Aufenthaltstitel für Flüchtlinge beantragen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei anerkanntem Flüchtlingsschutz.
Beschreibung
Ist Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden, beantragen Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
Ihnen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Rechtsanspruch), wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sogenannter Konventionsflüchtling) anerkannt worden sind. Ihnen darf die Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht erteilt werden, wenn Sie auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (z.B. Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren) ausgewiesen worden sind.
Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt Ihr Aufenthalt kraft Gesetzes als erlaubt.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt und kann danach verlängert werden.
Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt (derzeit 723 Euro), oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen wird. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.
Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung), Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten oder Ihre minderjährigen Kinder ist möglich. Die Ausländerbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens dem nachziehenden Ehegatten oder minderjährigem Kind eines anerkannten Flüchtlings trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes und mangels ausreichenden Wohnraums eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Wird der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt und ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat nicht möglich, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung.
Sie haben Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Bei Erteilung des Aufenthaltstitels stellt die Ausländerbehörde zugleich von Amts wegen fest, ob ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Soweit dies der Fall ist, stellt sie Ihnen einen Berechtigungsschein aus. Gleichzeitig erhalten sie auch eine Liste der Kursträger in Ihrer Nähe, bei dem Sie sich unter Vorlage Ihres Berechtigungsscheines anmelden können.
Eine Niederlassungserlaubnis ist Ihnen zu erteilen, wenn Sie
- die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen,
- wenn das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
- über hinreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A 2) verfügen,
- den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft) überwiegend (mindestens 51%) aus eigenem Einkommen sichern können.
- Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder beeinträchtigt,
- eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
- Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen,
- über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.
Können Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie weit überwiegend (mindestens 75%) aus eigenem Einkommen sichern und beherrschen Sie die deutsche Sprache (entspricht Niveau C 1), ist Ihnen bereits die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.
Kurztext
- Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Flüchtlingsanerkennung bei zuständiger AusländerbehördeRechtsanspruch- aber:
- Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel bei Ausweisung aufgrund besonderem schwerwiegenden Ausweisungsinteresses
- Erlaubnisfiktion - Nach Bestandskraft des Bescheides zur Flüchtlingsanerkennung gilt Aufenthalt als erlaubt
Rechtsfolgen Erteilung Aufenthaltstitel:
- Erlaubnis Erwerbstätigkeit
- Wohnsitzauflage für drei Jahre für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind
- Anspruch auf Sozialleistungen
- Familiennachzug möglich (Ehegatte, minderjährige Kinder)
- Anspruch auf Integrationskurs
- Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf oder drei Jahren nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde
Zuständigkeit
Örtlich zuständige Ausländerbehörde
Zuständige Stelle
örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises
Fristen
Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
- Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
- Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die bestandskräftige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gültigkeit des Aufenthaltstitel 3 Jahre,
wichtiger Hinweis: Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung oder die Erteilung der Niederlassungserlaubnis.
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Kosten
Als anerkannter Flüchtling sind Sie von der Gebühr zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit.
Wird Ihnen ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, beträgt die Gebühr ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 60 Euro, bis zum 24. Lebensjahr 38 Euro.
erforderliche Unterlagen
- Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität, wenn vorhanden z.B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
Rechtsgrundlage
§ 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG
§ 3 Abs. 1 AsylG
§ 12a AufenthG
§ 9 AufenthG
§ 26 AufenthG
§ 48 AufenthV
§ 52 Abs. 3 AufenthV
§ 29 Abs. 2 AufenhtG
§ 44 AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 78a AufenthG
Weitere Informationen
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung beantragen
- Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
Ansprechpartner
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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