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Rendsburg

Am Nord-Ostsee-Kanal

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Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft

Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft

Für einige Gewerbe (z.B. Makler, Spielhallenbetrieb, Privatkrankenanstalten) sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich.

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel.

Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen (Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen, Konzessionen, Genehmigungen oder besondere Erlaubnisse) erforderlich.

Insbesondere sind folgende gewerbliche Tätigkeiten erlaubnispflichtig:

  • Privatkrankenanstalten,
  • Schaustellungen von Personen,
  • Spielhallenbetrieb,
  • Pfandleihgewerbe,
  • Bewachungsgewerbe,
  • Versteigerergewerbe,
  • Makler und
  • Versicherungsvermittler.

Sie müssen bei diesen Gewerben Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre fachliche Eignung und gegebenenfalls Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können.

 

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

 

Regionale Hinweise

Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel ist zuständig für die Erlaubnis folgender Tätigkeiten:

  • Gaststättengewerbe
  • Spielhallenbetrieb
  • Schaustellungen von Personen
  • Pfandleihgewerbe
  • Bewachungsgewerbe und
  • Versteigerergewerbe

 

Die Tätigkeiten

  • Makler und
  • Versicherungsvermittler

 

fallen in die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK zu Kiel, Infothek: Tel. 0431 5194-0).


Wenn Sie Fragen zu Privatkrankenanstalten haben, dann wenden Sie sich bitte an das Land Schleswig-Holstein (Tel. 0431 988-0).

 

 

Es fallen Gebühren gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Sie müssen unter anderem folgende Unterlagen vorweisen können:

  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

 

Regionale Hinweise

Die "Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes" wird in Kiel nur in Ausnahmefällen verlangt. In der Regel ist eine "Bescheinigung in Steuersachen" ausreichend.

 

  • §§ 29 - 34 Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.

Gewerbeordnung (GewO)

VwGebV

 

Regionale Hinweise

  • §§ 33a bis 34b Gewerbeordnung (GewO)
  • § 2 Gaststättengesetz (GastG)

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0 Fax: +49 431 530550-99 E-Mail: info[at]ea-sh.de Web: www.ea-sh.de


Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung



Fax: +49 431 901-742807 E-Mail: gewerbeangelegenheiten[at]kiel.de

Postanschrift: Fabrikstraße 8-10 24103 Kiel


Montag 08:30 - 13:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

Bei Bedarf können auch Termine vereinbart werden.

Gewerbemeldestelle

Mitarbeiter Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Gewerbe- und Schornsteinfegeraufsicht


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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