene Ausnahmen, zum Beispiel bei besonderen Integrationsleistungen. Für bestimmte Personengruppen bestehen Sonderregelungen. Hierzu berät Sie gerne Ihre Einbürgerungsbehörde.
Weitere Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie auf den Internetseiten des Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG)
Zuständigkeit
An die Einbürgerungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte
Für im Ausland lebende Einbürgerungsbewerber/ innen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig -
Kosten
- Einbürgerungsgebühr: 255,00 Euro,
- für miteinzubürgernde minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte: 51,00 Euro
Rechtsgrundlage
Art. 116 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG)
verwandte Vorgänge
- Abschiebung / Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
- Aufenthaltstitel für Flüchtlinge beantragen
- Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums
Ansprechpartner
Tel: +49 4321 942-2204
Fax: +49 4321 942-2326
E-Mail: einbuergerung[at]neumuenster.de
Web: www.neumuenster.de/buergerservice/auslaenderbehoerde
Postanschrift: Großflecken 72 24534 Neumünster
Öffnungszeiten:
Telefonisch (04321 942 2204) erreichbar:
Montag von 09:00 bis 11:00 Uhr
und
Donnerstag von 15:00 bis 17:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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