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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Namensänderung (öffentlich-rechtlich)

Namensänderung (öffentlich-rechtlich)

Namensänderung außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (BGB), also nicht z.B. auf Grund Eheschließung oder Ehescheidung.

Sofern Sie eine Änderung Ihres Familien- und/oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht zum Beispiel bei Eheschließung oder -scheidung) begehren, müssen Sie eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.

Folgendes müssen Sie beachten:

  • Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
  • Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
  • Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
  • Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
  • Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung beziehungsweise die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

 

Regionale Hinweise

Neues durch das Selbstbestimmungsgesetz: 

 

Das Selbstbestimmungsgesetz löst das Transsexuellengesetz (TSG) ab. Es ermöglicht transsexuellen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen ohne psychologische oder andere Sachverständigengutachten und gerichtliche Entscheidungen zu ändern. Das Gesetz zur Selbstbestimmung tritt am 1. November 2024 in Kraft  Ab dem 1. August 2024 können Anträge zum 1. November 2024 gestellt werden. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung schriftlich oder mündlich (nach vorheriger Terminvereinbarung) bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.

 

Bitte wenden Sie sich 

 

Postalisch an: Standesamt Kiel, Fleethörn 26, 24103 Kiel (formlos)

 

Persönlich mit Termin

 

Telefonischer Kontakt und Terminvereinbarungen :  0431/ 901-2357 (montags bis mittwochs von 8.30 - 13 Uhr) oder  0431/901-2320 (donnerstags von 8.30 - 13 Uhr und 14 - 16 Uhr und freitags von 8.30 - 13 Uhr) oder per Mail an Namensaenderung@kiel.de .  

 

Die Anmeldung ist gebührenfrei.

 

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist gebührenpflichtig und kostet 30 Euro.

 

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird erst mit Entgegennahme des Geburtsstandesamtes wirksam. Gibt es kein deutsches Geburtsregister, dann mit Entgegennahme des Standesamts des Lebenspartnerschaftsregisters oder des Eheregisters. Ergibt sich danach auch keine Zuständigkeit, dann ist das Standesamt des Wohnsitzes bzw. des letzten Wohnsitzes zuständig.

 


Für Änderungen des Nachnamens im Zusammenhang mit Änderungen des Familienstandes (Eheschließung oder -scheidung) sowie für Namenserklärungen/-änderungen für Kinder gelten die Regelungen der Leistung Namensgebung (-erklärung), siehe nachfolgenden Link:

 

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt, Namensänderungsbehörde).

 

Auskunft ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen erteilt die zuständige Behörde.

 

  • Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis (als Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist).
  • Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG beziehungsweise Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen).
  • Beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen aktuellen Datums sein.
  • Falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Eheurkunde (Heiratsurkunde) beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch.
  • Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein behördliches Führungszeugnis.

Bitte beachten Sie:
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück. Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Behörde.

 

Die zuständige Stelle veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Wohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens.

 


Ansprechpartner

Fleethörn 26 24103 Kiel
Tel: +49 431 901-5055 E-Mail: Namensaenderung[at]kiel.de


Montag, Dienstag, Donnertag: 08:30 Uhr - 13:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Mitarbeiter/in

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Standesamt, Geburten und Sterbefälle


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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